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Urteil, Landgericht Dortmund, Rechtsanwalt, Reissenberger, Verkehrsunfall, Fachanwalt, Verkehrsrecht, Rettungswagen, Fahrereigenschaft, Fahrererkennbarkeit, Autoaufkäufer, Traffipax

Autoaufkäufer, Urteil LG Dortmund

Autoaufkäufer:

Ich berichte von einem aktuellen Urteil aus dem Bereich des gewerblichen Kaufs von gebrauchten PKW durch einen gewerblichen Autoaufkäufer von Privatleuten und der von diesem gewerblichen Autoaufkäufer dabei verwendeten sogeannten „AGB“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen/„das Kleingedruckte“) beim Gebrauchtwagenkauf. Die Kanzlei Reissenberger vertrat den privaten Verkäufer des gebrauchten Pkw auf der Beklagtenseite.

 

Käufer ist in diesem Fall ein bundesweit agierender gewerblicher Autoaufkäufer. Gegenstand des Urteils sind die von diesem gewerblichen Autoaufkäufer verwendeten AGB. Bemerkenswert sind in diesem Fall die Klauseln des gewerblichen Autoaufkäufers mit dem Inhalt:

 

Autoaufkäufer-AGB:

„ Garantiezusagen des Verkäufers:

Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug sein uneingenschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist sowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und soweit ihm bekannt‐ …

(x) dass das Fahrzeug noch mit dem Original- bzw. ( ) Austausch-Ersatzmotor ausgerüstet ist,

(x) der die nachfolgend genannte Laufleistung aufweist 73.490km,

…“

 

Autoaufkäufer-„soweit ihm bekannt“:

Der Autoaufkäufer verwendete also bei seinem PKW-Kauf von einem privaten Verkäufer AGB, in denen der Verbraucher letztlich Erklärungen abgab (abgeben musste), die außerhalb seines Wissens lagen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn -wie hier- eine Erklärung über die gefahrenen Kilometer erfolgt. Der Autoaufkäufer verlangte eine „Garantieerklärung“ des Verkäufers. Der Verkäufer, also der Verbraucher, kann jedoch im Regelfall lediglich den Kilometerstand ablesen und die dortige Angabe in den Kaufvertrag eintragen. Wenn er nicht der erste Halter des Fahrzeuges ist, dann kann er ohne Fachkenntnis nicht wissen, ob der Kilometerstand richtig oder falsch oder gefälscht/manipuliert worden ist.

Gleichwohl verlangte der Autoaufkäufer die Abgabe der Erklärung durch den Verkäufer, der diese Erklärung entweder unbewusst abgab oder sich auf den Text der AGB des gewerblichen Autoaufkäufers verließ. In dieser Klausel des gewerblichen Autoaufkäufers heißt es nämlich unter der Überschrift „Garantiezusagen des Verkäufers“, dass dieser einige Erklärungen nur abgibt, „soweit sie ihm bekannt“ sind. Mit anderen Worten „garantiert“ der Verkäufer nur soweit seine Kenntnis bzw. sein Wissen reicht. Damit bringt er beispielsweise verkürzt zum Ausdruck, nicht selbst den Kilometerstand manipuliert zu haben, falls dieser manipuliert sein sollte.

 

Autoaufkäufer-„Unklarheitsregel“:

Im nachstehenden Urteil hatte das LG Dortmund nun zu entscheiden, ob die AGB des gewerblichen Autoaufkäufers tatsächlich wirksam einen privaten Verkäufer an die abgelesene Laufleistung gebunden hatten, auch wenn diese falsch oder sogar gefälscht war.

Dabei kam es unter anderem auch darauf an, wie diese Klausel des gewerblichen Autoaufkäufers sprachlich zu verstehen ist. Garantierte der Verkäufer uneingeschränkt die Richtigkeit des Kilometerstandes oder bezog sich das weiter oben stehende „soweit ihm bekannt“ auch auf die gelaufenen Kilometer?

Das LG Dortmund entschied zutreffend, dass die von diesem gewerblichen Autoaufkäufer verwendete Klausel „zumindest auch“ von einem Verkäufer so verstanden werden kann, dass die Formulierung „soweit ihm bekannt“ sich auf die gefahrenen Kilometer bezieht. Deshalb muss der private Verkäufer nicht für tatsächlich viel mehr gelaufene Kilometer einstehen. Denn die Klausel lässt zumindest beide Deutungsmöglichkeiten zu. Wenn eine Klausel jedoch mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt, dann greift zugunsten des Verbrauchers die sog. „Unklarheitsregel“ des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders derartiger Klauseln ein, also hier zu Lasten des gewerblichen Autoaufkäufers.

 

Autoaufkäufer -„Das Urteil des LG Dortmund 1 O 163/18 vom 12.01.2021“:

Im nachstehenden Urteil hat das LG Dortmund im Einzelnen sehr schön hergeleitet, weshalb der gewerbliche Autoaufkäufer von einem Verbraucher als Verkäufer bei einer falschen Kilometerlaufleistung keine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann.

 

 

1 0 163/18

Verkündet am 12.01.2021

 

Landgericht Dortmund 
IM NAMEN DES VOLKES 
Urteil

In dem Rechtsstreit

(gewerblicher Autoaufkäufer).

Klägerin, 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund, 

gegen

Herrn … Dortmund,

Beklagten, 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8 – 10, 44135 Dortmund,

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.11.2020

durch den Richter am Landgericht Dr. …

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

 

„Autoaufkäufer“ Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Die Klägerin erwarb mit Kauvertrag vom 29.06.2018 den im Antrag bezeichneten Porsche Carrera vom Beklagten. Der Klägerin, die gewerblich PKW von Privatpersonen zwecks Weiterverkauf aufkauft, war bekannt, dass der Beklagte nicht Erstbesitzer des streitbefangenen Porsche war, sondern dieser bereits zwei Vorbesitzer hatte.

In dem von der Klägerin gestellten Kaufvertrag heißt es:

 

„Das Fahrzeug wird ‐ soweit nicht ausdrücklich Garantien zugesagt sind ‐ wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die a u f eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Garantiezusagen des Verkäufers:

Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug sein uneingenschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist sowie in der Zeit, in der es sein Eigentum war und soweit ihm bekannt‐ …

(x) dass das Fahrzeug noch mit dem Original- bzw. ( ) Austausch-Ersatzmotor ausgerüstet ist,

(x) der die nachfolgend genannte Laufleistung aufweist 73.490km,

(x) der abgelesene Kilometerstand der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht 

(x) und das Fahrzeug die oben genannte Anzahl von Vorbesitzern hatte.“

 

Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf das als Ablichtung zur Akte gereichte Kaufvertragsformular vom 29.08.2018, Bl. 5 d.A..

Nach Abwicklung des Kauvertrages ließ sich die Klägerin die Fahrzeughistorie übermitteln, aus der sich eine Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs von 180.727 km zum, 18.04.2017 ergab.

Mit Schreiben vom 24.07.2018 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schreibens nimmt die Kammer Bezug, Bl. 7 d.A..

Über den gezahlten Kaufpreis von 39.000,00 EUR hinaus verlangt die Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR für ‐ streitige ‐ Standkosten in Höhe von 7,50 EUR pro Tag.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe eine tatsächliche Kilomterlaufleistung von 73.490 km garantiert.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Kläger zu verurteilen, 40.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2028 Zug um Zug gegen Rücknahme des PKWs vom Typ Porsche Carrera 911/997 mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer: … zu zahlen.

2.

Festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der tatsächliche Kilometerstand von der Anzeige des Tachometers abweicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.2019, Bl. 71 d.A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist die Kammer auf das Gutachten des Sachverständigen Brakus vom 23.07.2020.

 

 

„Autoaufkäufer“ Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

„keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises“:

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch weder aus Bereicherungsrecht noch aus kaufrechtlicher Gewährleistung zu, weil sie den Vertrag nicht wirksam angefochten hat und auch der hilfsweise erklärte Rücktritt nicht greift.

 

„keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche“:

1.

Der Klägerin steht der geltend gemachte nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2. Alt BGB nach erfolgter Anfechtung zu.

a)

Die Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft ‐ hier der vom Tachostand abweichenden tatsächlichen Laufleistung ‐ ist ausgeschlossen, weil das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht als lex specialis Vorrang hat (HK-BGB/lngo Saenger, 10. Aufl. 2019, BGB § 437 Rn. 1-30 m.w.N)

 

b)

Soweit in dem klägerischen Eingabe vom 24.07.2018 auf eine „Kilometermanipulation“ Bezug genommen wird und insoweit auch eine erklärte Arglistanfechtung in Betracht kommt, führt auch dies nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Denn mit Blick auf die Vorbesitzer des PKW, die der Klägerin ausweislich des Kaufvertragsformulars bekannt waren, steht nicht fest, dass der Beklagte selbst die Manipulation vorgenommen oder die Kilometerangabe arglistig, das heißt in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit getätigt hat. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. ergibt sich zudem nicht, dass der Beklagte selbst manipuliert oder von einer Manipulation Kenntnis gehabt hat.

 

„keine kaufvertraglichen Rücktrittsrechte“:

2.

Der klägerische Anspruch folgt auch nicht aus §§ 346, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB. Die Klägerin ist an den im Kauvertrag vereinbarten Haftungsausschluss gebunden, weil dieser weder wegen einer arglistigen Täuschung oder einer Garantieübernahme des Beklagten unwirksam ist, noch wegen einer vom Beklagten zugesicherten Eigenschaft einschränkend ausgelegt werden muss.

 

a.

Der Haftungsausschluss ist nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 Alt. 1 BGB unwirksam. Arglistiges Verschweigen setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung durch Unterlassen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums und in subjektiver Hinsicht Arglist voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte (BGH NJW-RR 1991, 439, 440). In subjektiver Hinsicht setzt die Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus (BGH NJW 2012, 2793). Dagegen genügt keine Leichtfertigkeit oder grob fahrlässige Unkenntnis (BGH NJW-RR 2012, 1078, 1079). Es kommt darauf an, ob der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 2013, 2182, 2183).

Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens sind nicht erfüllt. Die insoweit beweispflichtige Klägerin konnte den Nachweis der Arglist des Beklagten nicht führen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der erhöhten Laufleistung hatte. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen unter I . 1. b).

 

b)

Der Haftungsausschluss ist auch nicht durch die Vereinbarung einer garantierten Beschaffenheit nach § 444 Alt. 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 73.490 km aufweist.

 

aa)

Eine Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH NJW 2007, 1346, 1348).

 

bb)

Eine Erklärung dieser Art hat die Beklagte nicht abgegeben. Insbesondere ergibt sich eine Garantiezusage nicht aus den vom AGB des von der Klägerin gestellten Kaufvertrages.

 

(1)

Zunächst handelt es sich um AGB im Sinne des §§ 305 ff. BGB. Sie sind formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt und wurden von der Klägerin einseitig gestellt.

 

(2)

Die Unklarheiten in der Auslegung der AGB (Autoaufkäufer) hinsichtlich der Frage, ob der Einschub ‐ soweit bekannt ‐ für Geltung die Kilometerangabe beanspruchen kann, gehen mit Blick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs . 2 BGB zu Lasten des Verwenders ‐ hier der Klägerin ‐. Ist eine vorformulierte Bestimmung unklar, gehen Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders. Welche Deutungsmöglichkeit nach § 305 c Abs. 2 BGB zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Rechtsfolge (vgl. BeckOGK/Bonin, 1.12.2020, BGB § 305c Rn. 115-121 m. w. N.). Die hier kundenfreundlichste Auslegung besteht darin, dass der sich der Vorbehalt „soweit bekannt“ auch auf die Kilometerlaufleistung bezieht.

 

(3)

Dann indes ergibt die weitere Auslegung, dass es sich nicht um eine Garantiezusage des Beklagten als Verbraucher, sondern um eine bloße Wissenserklärung handelt. Für dieses Verständnis spricht vorliegend auch die regelmäßig geringere Sachkunde eines verbrauchenden Endkunden gegenüber einem gewerblichen Automobilhänder [vgl. Reinking/Eggert bei der Auslegung von Verträgen mit „km-Angaben“ Rn. 2818 ff. (2017)]. Für dieses Verständnis spricht im vorliegenden Fall auch die Anzahl der Vorbesitzer, die es nahe legt, dass eine verschuldensunabhängige Haftungsübernahme für Vorgänge, die nicht aus der Sphäre des Beklagten nachvollziehbar und letztverbindlich zu beurteilen sind, nicht gewollt ist. Der Käufer kann als gewerblicher Händler nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann die Klägerin nicht schließen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen (BGH NJW 2007, 1346, 1349), was hier indes mit Blick auf die Unklarheitenregel nicht der Fall ist.

 

c)

Aus den gleichen Gründen liegt auch keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, die zu einer einschränkenden Auslegung des Gewährleistungsausschlusses Anlass geben könnte. Zwar ist anerkannt, dass bei einem Zusammentreffen von Gewährleitungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung, der Gewährleistungsausschluss so auszulegen ist, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit nicht gelten soll. So liegt es hier jedoch nicht, weil die Auslegung auch insoweit mit Blick auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB ergibt, dass es sich bei der Kilometerangabe des Beklagten um eine reine Wissenserklärung, nicht jedoch um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt.

 

„keine deliktischen Ansprüche“:

3.

Der klägerische Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB. Denn auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist weder ersichtlich, dass der Beklagte durch die Abgabe seiner bloßen Wissenserklärung eine Verletzungshandlung begangen hat, noch ist ein strafrechtlich relevanter Täuschungsvorsatz zu erkennen.

 

„keinen Anspruch auf Zahlung von Standkosten“:

II.

Mangels Vorliegen eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Standkosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB und auch kein Annahmeverzug des Beklagten mit der Rücknahme des streitbefangene PKW.

 

III.

Die Kostenentscheidung … .