Provisionszahlung – Einleitung und Sachverhalt:
Provisionszahlung oder nicht, das war Gegenstand eines Urteils des OLG Düsseldorf.
Der Kläger war bei einem Agenturisten über einen Agenturvertrag verbunden. Im Sinne eines Festgehaltes hatte der Kläger danach in den ersten Monaten seiner Beschäftigung mindestens 1.700,00 EUR monatlich zu erhalten. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Kläger und einem gleichzeitig mit dem Kläger angestellten „Arbeitskollegen“ einerseits und dem „Arbeitgeber“ und Agenturisten andererseits verweigerte der „Arbeitgeber“ die Auszahlung der beiden letzten Gehälter.
Der „Arbeitgeber“ meinte nicht nur, es sei kein Festbetrag an Vergütung vereinbart worden, sondern vielmehr auch, der Kläger habe eine Provisionszahlung für den Abschluss einer Lebensversicherung erhalten, die er an den Agenturisten und „Arbeitgeber“ zurückzahlen müsse.
Der Kläger bestritt, eine Provision verdient und ausgezahlt erhalten zu haben, so dass eine Provisionszahlung nicht existiere, die der Agenturist und „Arbeitgeber“ zurückfordern könne. Vielmehr habe der Agenturist und „Arbeitgeber“ selbst eine eigene Provision für eine auf den Namen des Klägers vermittelte Lebensversicherung erhalten, die er zwar an den Lebensversicherer zurückzahlen müsse, mit der er jedoch weder eine Aufrechnung noch sonstige Rückforderungsansprüche gegen den Kläger stellen könne.
(Provisionszahlung – arbeitsrechtliche Komponente):
Der Kläger, der wegen der Anzeichen eines „abhängig Beschäftigten“ zuerst über das Arbeitsgericht versucht hatte, die ausstehenden 3.400,00 EUR von dem Beklagten zu erhalten, unterlag insoweit vor dem Landgericht Düsseldorf in erster Instanz und wurde von dem Landgericht Düsseldorf sogar auf die Widerklage des Agenturisten und „Arbeitgebers“ verurteilt, eine vermeintliche Provisionszahlung zurückzuzahlen, die er jedoch nie erhalten hatte.
Das Urteil wies haarsträubende Fehler auf, da es vollständig die Aussage des Zeugen S. in sein Gegenteil verkehrte. Erst durch das nachstehende Urteil gelangte der Kläger zu seinem Recht.
Provisionszahlung – das Urteil des OLG Düsseldorf:
l-16 U 123/17
Verkündet am 07.06.2018
1 O 194/15,
Landgericht Düsseldorf
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,
gegen
Generalagentur … Neuss,
Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte … Neuss,
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2018
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
die Richterin am Oberlandesgericht …
und den Richter am Oberlandesgericht …
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 aus 1.700,00 EUR sowie seit dem 01.03.2015 aus weiteren 1.700,00 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
(Provisionszahlung):
I.
(Provisionzahlung – Absehen vom Tatbestand):
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO abgesehen.
II.
(Provisionszahlung – Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung):
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
A.
(Provisionszahlung – Rechtsverletzung durch das LG nach § 546 ZPO):
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO. Die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist kein Rechtsgrund zugunsten des Beklagten für die Rückerstattung eines Betrages von 9.166,30 EUR ersichtlich, so dass seine hilfsweise erklärte Aufrechnung gegenüber der Klageforderung nicht durchgreift und die Widerklage abzuweisen ist.
1.
(Provisionszahlung – dem Kläger stehen die 3.400,00 EUR zu):
Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 3.400,00 EUR aus einer zwischen den Parteien undatierten Vereinbarung zuerkannt. Die Entscheidung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht angefochten worden und somit rechtskräftig.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf die im Tenor genannten Zinsen für die zu seinen Gunsten zugesprochenen Beträge von jeweils 1.700,00 EUR für die Monate Januar und Februar 2015, also insgesamt 3.400,00 EUR aus der undatierten Vereinbarung in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.
1.
(Provisionszahlung – keine Aufrechnung und Widerklage):
Der Beklagte hat den zur Aufrechnung gestellten und den darüberhinausgehenden Teil im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch gemäß § 10 Abs. 3 des Agenturvertrages auf Rückzahlung von Provision nach Stornierung der bei der Lebensversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung für den Kläger nicht bewiesen.
Deshalb steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den vorgelegten Unterlagen nicht fest, dass der Kläger die für die Vermittlung seiner Lebensversicherung von der Lebensversicherung bezahlte Provision von 11.000,00 EUR erhalten hat.
Vielmehr ist die von der Lebensversicherung ausgezahlte und nach der Stornierung des Versicherungsvertrages rückbelastete Provisionszahlung auf das Provisionskonto des Beklagten gebucht worden. Dass der Kläger diese Provisionszahlung später vom Beklagten erhalten hat, ist nicht nachgewiesen, so dass der Beklagte die Zahlung nach Stornierung des Vertrages vom Kläger auch nicht zurückverlangen kann. Demnach sind die diesbezüglich vom Landgericht vorgenommene Wertung des vorgetragenen Sachverhalts, die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sowie die Würdigung der Aussage des Zeugen S. fehlerhaft.
a)
(Provisionszahlung – die Voraussetzungen des § 529 ZPO):
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen.
(Provisionszahlung – Durchbrechnung der Bindungswirkung):
Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt.
Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 ‑ VIII ZR 108/08 -, juris; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04, NJW 2006, 153 ff. mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 529 Rdnr. § ff.; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 529 Rdnr. 2 ff.).
Es bedarf insoweit schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen. Im Berufungsverfahren ist die erstinstanzliche Niederschrift über die Anhörung der Parteien und die Vernehmung der Zeugen heranzuziehen, aus der sich Zweifel dahingehend ergeben müssen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen stehen.
(Provisionszahlung – Zweifel an der Richtgkeit des Beweisergebnisses):
Allein aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung von Zeugenaussagen lässt sich zwar die Zulässigkeit, indes keine Pflicht des Berufungsgerichts zur (erneuten) Rekonstruktion des Sachverhalts ableiten, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses hinzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 – 1 BVR 2285/02 -‚ NJW 2003, 2524 mit Anmerkung Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht – ein Menetekel aus Karlsruhe, NJW 2003, 2882; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 – 1 BVR 1935/03 -, NJW 2005, 1487; Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 27. Oktober 2003 – 3 U 205/02 -‚ OLGR 2004, 60; Rixecker, Fehlerquellen am Weg der Fehlerkontrolle – Rechtsprobleme des reformierten Berufungsrechts in Verkehrs- und Versicherungssachen, NJW 2004, 705 <709>).
Eine erneute Beweisaufnahme ist zudem immer dann notwendig, wenn die Beweiserhebung der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt ist.
Die erneute Vernehmung eines Zeugen kann jedoch dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urteile vom 19. Juni 1991, VIII ZR 116/9 O – WM 1991, 1896, 1897 f. und vom 10. März 1998 – VI ZR 30/97 ‑ NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Beschlüsse vom 05. Mai 2015 ‐ XI ZR 326/14 ‐, juris Rn 12; 9. Februar 2010 – XI ZR 140/09 – BKR 2010, 515, 516 und vorn 1. April 2014 ‑ XI ZR 171/12 – BKR 2014, 295 Rn. 19).
b)
(Provisionszahlung – Beweiswürdigung fehlerhaft):
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung fehlerhaft, weil die protokollierte Aussage des Zeugen S., deren Wahrheitsgehalt das Landgericht nicht in Frage stellt, im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht und das Landgericht zudem auch die Darlegungs- und Beweislast nicht zutreffend erkannt hat.
Allerdings besteht vorliegend keine Veranlassung für eine erneute Beweiserhebung durch den Senat, da die Aussage des Zeugen S. der Entscheidung nach den Feststellungen des Landqerichts zugrunde zu legen ist, allerdings nicht mit den Schlussfolgerungen, die das Landgericht daraus zieht. Die vom Landgericht unter Verkennung der Beweislast gezogenen Rückschlüsse aus der Aussage des Zeugen S. finden weder eine Stütze in seinen Bekundungen noch in den vorliegenden Unterlagen.
(Provisionszahlung – Beweislast bei dem Beklagten):
Der Beklagte trägt als für ihn günstige – weil anspruchsbegründende – Tatsache die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe von der Lebensversicherung eine Provision für den Abschluss seiner Lebensversicherung erhalten, so dass er die auf seinem Konto verbuchte Stornobelastung zu tragen habe. Denn im Grundsatz hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2005, Az.: VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 – 2397; Urteil vom 11. Dezember 1991, Az.: VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278 – 292; Urteil vom 14. Januar 1991, Az.: II ZR 190/89, BGHZ 113, 222 – 227).
Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt.
(Provisionszahlung – Die Details der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Landgericht):
Der Beklagte trägt selber im Schriftsatz vom 16.06.2017 (GA 166) vor, dass der Kläger und der Zeuge S. keine eigenen Provisionskonten unterhielten, sondern diese auf die Generalagentur liefen. Er habe für diese beiden Personen Provisionsunterkonten geführt und entsprechende Provisionsabrechnungen erteilt, die die Vertragspartner auch erhalten hätten. Damit ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass die Lebensversicherung die Provision von 11.000,00 EUR auf das Provisionskonto der Agentur des Beklagten überwiesen hat. Dafür spricht auch, dass die Stornobuchung in Höhe von 9.166,30 EUR auch dieses Konto betraf. Für seine Behauptung, er habe Unterkonten für den Kläger und den Zeugen S. geführt, auf die er die Provisionen verbucht habe, hat der Beklagte trotz Bestreitens des Klägers keinen Beweis angetreten.
(Provisionszahlung – der Kläger durfte einfach bestreiten):
Der Beklagte hat die ursprüngliche Provisionsabrechnung für die Vermittlung der Lebensversicherung und Auszahlung der Provision in Höhe von 11.000,00 EUR nicht vorgelegt. Bei der in Ablichtung vorgelegten Provisionsabrechnung handelte es sich um die Belastungsbuchung vom 29.01.2016. Aus der Abrechnung geht indes auch nicht hervor, dass es sich um ein beim Beklagten geführtes Unterkonto für den Kläger handelte. Das Konto wies nur eine Nummer auf, die nicht erkennen lässt, wer sich dahinter verbirgt. Überweisungsträger oder Quittungen für die Auszahlung der Provision an den Kläger hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts konnte sich der Kläger darauf beschränken den Erhalt der Provisionen zu bestreiten.
(Provisionszahlung – die Lebenserfahrung spricht für den Kläger):
Deshalb lässt die vom Landgericht bemühte allgemeine Lebenserfahrung allein bei den vom Beklagten vorgetragenen Fakten den von ihm gezogenen Rückschluss, dass der Kläger die Provision erhalten haben muss, weil er ein nach dem Agenturvertrag provisionspflichtiges Rechtsgeschäft zum Abschluss gebracht habe und nicht auf die hierfür zu beanspruchende Provision verzichtet haben würde, nicht zu.
Denn die allgemeine Lebenserfahrung besagt auch, dass ein neu eingestellter Vermittler gegenüber seiner Agentur nicht als erstes Provision für seinen Vertrag einfordern wird, den der Agenturinhaber ihm nahe gelegt hat.
c)
(Provisionszahlung – Zeuge sagte das Gegenteil dessen aus, was das LG annahm):
Darüber hinaus hat der Zeuge S. in seiner Aussage nicht bestätigt, dass der Kläger oder er selbst eine Provisionszahlung und Abrechnung erhalten haben.
Vielmehr hat der Zeuge ausdrücklich das Gegenteil ausgesagt, dass der Kläger und er gar keine Lebensversicherung hätten abschließen wollen, weil ihnen das zu früh gewesen sei. Der Beklagte habe aber dann einen Versicherungsvertrag vermittelt, der auf ihre Namen gelaufen sei. Der Beklagte habe für diese Verträge Geld bekommen.
Auch der vom Landgericht herangezogene, vom Zeugen S. geschilderte Hintergrund für den Abschluss des Versicherungsvertrages lässt den Rückschluss nicht zu, der Kläger habe die von der Lebensversicherung als Provision gezahlten 11.000,00 EUR als Provisionsvorschuss ausgezahlt erhalten.
Der Zeuge hat eine solche Aussage nicht getätigt.
(Provisionszahlung – Der Zeuge hat das Gegenteil dessen bekundet, von dem das Landgericht ausging):
Im Gegenteil: Der Zeuge S. hat bekundet, es habe eine Absprache mit dem Beklagten gegeben, dass er für das Geld, was er durch diese vermittelten Versicherungsverträge verdient hat, ihnen einen Arbeitsplatz einrichtet.
Der Arbeitsplatz sollte in Dortmund eingerichtet werden. Hintergedanke sei gewesen, dass sie von dort aus expandieren.
Es sei zutreffend, dass der Kläger 8.000,00 EUR und er selbst 6.000,00 EUR vorn Beklagten überwiesen erhalten hätten mit der Maßgabe, diese auf ihre Büroausstattung zu verwenden. Von einer Rückzahlung sei nicht die Rede gewesen.
Der Aussage des Zeugen S. lässt sich klar entnehmen, dass der Beklagte die Provision aus der Vermittlung der beiden Lebensversicherungen für den Kläger und den Zeugen selbst verdienen wollte und er sie dazu nutzen wollte, deren Arbeitsplätze auszustatten.
Nach der Aussage des Zeugen hat er ihnen auch nicht die gesamten von der Lebensversicherung gezahlten Provisionen ausgezahlt sondern nur einen Teil, nämlich 8.000,00 EUR an den Kläger und 6.000,00 EUR an den Zeugen.
(Provisionszahlung – Kein Provisionsvorschuss):
Folglich kann der Aussage des Zeugen nicht entnommen werden, dass es sich bei den Zahlungen um einen Provisionsvorschuss handeln sollte. Denn nach den Angaben des Zeugen war es ein Zuschuss für die Büroausstattung. Diese Aussage lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts mit dem Vortrag des Klägers in Einklang bringen, es habe sich um ein Einstiegsgehalt gehandelt.
Sowohl der Zeuge als auch der Kläger hielten die Zahlungen für einmalige Zuschüsse.
Somit missachtet die Wertung des Landgerichts, es habe sich nicht um ein „Einstiegsgehalt“ gehandelt, sondern um die Zahlung einer Vermittlungsprovision, der Kläger habe zu den Verabredungen eines Einstiegsgehalts und seiner Höhe nur substanzlos vorgetragen, den Aussagegehalt der Zeugenaussage, die den klägerischen Vortrag bestätigt und den Vortrag des Beklagten eindeutig verneint.
Im Übrigen verkennt das Landgericht, dass der Kläger nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, eine Vermittlungsprovision nicht erhalten zu haben. Denn der Beklagte muss darlegen und beweisen, dem Kläger die nun teilweise stornierte Vermittlungsprovision ausgezahlt zu haben. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt.
3.
(Provisionszahlung – keine weiteren Anspruchsgrundlagen):
Weitere Anspruchsgrundlagen sind aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich.
Insbesondere hat der Beklagte nicht den vom Kläger angegebenen und dem Zeugen S. bestätigten Betrag von 8.000,00 EUR, die der Kläger vorn Beklagten zur Anschaffung einer Büroausstattung zweckgebunden erhalten hat, geltend gemacht, sondern seine Klage ausschließlich auf den Provisionsrückzahlungsanspruch beschränkt.
B.
(Provisionszahlung – Kostenentscheidung):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.166,30 EUR