Das Mietrecht und das WEG-Recht:

Das Mietrecht und das WEG-Recht stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit der Kanzlei dar.

Fachanwalt im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht:

Rechtsanwalt Reissenberger ist seit 1996 im Mietrecht und WEG-Recht tätig. Seit dem hat RA Reissenberger Stand Juni 2014 über 1.500 Fälle aus dem Bereich des Mietrechts und des WEG-Rechts bearbeitet. Um dies auch formal zu dokumentieren, hat RA Reissenberger den Titel Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht 2014 erworben.

Allgemeines:

Das Thema Mietrecht und die Regeln des Mietrechts beinhalten die Vertretung von Mieter und Vermieter im Wohnraummietrecht, Gewerbemietrecht oder Pachtrecht bei Zahlungsverzug, Räumung, Kaution und Nebenkosten. Das Mietrecht hat deshalb im täglichen Leben einen sehr hohen Stellenwert. Nahezu jeder Mensch hat im Laufe seines Lebens in irgend einer Form einen Mietvertrag abgeschlossen oder ist damit in Berührung gekommen. Die meisten Menschen sind über die Wohnung, die Garage, das Auto oder das Büro, die Urlaubswohnung, etc. … in einem Mietverhältnis vertraglich gebunden.

Dadurch können die vielseitigsten Probleme entspringen, wenn das Mietverhältnis beendet werden muss oder wenn ein Vertragspartner seine Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt. Die meisten Menschen sind daher mit den nachstehenden Begriffen und Lebenssachverhalten in irgendeiner Form konfrontiert, die wie folgt lauten:

Inhalt und Gegenstand:

Miete, Mietvertrag, Zeitmietvertrag, Vermieter, Wohnung, Mängel, Mietzahlung, Nebenkosten, Schimmel, Nässe, Kälte, Feuchtigkeit, Heizung, Aufrechnung, Kündigung, Eigenbedarf, Kaution, Besitz, Übergabe, Übergabeprotokoll, Kündigungsfrist, Abmahnung, unzumutbar, Kündigungsgrund, Zahlungsverzug, Staffelmiete, Mieterhöhung.

Auf den nachstehenden Seiten werden die allgemeinen Fragen im Mietrecht nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 535 ff BGB im einzelnen dargestellt.

Das Mietrecht regelt insoweit das Zustandekommen des Vertrages, des Mietvertrages. Der Mietvertrag ist also die Basis des Vertragsverhältnisses. Dieser kann bspw. als Zeitmietvertrag oder Staffelmietvertrag im Wohnraumietrecht, Gewerbemietrecht oder auch Pachtrecht ausgestaltet werden.

Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache, überlässt dem Mieter also die Mietsache, bspw. die Mietwohnung, einen Mietwagen oder einen sonstigen Gegenstand.

Der Mieter zahlt also Gegenleistung die Miete bzw. früher den Mietzins sowie die Mietnebenkosten bzw. Betriebskosten. Es kann und wird häufig als Sicherheit für den Vermieter die Zahlung einer Kaution vereinbart, die dann sehr  häufig Gegenstand von Gerichtsstreitigkeiten sind, wie die nachstehenden Fälle 1, 2 und 3, zum Thema Kaution zeigen.

So dann geht es im Mietrecht auch immer um die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, bei einem Garagenmietverhältnis oder aus Gründen des Eigenbedarfs.

RA Reissenberger berät und vertritt sie in allen vorgenannten Bereichen im Mietrecht und erhebt gerne für Sie eine Räumungsklage, kündigt rechtswirksam oder leitet die Zwangsvollstreckung ein.