Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen:
Die Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen sind Gegenstand des nachstehendes Falls. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte das Sachverständigenhonorar im Rahmen der Unfallabwicklung nicht. Die Versicherung musste daraufhin wegen des Resthonorars des Sachverständigen in Anspruch genommen werden. Insoweit wurde der Kfz-Haftpflicht-Versicherer verurteilt, Gutachterkosten im Sinne von Resthonorar des Kfz-Sachverständigen für die von ihm vorgenommene Fahrzeug-Begutachtung nachzahlen.
Gutachterkosten – Kürzungen rechtswidrig:
Die von der Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen waren rechtswidrig.
Gutachterkosten – Urteil des Amtsgericht Neuss 80 C 3604/11 vom 18.10.2011.
Amtsgericht Neuss
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Kfz-Sachverständigenbüro „ …” GmbH, vertr. d. d. GF. …, Dortmund
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
die …, vert. d. d. Vorstand, …
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Neuss
im vereinfachten Verfahren
gemäß § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung
am 18.10.2011
durch die Richterin am Amtsgericht K.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,01 € sowie weitere 34,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist gemäß § 612 BGB begründet.
Die Beklagte hat die Höhe der Honorarforderung nicht bestritten.
Pauschale Abrechnung einer Dienstleistung nach Schadenshöhe bzw. Streitwert ist unserem Rechtssystem nicht fremd. … . Die Klage ist gemäß § 612 BGB begründet.
Die Beklagte hat die Höhe der Honorarforderung nicht bestritten.
Pauschale Abrechnung einer Dienstleistung nach Schadenshöhe bzw. Streitwert ist unserem Rechtssystem nicht fremd.
In den gesetzlich geregelten Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich in der Gesamtheit diese Unterschiede ausgleichen und dass der Nachteil, der dadurch entsteht, dass von einer nicht individuell arbeitsbezogenen Abrechnung ausgegangen wird, der Vorteil gegenüber steht, dass hier unkompliziert und für alle Fälle ohne großartige Streitigkeit im täglichen Massengeschäft Abrechnungen unbürokratisch reguliert werden können.
Dabei ist davon auszugehen, dass Honorarforderungen der üblichen Vergütung entspricht.
Der Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.