Schadensersatz wegen Brandlegung:
Der nachstehende Fall handelt von einem Nachbarn, der von seinem Nachbarn Schadensersatz wegen Brandlegung fordert.
Dem Fall Schadensersatz wegen Brandlegung ging voraus, dass sich der Nachbar an der Hecke der Kläger störte, die dem Nachbar zu hoch war.
Aus diesem Grunde hat der Nachbar gemeinsam mit seinem Sohn die Hecke der Kläger in Brand gesetzt, so dass diese abbrannte.
In erster Instanz vor dem Landgericht Dortmund gelang es den Beklagten noch, das Gericht so zu verwirren, dass es die Klage auf Schadensersatz wegen Brandlegung abwies.
In der Berufung vor dem OLG Hamm hatte die Klage auf Schadensersatz wegen Brandlegung dann jedoch Erfolg. Das OLG sprach den Klägern den Schadensersatz wegen Brandlegung zu, weil es nach der erneut durchgeführten Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht kam. Es verurteilte jedoch lediglich die Erbin des Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen Brandlegung, da gegen den Beklagten zu 2), der den Bunsenbrenner nicht in der Hand hielt, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Brandlegung nicht nachweisbar sei. Aus klägerischer Sicht ist es jedoch ausreichend, dass zumindest eine der beiden Beklagtenparteien zur Zahlung von Schadensersatz wegen Brandlegung verurteilt worden ist.
Der Prozess ist jedoch noch nicht beendet, denn es erging lediglich ein sog. Teilgrund- und Teilendurteil auf Zahlung von Schadensersatz wegen Brandlegung. Die Höhe des Anspruchs bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. In diesem Urteil wird dann die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz wegen Brandlegung in noch nicht bekannter Höhe verurteilt werden.
Schadensersatz wegen Brandlegung – Zum Urteil des OLG Hamm:
I‐7 U 10/16
Verkündet am 03.06.2016
6 O 126/14
Landgericht Dortmund
Oberlandesgericht Hamm
IM NAMEN DES VOLKES
Teilgrund- und Teilendurteil
In dem Rechtsstreit
- der Frau … Dortmund,
- des Herrn Prof. Dr. … Dortmund,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
- Frau … als Erbin des Herrn …, verstorben am …2015, … Dortmund,
- Herrn … Dortmund,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2016
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. …, die Richterin am Amtsgericht … und den Richter am Oberlandesgericht Dr. …
für R e c ht erkannt:
(Schadensersatz wegen Brandlegung – der Tenor):
Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.12.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 6 O 126/14) teilweise abgeändert:
Die Klageanträge sind dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 1.) gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger‐ insoweit durch Endurteil ‐ zurückgewiesen; die Klage gegen den Beklagten zu 2.) bleibt abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) zu je 50%. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
(Schadensersatz wegen Brandlegung -) Gründe:
I.
(Der Tatbestand,
Schadensersatz wegen Brandlegung – das unstreitige Vorbringen):
Die Beklagte zu 1.) ist Alleinerbin des vormaligen Beklagten zu 1.), der am 12.08.2015 – nach Rechtshängigkeit, aber vor Abschluss der ersten Instanz ‐ verstarb. Der Beklagte zu 2.) ist der Sohn des vormaligen und der jetzigen Beklagten zu 1.).
Die Parteien sind Nachbarn. Am 08.03.2014 kam es gegen 15.00 Uhr zu einem Brand einer auf dem Grundstück der Kläger errichteten Heckenbepflanzung. Dadurch wurden auf dem von den Klägern bewohnten Grundstück 30 gewachsene Zypressen, Rasen, weitere Pflanzen sowie ein Zaun zerstört. Die Zypressen waren zum Zeitpunkt des Brandes etwa 3-4 m hoch gewachsen und von den Klägern vor etwa 6 Jahren angepflanzt worden. An dieser Grundstücksgrenze war auf dem Grundstück der Beklagten ein Holzzaun errichtet, der durch das Feuer beschädigt wurde.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – das streitige Vorbringen):
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der vormalige Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) den Brand verursacht hatten. Durch anwaltliche Schreiben vom 14. und 19.03.2014 sind der vormalige Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) zur Zahlung von Schadensersatz und zum Ausgleich von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten binnen 10 Tagen aufgefordert worden. Die Kläger beziehen sich zur Bezifferung des Schadens auf ein Angebot der … GmbH & CO. KG‚ vom 10.03.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 7 und 8 GA).
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Behauptungen der Kläger):
Die Kläger haben behauptet, Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks zu sein; sie verweisen auf einen Grundbuchauszug vom 17.09.2015. Die Kläger haben ferner behauptet, dass es seit 2012 und zuletzt einige Wochen vor dem Brand Auseinandersetzungen zwischen ihnen und dem vormaligen Beklagten zu 1.) gegeben habe; letzterer habe verlangt, dass die Hecke stärker gekürzt werde.
Die Kläger haben behauptet, der vormalige Beklagte zu 1.) habe den Brand – im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2.) – mittels einer offenen Flamme absichtlich verursacht. Das ergebe sich aus dem von der Zeugin … beobachteten Verhalten der genannten Beteiligten unmittelbar nach der Brandentstehung. Andere Brandursachen gebe es nicht. Überdies habe der Kläger zu 2.) den vormaligen Beklagten zu 1.) am Tag des Vorfalls gefragt, warum er ‐ der Beklagte zu 1.) ‐ die Hecke angezündet habe, worauf dieser erklärt habe: „Die Hecke war zu hoch, ihr habt sie nicht geschnitten, jetzt ist sie weg. Du hast dich aufgeregt, aber du wirst dich wieder abregen. Es ist jetzt so.“
Die Kläger begehren Wiederherstellungskosten – netto ‐ einer gepflegten, etwa fünf Jahre gewachsenen Hecke. Durch Antrag auf Feststellung verlangen sie die Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz weiterer Schadenspositionen – Umsatzsteuer und gärtnerische Pflegekosten. Hilfsweise haben die Kläger ihr Begehren auf einen Wertersatzanspruch nach § 251 BGB gestützt.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Anträge der Kläger 1. Instanz):
Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt haben, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in der Hauptsache in Höhe von 33.572,14 € und weiteren 1.084,21 € auf vorgerichtlichen Anwaltskosten – jeweils nebst Zinsen ‑ zu verurteilen, haben sie erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 26.991,74 € sowie weitere 1.084,21 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seitdem 08.03.2014 zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Umsatzsteuer in Höhe von 5.360,26 € sowie die besonderen Pflegeleistungen in Höhe von 1.200 € netto zu erstatten, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung der Hecke anfallen.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Anträge der Beklagten 1. Instanz):
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Behauptungen der Beklagten):
Die Beklagten haben bestritten, dass die Kläger Grundstückseigentümer sind. Sie haben ferner behauptet, am Vorfallstag mit einem ausschließlich chemischen Unkrautvernichter gearbeitet zu haben. Der vormalige Beklagte zu 1.) habe aufgrund einer Sehbehinderung nicht mit einer Flamme im Garten arbeiten können. Die Zypressenhecke habe sich in einem schlechten Pflegezustand befunden. Die Beklagten treffe jedenfalls kein Verschulden.
Die im Angebot vom 10.03.2014 enthaltenen Positionen seien zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich: Die Kosten der Pflege für fünf Jahre seien nicht ersatzfähig, da die Bäume auch in der Vergangenheit nicht gepflegt worden seien. Auch sei zur Wiederherstellung des Rasens Neuaussaat ausreichend. Die zerstörten Thujen seien auch für insgesamt 10.614 € zu erhalten. Das Anpflanzen einer bereits gewachsenen Hecke sei auch unverhältnismäßig und unwirtschaftlich. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin …; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 ‐ Bl. 168 bis 175 GA- Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund zum Strafverfahren gegen den vormaligen Beklagten zu 1.) – Az. 400 Js 145/14A – ist beigezogen worden.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die weitere Prozessgeschichte):
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Durch die Angaben der Zeugin … habe sich nicht nachweisen lassen, dass der Brand durch die Beklagtenseite verursacht worden sei: Die Zeugin habe die Brandverursachung nicht wahrgenommen.
Auch die übrigen Angaben ließen nicht sicher den Schluss der Brandverursachung durch die Beklagten zu. Die Zeugin habe das Aussehen des Unkrautvernichters nicht ausreichend beschreiben können. Es sei nicht auszuschließen, dass sich in der Zwischenzeit bei der Zeugin Fehlvorstellungen manifestiert haben könnten. Überdies habe die Zeugin den Vorfall ‐ verglichen mit dem Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung im Rahmen des gegen den vormaligen Beklagten zu 1.) geführten Ermittlungsverfahrens ‐ abweichend geschildert: Danach soll – unmittelbar nach der Brandentstehung – der Beklagte zu 2.) zum vormaligen Beklagten zu 1.) gesagt haben: „Die Hecke brennt doch schon.“ Im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer habe die Zeugin nur sicher bekunden können, dass der Beklagte zu 2.) gesagt habe: „Die Hecke brennt.“ Letztlich sei auch im Rahmen einer polizeilichen Nachschau kein Gasbrenner auf dem Grundstück der Beklagten gefunden werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger.
Die Kläger rügen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts:
Die Zeugin … sei sich sicher gewesen, an dem in der Hand des vormaligen Beklagten zu 1.) geführten Geräts eine Flamme gesehen zu haben. Dass sie Äußerungen des Beklagten zu 2.) nicht mehr sicher wortgetreu habe schildern können, sei nicht ungewöhnlich. Aus der Äußerung ergebe sich aber, dass der Beklagte zu 2.) den vormaligen Beklagten zu 1.) auf einen von diesem verursachten Brand aufmerksam gemacht habe. Überdies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten in der Nähe der brennenden Hecke gestanden haben und ihre Reaktion, dass sie den Brand verursacht haben müssten. Die Angaben der Zeugin seien stringent, da die Zeugin sowohl im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung als auch vor der Kammer die Wahrnehmung einer Flamme geschildert habe. Zudem habe das Landgericht auch die zwischen den Parteien schwelende Auseinandersetzung über die Höhe der Hecke nicht berücksichtigt. Die Brandlegung durch die Beklagten sei auch durch die Zeugin … beobachtet worden. Das sei erst zufällig durch ein gemeinsames Gespräch der Klägerin zu 1.) mit der Zeugin … vor dem bereits anberaumten Senatstermin in Erfahrung gebracht worden. Deshalb habe die Zeugin erst in zweiter Instanz benannt werden können.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Anträge der Kläger 2. Instanz):
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 22.12.2015 verkündeten Urteils des LG Dortmund ‑ Az. 6 0126/14 ‑
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 26.991‚74 € sowie weitere 1.084,21 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seitdem 08.03.2014 zu zahlen und
- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern weitere zukünftige materielle Schäden in Form von Mehrwertsteuer und Pflegekosten zu ersetzen, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung der Hecke anfallen.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Anträge der Beklagten 2. Instanz):
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die weiteren Behauptungen der Beklagten):
Das Landgericht habe die Angaben der Zeugin richtig gewertet: Die Zeugin … habe die Brandverursachung nicht wahrgenommen. Den Wortlaut der vom Beklagten zu 2.) ‐ angeblich – getätigten Äußerung habe sie nicht sicher wiedergeben können. Aufgrund der Geräusche des Brandes sei es auch unwahrscheinlich, dass sie etwas mitbekommen habe. Ein Tatmittel habe nicht gefunden werden können. Auch sei das Strafverfahren eingestellt worden.
Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Benennung der Zeugin … sei verspätet:
Die Kläger hätten sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in der Nachbarschaft erkundigen und Zeugen benennen müssen.
Die Akte zum Verfahren Az. 400 Js 145/14 – Staatsanwaltschaft Dortmund ‐ ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen … und … . Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 und den als Anlage zum Protokoll genommenen Berichterstattervermerk vom 03.06.2016 Bezug genommen.
II.
(Die Entscheidungsgründe,
Schadensersatz wegen Brandlegung –
– die Zulässigkeit der Berufung):
A.
Die Berufung-ist frist- und formgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig.
B.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Begründetheit der Berufung):
Die Berufung ist nur teilweise begründet. Die zulässige Klage ist zunächst dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 1.) gerechtfertigt. Dagegen ist die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 2.) unbegründet, weshalb insoweit die Berufung durch Endurteil zurückzuweisen war.
Im Einzelnen:
1.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Zulässigkeit der Klage):
Die Klage ist zulässig.
a.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Zulässigkeit der Klageänderung):
Die erstinstanzlich erfolgte teilweise Änderung des Klageantrags von Zahlung auf Feststellung ist zulässig nach § 264 Nr. 2 ZPO (Greger in Zöllen ZPO (31. Auflage, 2016). § 265 ZPO, Rn. 3b und derselbe § 256 ZPO. Rn. 150). Der Feststellungsantrag ist gegenüber dem Zahlungsantrag bei ‐ wie hier ‐ gleichem Lebenssachverhalt ein Minus und kein Aliud.
b.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – das Feststellungsinteresse hinsichtlich der MwSt):
Die Beklagte zu 1.) ist als Erbin des vormaligen Beklagten zu 1.) Partei des Rechtsstreite geworden. Der vormalige Beklagte zu 1.) ist am 12.08.2015 nach Rechtshängigkeit und vor Verfahrensabschluss verstorben. Das Verfahren war durch den Tod nicht unterbrochen, da der Verstorbene anwaltlich vertreten war, §§ 239 I, 246 | S. 1 ZPO. Die vom vormaligen Beklagten zu 1.) seinem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht ‐ Bl. 238 GA ‐ ermächtigte auch zur Vertretung in der Rechtsmittelinstanz, so dass das Verfahren zu Recht weitergeführt wurde (dazu: Greger, a. a. O.‚ § 246 ZPO, Rn. 2). Ein Aussetzungsantrag wurde nicht gestellt, § 246 I S. 2 ZPO.
Die Kläger haben bzgl. der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer und der gärtnerischen Pflegekosten ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Dies besteht im Hinblick auf die drohende Verjährung solcher Ansprüche. Dass in Zukunft gärtnerische Pflegekosten oder Mehrwertsteuer anfallen und somit als ersatzfähige Schadensposition entstehen werden, ist zwar ungewiss, aber möglich, was für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses genügt (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az. 9 U 187/12; Greger in Zöller, a. a. O.‚ § 256 ZPO, Rn. 9).
2.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Begründetheit der Klage):
Die Klageanträge sind gegen die Beklagte zu 1.) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1.) einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 I, 249 ff. BGB i. V. m. § 1967 I BGB, da der Brand vom vormaligen Beklagten zu 1.) rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden war und dadurch das Grundstück der Kläger – ihr Eigentum – beschädigt wurde.
a.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Aktivlegitimation der Kläger):
Die Kläger sind als Eigentümer aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug vom 17.09.2015 ergibt sich, dass die Kläger seit dem 17.02.1999 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Als Eigentümer des Grundstücks sind sie Eigentümer der auf dem Grundstück aufstehenden Pflanzen und fest mit dem Grundstück verbundenen Sachen, §§ 94 I S. 2, 93 BGB.
b.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Eigentumsverletzung):
Durch die brandbedingte Beschädigung der Anpflanzungen und des Zauns ist das Eigentum der Kläger ‐ ihr Grundstück ‐ beschädigt worden.
c.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die mindestens fahrlässige Brandverursachung):
Der vormalige Beklagte zu 1.), hatte den zur Beschädigung des klägerischen Eigentums führenden Brand verursacht. Davon ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen … und … überzeugt.
aa.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die erst in 2. Instanz benannte Zeugin):
Die erst in der Berufungsinstanz von den Klägern benannte Zeugin … war zu vernehmen, da es nicht auf Nachlässigkeit beruhte, dass die Kläger die Zeugin nicht bereits erstinstanzlich benannt haben.
Der Kläger zu 2.) hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat zutreffend vorgetragen, dass die Zeugin erst einige Tage vor dem bereits anberaumten Senatstermin der Klägerin zu 1.) mitgeteilt habe, die Brandursache beobachtet zu haben. Zuvor sei den Klägern dies nicht bekannt gewesen. Dies steht fest aufgrund der diesbezüglichen Angaben der Zeugin … . Sie gab plausibel, nachvollziehbar begründet und zu den Angaben des Klägers zu 2.) stimmig an, dass und wie sie sich als Zeugin gegenüber den Klägern geoffenbart habe: Sie habe sich zunächst nicht als Zeugin gemeldet, da sie am Tag des Brandes um die Sicherheit ihre noch jüngeren Kinder und deren Spielkameraden besorgt gewesen sei. Diese seien alleine zum Brandherd geeilt, um sich das Feuer anzuschauen. Ihr Ziel sei es zunächst gewesen, die Kinder zurück in den eigenen Garten zu führen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits einige Nachbarn an der Grundstücksgrenze der Parteien versammelt gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass es genug Zeugen gebe. Erst einige Tage vor dem Senatstermin am 03.06.2016 habe sie ein Gespräch zwischen der Klägerin zu 1.) und einer weiteren Person mit angehört, in dem es um den “anstehenden Gerichtstermin gegangen sei. Sie sei erstaunt gewesen, dass die Angelegenheit noch nicht zu Gunsten der Kläger „geregelt“ gewesen sei, weshalb sie sich erstmals als Zeugin offenbart habe.
Die Kläger traf auch keine Pflicht, nach weiteren Zeugen zu suchen. Der Senat folgt der anerkannten Auffassung, wonach sich aus § 531 II Nr. 3 ZPO grundsätzlich keine Nachforschungs- bzw. Recherchepflichten ergeben (Heßler in Zöller, a. a. O., § 531 ZPO, Rn. 30 m. w. N.; BGH, Urteil vom 06.11.2008, Az. III ZR 231/07).
bb.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Beweiswürdigung in 2. Instanz):
Aus den Angaben beider Zeuginnen ergibt sich die Brandverursachung durch den vormaligen Beklagten zu 1.) unmittelbar zwar nicht; die von ihnen glaubhaft geschilderten und die weiteren feststehenden Umstände lassen aber indiziell den sicheren Schluss zu, dass der vormalige Beklagte zu 1.) den Brand verursacht hatte:
So ist bereits der Umstand, dass – wie beide Zeuginnen bekundet haben – der vormalige Beklagte zu 1.) unmittelbar nach Brandentstehung mit einer offenen Flamme in der Nähe der brennenden Hecke beobachtet wurde, ein starkes Indiz dafür, dass er den Brand auch verursacht hatte. Beide Zeuginnen, die in der Nachbarschaft der Parteien wohnten, gaben übereinstimmend und unabhängig voneinander an, kurz nach Bemerken von Rauch zum Grundstück der Beklagten geeilt zu sein und dort den vormaligen Beklagten zu 1.) mit einem Unkrautvernichter gesehen zu haben, an dessen Ende eine offene Flamme zu sehen gewesen sei. Dabei befand sich der vormalige Beklagte zu 1.) auch noch in unmittelbarer Nähe zur bereits brennenden Hecke. Andere Brandursachen sind zudem weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinzu kommt, dass der vormalige Beklagte zu 1.) über den Brand der Hecke nicht überrascht war und sich so atypisch verhielt: Während die Zeuginnen übereinstimmend angaben, in der Nachbarschaft auf den Brand durch Rauchentwicklung aufmerksam geworden und zum Brandherd geeilt zu sein, um sich dort um Kinder und Anwohner zu kümmern, reagierte der vormalige Beklagte zu 1.), der sich in unmittelbarer Nähe befand, nicht auf den Brand. Selbst nachdem er – so die Zeuginnen übereinstimmend – vom Beklagten zu 2.) auf die brennende Hecke hingewiesen worden war, habe er sich ‐ was nachvollziehbar und lebensnah gewesen wäre – nicht überrascht oder erschrocken gezeigt. Vielmehr habe sich der vormalige Beklagte zu 1.) auch nicht das Brenngerät abnehmen lassen und habe vom Beklagten zu 2.) mehrfach hierzu aufgefordert werden müssen. Die Angaben der glaubwürdigen Zeuginnen sind glaubhaft. Die objektiven Angaben der Zeuginnen stimmen in den wesentlichen Punkten hinsichtlich der zeitlichen und inhaltlichen Angaben überein und ergeben ein stimmiges Gesamtbild. So konnte die Zeugin … auch angeben, wo sich die … vor Eintreffen der Feuerwehr aufgehalten habe, als sie – die Zeugin … ‐ das Geschehen wahrnehmen konnte. Dies wiederum passt inhaltlich zu den Angaben der Zeugin … . Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen sich abgesprochen hätten, gab es nicht.
Schließlich waren die Angaben der Zeuginnen auch nicht mit unrichtigen Belastungstendenzen belegt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Motivation der Zeuginnen. Die Angaben der Zeuginnen waren inhaltlich auch von dem Bemühen geprägt, die Beklagten nicht zu Unrecht zu belasten. So stellte die Zeugin … deutlich heraus, dass sie die Bedeutung des vom Beklagten zu 2.) geäußerten Satzes, dass die Hecke (schon) brenne, nicht klar einordnen könne und dass es sich dabei auch um eine Feststellung gehandelt haben könnte. Dass die Zeugin … den genauen Wortlaut des vom Beklagten zu 2.) gesprochenen Satzes nicht mehr wiederzugeben vermochte, ist auch angesichts des bereits länger als zwei Jahre zurückliegenden Geschehens lebensnah und spricht gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, sondern für eine besondere Sorgfalt und Vorsicht der Zeugin.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … spricht auch nicht, dass sie im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung nicht in der Lage war, den vom vormaligen Beklagten zu 2.) verwendeten Unkrautvernichter von einem ihr auf Fotos gezeigten chemischen Gerät zu unterscheiden. Die Zeugin hat vielmehr stringent und konsequent – wie auch die Zeugin … kundgetan, eine Flamme an einem metallenen Stab gesehen zu haben. Die Differenzierung nach weiteren technischen oder optischen Details ist der Zeugin dabei nach Auffassung des Senats nicht abzuverlangen.
Schließlich spricht gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen auch nicht der Umstand, dass die Polizei keinen mit einer Flamme funktionierenden Unkrautvernichter auf dem Grundstück der Beklagten gefunden hatte. Zum einen gab es keine zeitnahe Durchsuchung, sondern lediglich eine einige Zeit nach dem Brandgeschehen stattgefundene „Nachschau“; zum anderen wäre es auch nicht ungewöhnlich, wenn die Beklagten bestrebt gewesen wären, das Gerät ‐ unabhängig, ob die Brandlegung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist – zu verbergen. Für eine Brandverursachung durch den vormaligen Beklagten zu 1.) spricht weiterhin auch, dass er ‐ jedenfalls nach der Darstellung der Kläger ‐ ein Motiv zu Beseitigung der Hecke hatte: Danach habe es zwischen den Parteien seit 2012 bis zum Brand regelmäßig Auseinandersetzungen über die nach Auffassung des vormaligen Beklagten zu 1.) zu hohe Hecke gegeben.
Letztlich ergibt sich aus den Angaben des vormaligen Beklagten zu 1.) auch ein nicht aufgeklärter Widerspruch: Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dortmund ‑ Az. 400 Js 145/14 ‐ geht hervor, dass der vormalige Beklagte zu 1.) am Tag des Brandes gegenüber der Polizei angegeben hat, sich nicht im Garten aufgehalten zu haben. Im Rahmen der Klageerwiderung wird dagegen vorgetragen, dass der Beklagte zu 1.) im Zeitpunkt des Brandes im Garten tätig gewesen sei.
Aus der Gesamtschau dieser Indizien ergibt sich, nach Auffassung des Senats, dass der Brand nur durch den vormaligen Beklagten zu 1.) verursacht worden sein kann. Vernünftige Zweifel daran schweigen (Greger in Zöller, a. a. 0.‚ § 286 ZPO, Rn. 19).
d.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die schuldhafte Eigentumsverletzung):
Die Brandverursachung war auch schuldhaft.
Es kann dahinstehen, ob der vormalige Beklagte zu 1.) – wofür viel spricht ‐ absichtlich gehandelt hatte. Jedenfalls geschah die Brandverursachung aber fahrlässig. Beim Hantieren mit der offenen Flamme bei milden, trockenen Temperaturen in der Nähe eines Heckenbewuchses hätte der vormalige Beklagte zu 1.) besondere Vorsicht walten lassen müssen, um ein unkontrolliertes Abbrennen der Hecke der Nachbarn zu vermeiden. Das ist offensichtlich nicht geschehen.
Das gilt erst Recht, wenn – wie die Beklagten vortragen – der vormalige Beklagte zu 1.) unter einer starken Sehbehinderung gelitten haben sollte, die es ihm verunmöglichte, von ihm veranlasste Brandgefahren zu überblicken und zu beherrschen.
e.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – kein Mitverschulden der Kläger):
Für eine Mitverursachung der Brandentstehung durch die Kläger ist nichts ersichtlich.
f.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – der Schaden):
Das Grundstück ist beschädigt worden. Feststellungen zur Schadenshöhe gemäß §§ 249 ff. BGB bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Dagegen besteht kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) aus §§ 823 I, 830 I, II, 249 ff. BGB oder §§ 823 II, 830 I, II BGB, 303 StGB.
Die Angaben der dafür benannten Zeuginnen … und … sind hierzu bereits inhaltlich nicht ergiebig: Selbst wenn – was die Zeugin … im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat bereits relativiert hat ‐ der Beklagte zu 2.) zum vormaligen Beklagten zu 1.) im Zeitpunkt der Brandentstehung gesagt haben sollte „Die Hecke brennt doch schon“, lässt sich dem nicht mit der nötigen Gewissheit entnehmen, dass der Beklagte zu 2.) ein Vorhaben seines Vaters im Vorfeld der möglichen Tat psychisch oder physisch zu unterstützen bereit gewesen wäre. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Zeugin … auch nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 2.) diesen Satz möglicherweise auch feststellend oder warnend gemeint haben könnte. Weitere Anhaltspunkte für eine Täterschaft oder Teilnahme des Beklagten zu 2.) ergeben sich nicht.
III.
(Schadensersatz wegen Brandlegung – die Nebenentscheidung):
Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten grundsätzlich dem Grundsatz der Kosteneinheit, wonach erst das das Verfahren vollständig abschließende Endurteil die Kosten verteilt (Vollkommer in Zöller, ZPO (31. Auflage, 2016), § 304 ZPO, Rn. 26). Etwas anderes gilt für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.), die aufgrund der abschließenden Entscheidung über das Verfahren gegen ihn, bereits jetzt verteilt werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2001, Az. V ZR 22/00; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 9 W 2/14). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf §§ 97 I, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit insoweit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Dr. … … Dr. …