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Restwert, Urteil AG Dortmund

Restwert und Schadenspauschale – grundsätzliches:

Der Restwert und die Schadenspauschale sind vielfach tägliche Streitpunkte in der bundesweiten Gerichtspraxis.

Die Versicherer versuchen zu Lasten der Geschädigten eines Unfalls den Schaden zu drücken. Dabei haben die Versicherer mehrere Möglichkeiten. Im vorliegenden Fall versuchte die Versicherung den Ansatz über den Restwert und die Schadenspauschale. So hat die Versicherung den vom Sachverständigen aus Dortmund ermittelten Restwert nicht akzeptiert sondern über ihre sog. „Restwertbörse“ einen viel höheren Restwert ermittelt. Die Argumentation der Versicherung geht nun dahin, sie müssen nur eine geringere Entschädigung als vom Sachverständigen ermittelt zahlen, weil der verunfallte Pkw-Rest, also der beschädigte Pkw, der Restwert, viel höher sei, als er vom Sachverständigen kalkuliert worden ist. Diesem Ansinnen sind der BGH aber auch die Instanzgerichte mehrfach und seit vielen Jahren entgegengetreten, was die Versicherer aber gleichwohl konzernunabhängig nicht davon abhält, gleichwohl zu versuchen, ihre Ersatzpflicht zu drücken. Davon berichtet der nachstehende Fall.

 

Restwert und Schadenspauschale – der konkrete Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.01.2015 in Dortmund ereignete. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Klägers, eines Herrn … . Der entsprechende Pkw ist bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. … haftpflichtversichert. Aufgrund der Witterungsverhältnisse (Eis und Schnee) rutschte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Pkw gegen ein Stoppschild, das deshalb auf den Pkw des Klägers, VW Sharan, amtliches Kennzeichen DO-… , fiel.
Den Restwert in genannter Höhe entnahm die Beklagte einem verbindlichen Restwertangebot der Fa. … Automobile mit der Telefonnummer „089 …“.

Dieses Restwertangebot ist schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es nicht dem regionalen Markt entstammt. Dies ergibt sich aus der Vorwahl „089“, die dem Münchener Raum zuzuordnen ist. Der Kläger muss sich nicht auf überregionale Restwertangebote verweisen lassen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06). Aus diesem Grund ist der durch das Gutachten des Sachverständigenbüros … ermittelte Restwert in Höhe von 700,00 € zugrunde zu legen.
Dieser Restwert ist zutreffend.
Insoweit hat der Kläger selbst bei Zugrundelegung der Rechnung Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert einen Anspruch auf weitere Zahlung in Höhe von 515,00 € (insgesamt insoweit 1.300,00 €).

Restwert und Schadenspauschale – das Urteil:

426 C 4370/15

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung, vertr. d. d. Vorstand …,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.07.2015
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 € sowie weitere 54,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet und der Beklagtenseite Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zur Begründung der Klage Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist ist eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die von der Klägerseite vorgebrachten Tatsachen als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind.
Das bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von dem einseitigen Klägervortrag auszugehen hat. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Schadensersatz in Höhe von 520,00 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensanspruches hat der Kläger in Höhe des zugesprochenen Betrags schlüssig dargelegt. Der Kläger war allerdings verpflichtet auf Wiederbeschaffungsbasis abzurechnen. Liegt – wie hier – der Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % hat der Geschädigte grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten im Falle einer konkreten Schadensabrechnung der Reparaturkosten (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., g 249. Rn.25). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Der Kläger rechnet hier fiktiv ab.

Die Klägerseite weist aber zutreffend daraufhin, dass der Kläger sich hier mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil v. 06.03.2007, Vl ZR 120/06 – juris) von dem Versicherer nicht auf ein überregionales Restwertangebot verweisen lassen muss. Er genügt im Streitfall seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legt.

Die Aufwandspauschale beträgt im hiesigen Gerichtsbezirk 25,00 €.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 2.000,00 € abzurechnen, so dass die Beklagte an den Kläger weitere 54,15 € zu zahlen hat. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 590,20 Euro.