Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Einleitung und Grundsätzliches:
Das nachstehende von RA Sven Reissenberger erwirkte Urteil des LG Dortmund zeigt anschaulich die Voraussetzungen auf, wann ein sog. „nichtehelicher Lebensgefährte“ einen Ausgleichsanspruch nach der Trennung für von ihm während des Zusammenlebens mit dem Ex-Partner vermeintlich geschaffene gemeinsame Werte verlangen kann bzw. wann ein solcher Ausgleichsanspruch nicht besteht.
RA Reissenberger half hier die Ex-Lebensgefährtin auf der Beklagtenseite, den Ausgleichsanspruch abzuwehren, denn die Mandantin sah sich -aus diesseitiger Sicht zu Unrecht- einem Ausgleichsanspruch ihres Ex-Lebensgefährten, eines Lehrers, in Höhe von 80.000,00 € ausgesetzt. Der Ausgleichsanspruch wurde nach intensivem Vortrag und Beweisaufnahme abgewiesen.
Im Urteil des LG Dortmund zum Ausgleichsanspruch sind zahlreiche Rechtsbereiche berührt worden. Der Ausgleichsanspruch kann nämlich über das Allgemeine Vertragsrecht mit den Erwägungen zum Vertragsschluss, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, zur Aufrechnung sowie Hilfsaufrechnung und zum Bereicherungsrecht begründet werden. Der Ausgleichsanspruch kann aber auch über das Familienrecht im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch wegen des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Anwendung ehelicher Gedanken und Lebensgrundsätze herleitet werden. Der Ausgleichsanspruch kann sich ferner auch über das Gesellschaftsrecht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) bestehen könnte, ergeben. Letztlich ist der Ausgleichsanspruch auch ganz allgemeinen Erwägungen nach Treu und Glauben zugänglich. Es wird gefragt, ob es wirklich fair ist, einem Ex-Partner einen Ausgleichsanspruch zu verweigern, wenn eine Gesamtsaldierung es unbillig erscheinen lässt. Hier war es so, dass der Ausgleichsanspruch sich zugunsten des Mannes in keiner Weise rechtfertigen ließ. Der Ausgleichsanspruch, zum Teil auch Erstattungsanspruch genannt, wäre hier nicht billig bzw. angemessen gewesen, da sich zeigte, dass der Mann viel mehr aus der Beziehung profitierte als die Frau durch die Arbeiten des Mannes am Haus. Das LG Dortmund hat auch die zahlreichen Urteile des BGH zum Ausgleichsanspruch berücksichtigt, insbesondere den Ausgleichsanspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, den Ausgleichsanspruch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen und den Ausgleichsanspruch aus Bereicherungsrecht. Es kam gleichwohl zum Ergebnis, dass sich ein Ausgleichsanspruch in keiner Weise herleiten lasse.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – das Urteil des LG Dortmund:
7 O 220/13
Verkündet am 09.07.2015
…,
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … & Kollegen, … Dortmund,
g e g e n
Frau … Dortmund,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.06.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – der Tatbestand des Urteils:
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Er ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm einen Ausgleich dafür, dass er mit seinen handwerklichen Leistungen wesentlich zur Renovierung eines von der Beklagten erworbenen Hausgrundstücks beigetragen habe. Die Parteien kennen sich seit 2002. Sie lebten ab März 2003 in einer von der Beklagten angemieteten Wohnung in Dortmund zusammen. Bei einer monatlichen Miete von 649 EUR steuerte der Kläger eine monatliche Zahlung von 200 EUR zu. Ab August 2004 bezogen die Parteien eine Mietwohnung in der … 11 in Dortmund für einen monatlichen Mietzins von 720 EUR. Der Beklagte beteiligte sich an der Mietzahlung zunächst weiter i.H.v. 200 EUR. Ab November 2004 zahlte er 270 EUR und erhöhte schließlich seinen Mietbeteiligung auf 490 EUR ab April 2005. Nach ihrem unbestrittenen Vortrag trug die Beklagte in dieser Zeit die Nebenkosten komplett. In wie weit die häuslichen Arbeiten verrichtet wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 2005 wurden die Parteien auf ein Hausgrundstück aufmerksam, zu dem der Beklagten unter dem 7.11.2005 ein Kurzexpose des Maklers (Anlagenkonvolut 2) überlassen wurde. Ob im Hinblick auf den Erwerb und die Durchführung von Sanierungs-/Renovierungsarbeiten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist streitig. Jedenfalls erwarb die Beklagte unstreitig aus ihren Mitteln mit dem notariellen Vertrag vom 9. Dezember 2005 (Anlagenkonvolut 2) zur Urkundenrolle des Notars … aus Dortmund das entsprechende Hausgrundstück für einen Kaufpreis von 125.000 EUR. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten unstreitig aufgenommenen Darlehen bei der Stadtsparkasse Dortmund über insgesamt 100.000 EUR, wegen ihrer Tilgungen sowie wegen des Kontostandes von 45.821,89 EUR am 31.12.2012 wird auf das Anlagenkonvolut 4 Bezug genommen.
Nach dem notariellen Vertrag war das Objekt bis zum 31.3.2006 zu räumen. Im Anschluss an die Übernahme wurde das vorhandene Gebäude von den Parteien entkernt und umgebaut, wobei streitig ist, wer, in welchem Umfang, welche Leistungen ausführte. Auf der Grundlage neuer Fundamente wurden jedenfalls in die Rohbaukonstruktion Holzrahmenelemente eingebaut. Das Dach wurde erneuert und die Parteien zogen Ende November 2006 in das Objekt ein, wobei streitig ist, welcher Ausbauzustand zu diesem Zeitpunkt erreicht war. In der Folgezeit wurde an dem Objekt weitergearbeitet, die Gartenanlagen wurden komplettiert und es wurde ein Gartenhäuschen errichtet. Der Anteil der handwerklichen Arbeiten und des finanziellen Aufwandes des Klägers unmittelbar an den Renovierungsarbeiten bis zu seinem Auszug aus dem Objekt Ende 2012, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig setzte der Kläger seine oben angegebenen Zahlungen an die Beklagte fort. So überwies er ihr noch in der alten Wohnung ab Juli 2006 monatlich 500 EUR. Diese Zahlungen setzte er fort bis zum 28.2.2008. Als Verwendungszweck wurde bei diesen Zahlungen „Miete“ angegeben. Ab März 2008 erhöhte der Kläger diese Zahlungen auf monatlich 600 EUR und gab als Verwendungszweck „Hauskonto“ an. Ab September 2008 leistete er eine zusätzliche Zahlung von monatlich 70 EUR mit dem Verwendungszweck „Hauskredit“. Vom 6.5.2009 bis zum 30.11.2012 bezeichnete der Kläger die weitergeführten vorgenannten Zahlungen von monatlich 600 EUR und 70 EUR jeweils als Ratenanteil Hauskredit. Die Parteien trennten sich Ende 2012 und der Kläger zog aus. Nachdem der Kläger ausgezogen war und die Beklagte mit einem neuen Lebensgefährten in dem vorgenannten Objekt zusammenwohnt, ließ der Kläger grundsätzlich Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen. Nachdem ein Angebot auf Abgeltung der Ausgleichsansprüche mit Anwaltsschreiben vom 22.2.2013 (Anl. 21) durch eine Zahlung von 50.000 EUR von der Beklagten abgelehnt wurde, macht der Kläger mit der vorgenannten Klage seine Ansprüche geltend.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Die Auffassungen und Behauptungen des Klägers:
Ausgleichsanspruch – Die Grunderwägungen des Klägers:
Dabei geht er grundsätzlich von einem Erstattungsanspruch i.H.v. 114.429,79 EUR aus, der sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:
- Erstattung von Baumaterial i. H. v. 11.467,76 EUR: Dazu legt der Kläger ein Anlagenkonvolut (19) vor, in dem überwiegend Baumarktrechnungen und deren Beträge aufgeführt werden, die der Aufstellung angefügt sind. Die Aufstellung schließt mit einer gesamten Bilanz für die Jahre 2006-2012 in Höhe des vorgenannten Betrages von 11.467,76 EUR, wobei sich diese Bilanz daraus ergibt, dass dem Kläger von der Beklagten von den angeführten Rechnungsbeträgen von 24.993,41 EUR insgesamt 13.524,65 EUR erstattet wurden.
- Erstattung von Verbrauchsmaterial für den Hausbau i. H. v. 2.772,03 EUR: Dazu legt der Kläger eine entsprechende Aufstellung mit Artikelbezeichnungen vor und entsprechenden Rechnungsbeträgen, die die vorgenannte Summe ergeben. Auch dazu legt der Kläger entsprechende Rechnungsunterlagen vor.
- Ausgehend von geleisteten 3.271 Stunden für den Ausbau des Objektes macht der Kläger auf der Basis von 20 EUR pro Stunde einen Gesamtbetrag von 65.420 EUR geltend.
- Schließlich macht der Kläger eine Beteiligung an der Tilgung der Kredite der Beklagten i. H. v. 34.770 EUR geltend. Dazu verweist er darauf, dass er seit dem 28.11.2006 47.770 EUR auf das Hausgeldkonto eingezahlt habe und sich abzüglich der Betriebs ‐ und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7100 EUR und Rücklagen i.H.v. 5700 EUR zur Tilgung des Kredites insgesamt 34.770 EUR ergäben.
Ausgleichsanspruch – Behauptungen des Klägers zum Vertragsschluss:
Der Kläger behauptet, mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass das Haus abgerissen und in eigener Regie neu errichtet werden solle. Er hätte mit seiner Arbeitsleistung ein Eigentum für Beide schaffen sollen und die Parteien hätten beabsichtigt, im Fortbestand der Lebensgemeinschaft das Haus gemeinsam dauerhaft zu nutzen. Man habe vereinbart, dass sich der Kläger an der Rückführung des Darlehens hälftig beteilige. Der Kläger solle seinen hälftigen Darlehensanteil auf ein bestehendes Hausgeldkonto einzahlen von dem auch die Neben ‐ und Betriebskosten hätten bezahlt werden sollen. Zu den Gesprächen zu dem Erwerb und den Umbau des Objekts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Anhörung erklärt, dass alle Kosten, die für das Haus entstehen würden geteilt und auch die Umbaukosten für das Haus geteilt werden sollten. Nach Vorhalt, dass eine solche Teilung doch nicht erfolgt sei, hat der Kläger erklärt, dass eine Abrechnung über Einzelkosten und deren Aufteilung zwischen ihm und der Beklagten nicht gemacht worden sei. Es existiere ja auch kein Vertrag. Unter Beweisantritt mehrerer Zeugen hat der Kläger im späteren Verlauf des Prozesses unter anderem vorgetragen, dass es Gespräche gegeben hätte, in denen die Beklagte bestätigt hätte, dass sie ihr Geld als Eigenkapital einsetzen wolle und der Kläger den Hauptteil der Umbauarbeiten in eigener Regie durchführen solle. So sei unteranderem von der Beklagten gegenüber dem Zeugen Becker eingeräumt worden, dass sie ohne die Arbeitsleistung des Klägers die Immobilie nicht imWege der Gesamtsanierung herstellen könne. Der Sachvortrag, wegen dessen Inhalt auf die Schriftsätze vom 5.5.2014 (BI. 216 ff.) vorn 30.12.2014 (BI. 258 ff.) sowie auf den Schriftsatz vom 1.6.2015 (Bl. 247 ff.) verwiesen wird, lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Beklagte gegenüber den Zeugen bestätigte, dass sie das Objekt kaufe und der Kläger mit seiner Muskelhypothek für die Umbauarbeiten Sorge trage, damit die Parteien für das zukünftige Zusammenleben ein gemeinsames Heim hätten. Zu den vom Kläger behaupteten von ihm erbrachten 3271 Arbeitsstunden wird auf den Sachvortrag in der Klageschrift und die dazu vorgelegten Anlagenkonvolute 3-18 verwiesen. Dazu hat der Kläger weiter behauptet dass die Parteien am 28. November 2006 in ein unfertiges Haus eingezogen seien und letztlich diese Arbeiten entsprechend der Darstellung in der Klageschrift fortlaufend weitergeführt worden seien und mit Einbau der Klimaanlage in 2012 die Arbeiten beendet worden seien. Auch die Arbeitsleistungen seiner Familie und seiner Freunde hätten zu der Renovierung beigetragen. Die Freunde und Bekannten hätten dem Kläger geholfen, weil sie aufgrund der Äußerungen davon ausgegangen sein, dass der Kläger mit der Beklagten in dem Objekt dauerhaft als Paar leben werde.
Ausgleichsanspruch – Behauptungen des Klägers zum Wert seiner Arbeiten:
Die Arbeitsstunden hätten ohne Material im Prinzip einen Wert von 55 EUR pro Arbeitsstunde = 214.086,95 EUR gehabt, zuzüglich Materialkosten. Im jetzigen Zustand habe das Hausgrundstück einen Verkehrswert von mindestens 250.000 EUR, so dass das Vermögen der Beklagten um mindestens 150.000 EUR vermehrt sei. Den geltend gemachten Ausgleichsanspruch reduzierte der Kläger vorsorglich auf 80.000 EUR, die er mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend macht.
Ausgleichsanspruch – Rechtsauffassungen des Klägers:
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aus gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zum Ausgleich verpflichtet, da mit dem Erwerb der Immobilie ein gemeinschaftlicherer Wert, nämlich die gemeinsame Nutzung des Hauses hätte geschaffen werden sollen. Dem stehe auch nicht das Alleineigentum entgegen, da das Handeln deutlich darauf schließen lasse, dass der Kläger dauerhaft an der Immobilie partizipieren sollte. Hilfsweise stützt der Kläger seine Ansprüche auf die Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 313 ff. BGB, bzw. auf eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Die Auffassungen und Behauptungen der Beklagten:
Ausgleichsanspruch – Verjährungseinrede:
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Ausgleichsanspruch – Einwendung der Hilfsaufrechnung-1 (gemeinsame Lebensführung):
Sie trägt vor, dass der Kläger auf ihre Kosten gelebt hätte und sie für die gemeinsame Lebensführung von 2002-2006 31.268 EUR aufgewendet habe. Sie habe ihm auch den Kauf eines BMW von seinem Bruder für 2.150 EUR finanziert und einen gemeinsamen Urlaub bezahlt. Zuzüglich der Kosten der Finanzierung des gebrauchten BMW von 2.150 EUR ergebe sich ein Erstattungsanspruch i. H. v. 17.184 EUR gegen den Kläger, mit dem die Beklagte hilfsweise aufrechnet. Die Beklagte behauptet, dass Objekt habe sich in einem normalen Erhaltungszustand befunden.
Ausgleichsanspruch – Primärbestreiten:
Sie bestreitet die vom Kläger behauptete Vereinbarung, dass das Objekt in eigener Regie abgerissen und neu hätte errichtet werden sollen. Sie behauptet, der Kläger habe nur bei der Sanierung des Hauses mitgeholfen und das Schreinerhandwerk zu seinem Hobby gemacht. Dabei hätte der Kläger den beteiligten Handwerkern nur mitgeholfen. Die Firma … und ihr Energieberater Herr … hätten den Umbau geplant und ihn mit Fachkräften durchgeführt. Während der Entkernung, an der zusätzlich 6 Helfer beteiligt gewesen seien, sei der Kläger sogar über einen Zeitraum von 4 Wochen nicht anwesend gewesen. Im übrigen hätten der Kläger und sie gemeinsam geholfen.
Ausgleichsanspruch – Primärbestreiten:
Die Beklagte bestreitet auch, dass sie gegenüber den vom Kläger benannten Zeugen erklärt hätte, dass das Objekt nur mit Hilfe der Muskelkraft des Klägers durchführbar sei und ein gemeinsames Heim für die gemeinsame Zukunft hätte geschaffen werden sollen. Vielmehr sei die Finanzierung allein von ihr durch die unstreitigen Darlehen übernommen worden. Die Darlehensraten hätte sie durch Abbuchungen von ihrem Konto bei der Dortmunder Sparkasse getilgt. Der Kläger habe weiter Miete auf ein Konto bei der PSD ‐ Bank bezahlt. Dieses Konto sei von ihr angelegt worden und sei kein gemeinsames Hauskonto gewesen. Es habe für die laufenden Hausnebenkosten gedient. Diese Nebenkosten hätten sich von anfangs 300,64 EUR auf 389,63 EUR monatlich entwickelt. Soweit der Kläger im März 2008 den Überweisungstext geändert habe und auch bei den späteren Änderungen der Verwendungszwecke sei dies nicht mit ihr abgesprochen worden. Dazu verweist der Kläger darauf, dass er bei der Angabe der Verwendungszwecke wegen der Hektik im Jahre 2006 nicht dazu gekommen sei, diesen entsprechend der Vereinbarung von „Miete“ auf „Beteiligung am Hauskredit“ umzustellen.
Ausgleichsanspruch – Primärbestreiten:
Zu den behaupteten Arbeitsleistungen des Klägers bestreitet die Beklagte im Einzelnen den Klägervortrag. Dazu wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung verwiesen.
Ausgleichsanspruch – Primärbestreiten:
Sie bestreitet die Anzahl der vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden und behauptet, dass dieser allenfalls im Umfang von 1.117 Stunden Arbeitsleistungen erbracht habe. Der Wert könne allerdings aufgrund der Hilfstätigkeit nur mit 10 EUR pro Stunde angesetzt werden. Dabei habe der Kläger seinen Anteil am gemeinsamen Leben durch die geleisteten Arbeitsstunden erbracht, während sie, die Beklagte auch bei dem Umbau mitgeholfen habe, überwiegend aber auch den gemeinsamen Haushalt geführt und insoweit umfangreiche Tätigkeiten entwickelt habe. Dazu wird auf den weiteren Sachvortrag der Parteien verwiesen. Unstreitig hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass es zutreffe dass die Beklagte den überwiegenden Teil der Hausarbeit erledigt habe. Er habe sich durch gelegentliche Einkäufe beteiligt und auch schon mal die Spülmaschine ausgeräumt, aufgeräumt und gelegentliche Staubsaugerleistungen erbracht.
Ausgleichsanspruch – Primärbestreiten:
Die Beklagte bestreitet den behaupteten Wert des Hausgrundstücks und die behauptete Bereicherung. Dazu trägt sie vor, dass sie neben dem Hauskauf für 125.000 EUR zzgl. 9.984 EUR an Nebenkosten im Jahre 2007 (Anlagenkonvolut 21) 10.175,79 EUR und im Jahre 2008 als Rechnungsnachweis für das KFW Darlehen über 78.800 EUR den von ihr bezahlten Gesamtbetrag von 80.928,75 EUR nachgewiesen habe. Auch habe sie im Jahre 2010 Abfindungen i. H. v. 20.061 EUR, und 28.430 EUR und zuvor am 18.8.2008 noch laufende Mittel i. H. v. 4.325 EUR für das Hauskonto aufgebracht. Dazu habe sie seit dem 1.9.2009 bis zum 30. 9. 2010 laufend Hausnebenkosten von 500 EUR und ab dem 1.11.2010 monatliche Zahlungen von 200 EUR für die Hausnebenkosten vorgenommen, so dass sich daraus nach ihrer Aufstellung (B 26 , BI. 121) neben den Rechnungsnachweisen ein Betrag von 223.500 EUR ergibt.
Ausgleichsanspruch – Einwendung der Hilfsaufrechnung-2 (Hausarbeit):
Die Beklagte rechnet hilfsweise mit weiteren Gegenforderungen auf. Dazu wird verwiesen auf den Vortrag in der Klageerwiderung und die Anl. B 5, wonach die Beklagte für die Zeit von 2002-2012 für 33.890 Stunden Hausarbeit eine Mitbeteiligung von 50 %, nämlich für 17.445 Stunden vom Kläger eine Beteiligung i. H. v. 174.450 EUR verlangt und mit dieser Forderung hilfsweise die Aufrechnung erklärt. In gleicherWeise erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung für von ihr übernommene Arbeiten im Garten i. H. v. 6.450 EUR.
Ausgleichsanspruch – Einwendung der Hilfsaufrechnung-3 (Hilfe bei Schultätigkeit):
Weiter macht sie geltend, dass sie dem Kläger bei seiner Schultätigkeit von 2002-2012 in 1.048 Stunden geholfen habe, so dass sie 20.960 EUR bei einem Ansatz von 20 EUR dafür verlangen könne.
Ausgleichsanspruch – Einwendung der Hilfsaufrechnung-4 (Delikt):
Schließlich rechnet sie hilfsweise mit Ansprüchen i. H. v. 2.000 EUR aus Delikt auf, denn der Beklagte habe eine mit ihrem Geld angeschaffte Tischkreissäge gegen ihren Willen mitgenommen.
Weitere Ansprüche wegen Beleidigungen und sonstiger Beeinträchtigungen durch den Kläger macht sie nicht weiter geltend.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, …, … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2015 (Bl. 264 ff.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Offen bleiben konnte, ob der Kläger, der 80.000 € von einem Gesamtbetrag von 114.429,79 € geltend macht, mit der Klage von den Einzelforderungen jeweils einen erstrangigen Teilbetrag bis zur Summe von 80.000 € geltend macht, oder die Positionen 1-3 aus der Klagebegründung voll und lediglich einen erstrangigen Teilbetrag der Position 4 geltend macht, denn eine insoweit jeweils zulässige Klage ist jedenfalls nicht begründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aus keinem Rechtsgrund zu.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Das Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche:
Vertragliche Ansprüche scheiden aus. Dazu ist schon nicht dargelegt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger für seine Leistungen bezahlt werden sollte. Auch hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung selber bekundet, dass ein Vertrag nicht existiere.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Das Nichtbestehen gesellschaftsrechtlicher Ansprüche:
Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften über die bürgerlich ‐ rechtliche Gesellschaft bestehen ebenfalls nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche die Entscheidung vom 6.7.2011, Az. XII ZR 190/08 in juris) ist von solchen Ansprüchen auszugehen, wenn über eine rein faktische Willensübereinstimmung hinaus
„die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen ‐ wenn auch nur wirtschaftlich ‐ gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte“
(BGH a. a. O. Rn.14).
Die Voraussetzungen für Ansprüche nach diesen rechtlichen Regelungen sind schon deswegen nicht erfüllt, weil hier die Parteien keinen gemeinsamen Vermögensgegenstand geschaffen haben, sondern die Beklagte allein das Hausobjekt erworben hat. Vergleiche auch dazu die vorzitierte Entscheidung des BGH (Rn. 17), der in dem vergleichbaren Fall gesellschaftsrechtliche Ansprüche verneint hat, da der dortige Kläger bereit, war einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte.
Nach den Erwägungen aus der vorgenannten Entscheidung kommen auch Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Frage. Solche Ansprüche kommen grundsätzlich in Frage wenn Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
„Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben“
(BGH a. a. O., Rn. 20).
Dazu ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, bei der nach Auffassung des BGH zu berücksichtigen ist, dass der eine Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Danach ist ein korrigierender Eingriff nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 23). Dies lässt sich nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht feststellen. Schon nach dem Klägervortrag ist die Erheblichkeit der Arbeitsleistung und die dadurch gegebene Vermögensvermehrung bei der Beklagten nicht so erheblich, dass ihr Verbleib bei der Beklagten gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Es ist danach wie folgt abzuwägen:
Nach dem Klägervortrag ist das Hausgrundstück durch die Umbauarbeiten mit einem Wert von mindesten 250.000 EUR anzusetzen. Unstreitig beträgt der Anteil der Beklagten an diesem geschaffenen Wert, ohne Berücksichtigung von Finanzierungskosten 239.612 EUR. Dies folgt daraus, dass die Beklagte den Kaufpreis von 125.000 EUR, die Nebenkosten von 9.984 EUR die von ihr aufgeführten Investitionen 2007 i.H.v. 10.175,79 sowie die in der Liste für den Rechnungsnachweis für das KFW Darlehen aufgeführten Materialien imWert von 80.928,75 EUR sowie die nach dem Anlagenkonvolut 19 an den Kläger erstatteten Beträge in einer Summe von 13.525,65 EUR bezahlt hat. Demgegenüber fällt der behauptete Materialaufwand des Klägers (Anlagenkonvolut 19), der zudem noch eine Position von 908,64 EUR für Winterreifen enthält, nicht erheblich ins Gewicht, denn für den Zeitraum von 6 Jahren ergibt sich daraus ein jährlicher Aufwand von rund 2.000 EUR. Berücksichtigt man den Arbeitsaufwand beider Parteien ist daraufabzustellen, dass unstreitig die Beklagte in der gesamten Zeit der Lebensgemeinschaft den überwiegenden Anteil der Hausarbeiten erledigt hat. Dies hat der Kläger bei seiner Anhörung zugestandenen und ausgeführt, dass er sich durch gelegentliche Einkäufe, gelegentliches Ausräumen der Spülmaschine, Aufräumarbeiten und gelegentliche Staubsaugerleistungen beteiligt habe. Auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers war mangels substantiierten weiteren Vortrages eine genauere Aufklärung nicht möglich, denn eine genaue zeitlich differenzierte Darstellung der übernommenen Tätigkeiten ist nicht erfolgt. Selbst nach Angaben des Klägers ist aber der Anteil der Beklagten an der Hausarbeit in der Zeit des Zusammenlebens überwiegend gewesen, so dass hier die Leistungen der Beklagten, höher zu bewerten sind als die des Klägers. Dies entspricht auch der Lebenserfahrung, wonach ein Partner mit einer Halbtagstätigkeit allein schon mehr Zeit hat, um im gemeinsamen Haushalt tätig zu werden, so dass dies dafür spricht, dass die halbtags beschäftigte Beklagte allein schon durch ihre Halbtagstätigkeit mehr im Haushalt arbeiten konnte als der Kläger. Daraus ergibt sich, dass während der mehr als 9 Jahre andauernden Zeit des Zusammenwohnens die Beklagte selbst bei nur bei 1 Stunde Mehrarbeit täglich bereits 3240 Stunden aufgewendet hat, so dass demgegenüber die für den Umbau vom Kläger behaupteten 3271 Stunden in der Zeit von April 2006 bis August 2012 nicht erheblich ins Gewicht fallen. Dies gilt umso mehr, als nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, Tabelle 10, der Arbeitszeitaufwand in einem 2-Personenhaushalt von 2 Erwerbstätigen ohne Kind, wöchentlich 50,4 Stunden beträgt, so dass der von der Beklagten behauptete Aufwand zwar nicht erreicht, aber in erheblichem Umfang bestätigt wird und bei der von dem Kläger eingeräumten überwiegenden Tätigkeit der Beklagten im Haushalt ein höherer Anteil als eine Stunde täglich feststeht. Zudem kann der durch die behauptete Leistung bewirkte Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten nach dem klägerischen Sachvortrag nicht genau festgestellt werden. Unstreitig waren neben dem Kläger weitere Personen auf der Baustelle tätig. Allein nach seinem Sachvortrag wurden durch Bauhelfer aus seinem Verwandten- und Freundeskreis bereits 924 Stunden geleistet. Unstreitig war auch die Beklagte selber tätig und weitere von ihr eingeschaltete Personen, so dass die konkret durch den Kläger bewirkte Vermögensmehrung der Beklagten schwerlich festzustellen sein dürfte, zumal Möbel und Innenausbauarbeiten sich nach den Erfahrungen des Gerichts nicht werterhöhend für ein Hausgrundstück auswirken dürften. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte unstreitig in der Zeit des Zusammenwohnens in einer Mietwohnung den überwiegenden Anteil der aus Miete und Nebenkosten bestehenden Gesamtkosten übernommen hat, denn sie hat unstreitig die Nebenkosten bezahlt und der Kläger hat lediglich den im Tatbestand aufgeführten Anteil der Gesamtmiete übernommen. Berücksichtigt man schließlich, dass der Kläger durch seine monatlichen Zahlungen von zuletzt 670 EUR sich hälftig an den Hausnebenkosten die sich zwischen 300 und 400 EUR bewegten, beteiligt hat, so hat er durch die zunächst als Mietzahlung bezeichnete Zahlung auch weiterhin einen angemessenen Anteil am gemeinsamen Wohnen bezahlt, was sich aus einem Vergleich mit der früheren Mietkostenbeteiligung ergibt, die nicht wesentlich niedriger war, obwohl der Wohnwertes des Hauses mit Garten im Gegensatz zu der früher bewohnten Mietwohnung höher anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände widerspricht es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die in der Zeit des Zusammenlebens geschaffene Situation so belassen wird, wie sie ist und die Beklagte ohne Ausgleichszahlungen Alleineigentümerin des von ihr bezahlten und auch mit Hilfe des Klägers renovierten Hauses bleibt.
Ausgleichsanspruch nichteheliche Lebensgemeinschaft – Das Nichtbestehen bereicherungsrechtlicher Ansprüche:
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen ebenfalls nicht, denn ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung besteht nicht, denn eine danach erforderliche Willensübereinstimmung ist zwischen den Parteien nicht festzustellen. Nach der vorgenannten Vorschrift besteht nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
“Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit den Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen.“
(BGH a. a. O. Rn. 31).
Eine ausdrückliche Einigung wurde schon nicht dargelegt und auch nicht behauptet. Eine stillschweigende Willensübereinstimmung im vorgenannten Sinne, konnte nicht festgestellt werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass hier die Beklagte etwa Erklärungen im Sinne des Klägervortrages abgegeben hat, dass sie das Objekt nur kaufen und verwirklichen könne, wenn durch die Arbeitsleistung des Beklagten der Aufbau vorgenommen würde und durch den gemeinsamen Einsatz ihres Kapitals und der Arbeitsleistung des Klägers ein eigenes Zuhause für den Rest des Lebens oder die gemeinsame Zukunft geschaffen würde. Eine solche Erklärung der Beklagten wurde von keinem der benannten Zeugen bestätigt. Diese konnten vielmehr nur ihre Einschätzung der damaligen Situation, ohne dieWiedergabe einer konkreten Erklärung der Beklagten wiedergeben. Berücksichtigt man auf der anderen Seite, dass der Kläger auch noch nach dem Einzug im November 2006 in der Anfangszeit, in der der Arbeitseinsatz nach seinem Vortrag besonders hoch war, über mehr als ein Jahr bis zum März 2008 500 EUR für seinen Mietanteil unverändert an die Beklagte überwiesen hat, so spricht dies zunächst dafür, dass eine Vereinbarung über die grundsätzliche Änderung der Finanzierung der Wohnkosten zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Denn nach den bisherigen Abläufen übernahm die Beklagte die Gesamtkosten, während der Kläger sich mit seinem Anteil beteiligte. Auch wenn der Kläger in der Folgezeit die Zahlungen als Zahlung auf das Hauskonto und als Hauskredit und später als Ratenanteil Hauskredit bezeichnet hat, spricht dies für sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit dafür, dass dem eine Vereinbarung zu Grunde liegt, denn möglich ist genauso der Umstand, der von der Beklagten vorgetragen wird, dass der Kläger die Änderung des Verwendungszweckes ohne Absprache mit ihr aufgrund eigener Entscheidung durchgeführt hat.
Schließlich kann auch nicht aus dem Empfang der erbrachten Leistungen auf eine übereinstimmende Zweckabrede geschlossen werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche BGH a. a. O. Rz. 40) grundsätzlich zu prüfen. Nach den vorstehenden Erwägungen zum Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist aus dem bisherigen Zusammenleben und den wechselseitig übernommenen Aufgaben nicht der sichere Schluss zu ziehen, dass die Arbeitsleistung des Klägers in der Erwartung einer langfristigen Partizipation erfolgte. Nach den angeführten Erwägungen ist nämlich der Umfang der erbrachten Leistungen im Hinblick auf die durch Dritte erbrachten Leistungen, die Leistungen der Beklagten und auch die sich aus den Umständen ergebende Arbeitsteilung zwischen den Parteien in der Vergangenheit nicht so gestaltet, dass der Schluss auf eine langfristige Partizipation des Klägers an dem Hausobjekt der Beklagten gezogen werden kann.
Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Bereicherung des Klägers nach Maßgabe der angeführten Erwägungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, so dass insgesamt die Klage abzuweisen war.
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