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Fahrzeugfuehrereigenschaft, Beschluss AG Halle

Die Fahrzeugfuehrereigenschaft:

Die Fahrzeugfuehrereigenschaft ist entscheidend für die Verurteilung im Bußgeldverfahren, denn das Gericht muss die Gewissheit haben, dass der Betroffene, dem bspw. ein Geschwindigkeitsvorwurf gemacht worden ist, auch der Fahrzeugführer gewesen ist. Problematisch für das Gericht ist das dann, wenn der Betroffene entweder schweigt und die Fahrzeugfuehrereigenschaft damit passiv bestreitet oder wenn er aktiv leugnet, gefahren zu sein oder vorgibt, sich nicht erinnern zu können. Dann muss das Gericht durch Vergleich des Frontfotos und des Betroffenen in Person festlegen, ob die Personen identisch sind. Gelingt das dem Gericht nicht, wird häufig ein Gutachten eingeholt. Vergleichbare Entscheidungen zur Fahrereigenschaft oder Fahrererkennbarkeit sind auf diesen Seiten auch schon veröffentlicht worden.

 

Die Fahrzeugfuehrereigenschaft – Fahrzeugführeridentifikationsgutachten:

Die Fahrzeugfuehrereigenschaft des Betroffenen im nachstehenden Bußgeldverfahren war trotz Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht nachweisbar. Da das Beweisfoto schlecht war aber gleichwohl eine Ähnlichkeit zwischen dem Betroffenen und dem abgelichteten Fahrer gegeben war, ließ das Amtsgericht zum Nachweis der Fahrzeugfuehrereigenschaft ein sog. „Fahrzeugführeridentifikationsgutachten“ einholen. Der Betroffene hatte hier Glück, da ihm die Fahrzeugfuehrereigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte, denn die Fahrzeugfuehrereigenschaft wurde gutachterlich mit der zweithöchsten negativen Stufe der Wahrscheinlichkeitsprädikate „höchstwahrscheinlich“ verneint, so dass das Gericht nicht anders konnte, als den Betroffenen freizusprechen.

 

Fahrzeugfuehrereigenschaft – Beschluss AG Halle:

 

Amtsgericht Halle (Saale)

Beschluss

380 OWi 244 Js 31737/14

In der Bußgeldsache

gegen

…,

geboren am … in Dortmund,

wohnhaft …, … Dortmund,

Staatsangehörigkeit: deutsch,

Verteidiger:

Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht – Strafabteilung – Halle (Saale) durch die Richterin am Amtsgericht

am 10.04.2015

nach § 72 OWiG

beschlossen:

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe:

Der ledige Betroffene ist als Geschäftsführer tätig. Mit dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Magdeburg vom 15.05.2014 wird ihm zur Last gelegt, am 21.01.2014, um 15:50 Uhr in Teutschenthal, auf der BAB 38 bei km 144,5 in Richtung Göttingen, als Führer des Pkw’s mit dem amtlichen Kennzeichen: DO-…, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Danach soll er außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h (festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 129 km/h) überschritten haben.

Der Betroffene hat ausgeführt, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug, welches an keinen Mitarbeiter fest gebunden sei, so dass er, da Fahrtenbücher nicht geführt werden, auch nicht mehr wisse, wer am Tag des Vorfalls der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Da die sich in der Akte befindlichen Fahrzeugführerfrontfotos von schlechter Qualität sind, hat das Gericht die Einholung eines Fahrzeugführeridentifikationsgutachtens zur Klärung, wer am Tatzeitpunkt tatsächlich der verantwortliche Fahrzeugführer war, angeordnet. Die Sachverständige, Frau Dr. …, stellte in ihrem vorläufigen Gutachten vom 09.03.2015 fest, dass zwischen dem Fahrer auf dem Fahrzeugführerfrontfoto und dem Betroffenen bereits erhebliche Merkmalsunterschiede vorhanden sind. So besitzt der Betroffene im Vergleich zum Fahrer eine längere und oben breiter angesetzte Nase mit, soweit beurteilbar, einer höher liegenden Nasenspitze, einen weniger prominenten und weniger hoch ausgeprägten rechten Jochbogen und Wangenbein sowie weiter lateral liegender mittleren Wangenkonturen. Darüber hinaus hat sie noch drei unterschiedliche Merkmale zum Bartbereich und zu den Haaren ausgeführt. Da diese jedoch ohne größere Probleme verändert werden können, soll hier auch nicht näher darauf eingegangen werden. Allerdings, so stellte die Gutachterin weiterhin fest, sind die Merkmale zur Nasenlänge, dem oberen Nasenansatz, dem Jochbogen und der Wangenbeinausprägung sowie dem Gesichtsumbruch nach lateral von hohem Beweiswert. Auf Grund der gut sichtbaren Merkmalsunterschiede zur Nase und den Wangen konnte sie feststellen, dass die Nichtidentität zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen höchstwahrscheinlich gegeben ist, was der zweithöchsten negativen Stufe der Wahrscheinlichkeitsprädikate in der Einschätzung ergibt. Nach alledem bleiben für das Gericht Zweifel an der tatsächlichen Fahrzeugfuehrereigenschaft des Betroffenen. Entsprechend der Ausführungen der Gutachterin, der sich das Gericht anzuschließen vermochte, war der Betroffene nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit als verantwortlicher Fahrzeugführer der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen, so dass hier auch weitere Ausführungen, insbesondere zu der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung an sich entbehrlich sind und er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war (§ 72 Abs. 5 OWiG).

Nach § 72 Abs. 1 S. 3 OWiG kann der Freispruch auch im schriftlichen Verfahren entgegen der Hinweispflicht und eines möglichen Widerspruchs des Betroffenen erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt

Amtsgericht Halle (Saale), 05.05.2015 ’
…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle