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Marokkanische Scheidung, Beschluss AG Dortmund

Eine Marokkanische Scheidung ist Gegenstand des nachstehenden Falls vor dem Amtsgericht Dortmund.

 

Marokkanische Scheidung trotz unbekannten Aufenthalts:

Nachstehend geht es um eine Marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht, wobei der Scheidungsort Dortmund ist.

 

Marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht:

Die Marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht hatte hier die Besonderheit, dass neben dem marokkanischen Familienrecht auch das Internationale Privatrecht, die Auslandszustellung und die Öffentliche Zustellung eine Rolle spielten. Denn der Antragsgegner, ein Marokkaner, war nach der Trennung des Ehegatten nicht mehr aufzufinden. Er was unbekannten Aufenthalts.

 

Marokkanische Scheidung – Inhalt der Entscheidung:

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10, kann eine Marokkanische Scheidung auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, auch wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt. In der hier in Rede stehenden marokkanische Scheidung vom 05. Januar 2012, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 112 F 3413/09, kam noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die besondere Schwierigkeit, dass der Ehegatte unbekannten Aufenthalts war, hinzu. Die marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht und der Scheidungsantrag kann und wird, wenn ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist, durch öffentliche Zustellung bewirkt.

Marokkanische Scheidung – Beschluss des AG Dortmund:

 

 

112 F 3413/09

 

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

-Familiengericht-

der Frau…

Dortmund,

-Antragstellerin-

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

gegen

Herrn…

zur Zeit unbekannten Aufenthalts

-Antragsgegner-

wegen Ehescheidung

weitere Beteiligte:

1.) Deutsche Rentenversicherung Bund in 10704 Berlin,

2.) … Lebensversicherung in …,

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 05. Januar 2012 durch den Richter am Amtsgericht Dr. … beschlossen:

Die am 28.01.2003 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Dortmund-Brackel (Eintrag Nr. …) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben – wie aus dem Tenor ersichtlich – die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Antragsstellerin hält die Ehe für gescheiter und beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert. Er ist starker Alkoholiker ohne festen Wohnsitz und ohne Arbeit. Er verfügt über kaum brauchbare Deutschkenntnisse. Er hält sich in polnischen Obdachlosenkreisen auf. Eine Anschrift des Antragsgegners zur gerichtlichen Zustellung ist nicht bekannt und konnte trotz aller Anstrengungen während der Gerichtsverfahrens nicht ermittelt werden, so dass Zustellungen im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgten. Im Rahmen der öffentlichen Zustellung ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden., dass eine Scheidung auch im Falle eines Nichterscheinens im Termin erfolgen könnte.

Die Ehe ist antragsgemäß zu scheiden. Sie ist gescheitert, § 1565 Abs. 1 BGB. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit mehr als einem Jahr beendet. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sie wieder hergestellt werden kann. Dagegen spricht insbesondere, dass von dem Antragsgegner noch nicht einmal eine Anschrift bekannt ist. Das Scheitern der Ehe steht unwiderleglich fest gemäß § 1566 Abs. 2 BGB.

Die Ehe muss auch nicht aus besonderen gründen des § 1568 BGB trotz ihres Scheiterns ausnahmsweise aufrechterhalten bleiben.

 

II.

Der Versorgungsausgleich findet gemäß § 27 VersAusglG nicht statt, weil er grob unbillig wäre. Die Tatsachen für eine grobe Unbilligkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Sachvortrag der Antragstellerin. Während der gesamten Ehezeit arbeitete in dem Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 30. November 2009 der Antragsgegner lediglich auf Druck der Antragstellerin als Zeitungsaussteller für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Die übrige Zeit verbrachte er mit ständigem und erheblichem Alkoholkonsum, was schließlich auch Grund der Trennung war. Im Jahr 2007 bedrohte er gar die Antragstellerin. Im Jahr 2008/2009 musste der Antragsgegner eine Haftstrafe in der JVA verbüßen. Aufgrund seines erheblichen Verhaltens und der Tatsache, dass er, wenn überhaupt, in nur unerheblichem Maße Rentenanwartschaften für sich begründete, lässt es als grob unbillig erscheinen, wenn er trotzdem in den Genuss eines Versorgungsausgleichs zu lasten der Antragstellerin käme.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

 

IV.

Der Verfahrenswert wird für den Scheidungsantrag auf 4.950,00 € festgesetzt. Der Wert für den Versorgungsausgleich wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 

Dr. …