Du betrachtest gerade Teilkaskoversicherung, Urteil LG Dortmund
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Teilkaskoversicherung, Urteil LG Dortmund

Teilkaskoversicherung und Ruheversicherung:

Die Versicherung weigerte sich in dem nachstehenden Fall, dem Kläger nach einem Diebstahl von Felgen von einem Porsche die vertraglich geschuldete Versicherungsleistung aus dem bestehenden Vertrag über eine Teilkaskoversicherung freiwillig zu gewähren, so dass geklagt und die Versicherung auf Zahlung verurteilt werden musste.

Das Wichtigste:

Kommt es nach der Außerbetriebsetzung des Pkw innerhalb von 2 Wochen wieder zur Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes, so ist die Außerbetriebsetzung hinfällig und die Teilkaskoversicherung bleibt bestehen und wandelt sich nicht in eine Ruheversicherung um.

Gemäß H. 1.2 der AKB 2008 geht der Vertrag über die Teilkaskoversicherung zwar in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes aus der Teilkaskoversicherung.

 

Regulierung aus der Teilkaskoversicherung beim Diebstahl von Felgen:

Aus der Teilkaskoversicherung verurteilte das LG Dortmund die Versicherung zur Entschädigung an den VN wegen entwendeter Felgen von seinem Pkw Porsche, obwohl die Versicherung meinte, die Teilkaskoversicherung habe nicht mehr bestanden, der Versicherungsnehmer (VN) sei unredlich und habe nicht die Wahrheit gesagt, der VN habe gegen Obliegenheiten verstoßen, weil er den Pkw nicht in einem umfriedeten Bereich abgestellt habe und er habe wegen der Felgen sowie wegen des Kaufvertrages die Unwahrheit gesagt, so dass der Versicherungsschutz aus der Teilkaskoversicherung entfallen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Teilkaskoversicherung fortdauerte, weil die Außerbetriebsetzung nur kurz erfolgte und deshalb die Teilkaskoversicherung unberührt ließ. Auch war es für die Teilkaskoversicherung unerheblich, dass der Pkw nicht in einem umfriedeten Bereich geparkt war. Ausreichend war zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zur Inanspruchnahme der Versicherung aus der Teilkaskoversicherung, dass der VN einen plausiblen und schlüssigen Diebstahl der Felgen darlegen konnte.

 

Urteil des LG Dortmund zur Teilkaskoversicherung, Ruheversicherung, Außerbetriebsetzung und Obliegenheitsverletzung:

 

Beglaubigte Abschrift
2 O 494/13

Verkündet am 05.11.2014
…,

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden
… ,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … ,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2014
durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.431,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des Versicherungsfalls vom 29.10.2013 zur Versicherungsnummer … zur Schadensnummer … die anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand ( Teilkaskoversicherung)

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung geltend.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Kraftfahrzeug der Marke Porsche Modell Cayman mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Vollkaskoversicherung sowie ein Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 150,00 €. Der Versicherungsschutz bestand ab dem 01.01.2013. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 zu Grunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den Versicherungsschein vom … (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 19.02.2014) sowie auf die Ablichtung der Versicherungsbedingungen (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 19.02.2014) Bezug genommen. Am 29.08.2013 meldete der Kläger sein Kraftfahrzeug ab mit Wirkung zum 30.08.2013, 0:00 Uhr. Am 30.09.2013 meldete er das Kraftfahrzeug wieder an. Am 24.10.2013 meldete der Kläger das Kraftfahrzeug mit Wirkung zum 25.10.2013, 0:00 Uhr ab. Am 30.10.2013 meldete der Kläger der Beklagten telefonisch eine Kraftfahrzeugteilentwendung. Am 04.11.2013 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers wieder zugelassen. Der Kläger holte einen Kostenvorschlag des … ein (Anlage K1 zur Klageschrift). Die Beklagte holte ein Gutachten der Sachverständigen … ein, welches auf einen Betrag in Höhe von 10.212,07 €brutto abzüglich eines Abzugs Neu für Alt in Höhe von 234,83 € endet. Wegen des Inhalts wird auf dessen Ablichtung (Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 04.04.2014) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe das Kraftfahrzeug am 29.10.2013 an der Straße seines Hauses dort auf seinem Privatparkplatz abgestellt. In der Zeit vom 29.10.2013 22:00 Uhr und 30.10.2013 10:10 Uhr seien seine Reifen und Felgen entwendet worden. Er behauptet, die Beklagte habe Versicherungsschutz trotz Abmeldung zugesichert.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.212,07 €sowie weitere 490,99 €,jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr,

 

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.581,57 € sowie weitere 490,99 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.
  2. festzustellen, dass dieBeklagte verpflichtet ist, aufgrund des Versicherungsfalls vom 29.10.2013 zur Versicherungsnummer … zur Schadensnummer … die anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es bestünde kein Versicherungsschutz. Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei in einer Ruheversicherung übergegangen. Der Kläger sei aufgrund dessen verpflichtet gewesen das Fahrzeug in einem Einstellraum oder umfriedeten Abstellplatz abzustellen. Da er dies nicht getan habe, bestünde kein Versicherungsschutz. Sie bestreitet die Entwendung mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt, da er gegenüber der Polizei eine andere Bereifung angegeben habe. Ferner habe der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen, als er ‐ wie sie behauptet ‐ eine vermeintliche Rücktrittserklärung des Käufers vom Kaufvertrag vorgetäuscht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 gemäß § 141ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2014 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe (Teilkaskoversicherung):

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.431‚57 €aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand Versicherungsschutz in vollem Umfang und der Vertrag war nicht in eine Ruheversicherung überführt worden.

Gemäß H. 1.2 der AKB 2008 geht der Vertrag in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.

Vorliegend ist ein solcher Übergang in eine Ruheversicherung nicht erfolgt, da der Kläger das Kraftfahrzeug innerhalb von zwei Wochen nach der Außerbetriebsetzung wieder zugelassen hat.

Der Übergang des Vertrages in die Ruheversicherung steht ab der Außerbetriebsetzung unter der auflösenden Bedingung, dass das Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Wochen vom Versicherungsnehmer wieder zugelassen wird. Ist dies der Fall, entfällt die Ruheversicherung rückwirkend und der Versicherungsschutz tritt mit allen Rechten und Pflichten rückwirkend wieder in Kraft (Jacobs in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, 3. Aufl.‚ H Rn. 5).

Der Kläger war daher auch nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug in einem Einstellraum oder in einem umfriedeten Abstellplatz abzustellen.

Der Kläger hat auch den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes des Diebstahles zu führen vermocht.

Der Kläger hat Spuren dargelegt und bewiesen die auf ein Aufbrechen des Fahrzeugs schließen lassen. Daneben hat er zu beweisen vermocht, dass die von ihm geltend gemachten Reifen und Felgen vorher vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO glaubhaft bekundet, dass er das Fahrzeug am 29.10.2013 gegen 22:00 Uhr auf seinem Privatparkplatz vor seiner Garage abgestellt habe. Am nächsten Morgen habe er, als er die Rollos hoch gemacht habe, die Entwendung bemerkt und die Polizei gerufen.

Das Gericht hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Abgaben oder der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden. Der Kläger hat insoweit glaubhaft erklärt, dass die Polizeibeamten die Angaben über die Felgen aus dem Fahrzeugschein übernommen haben und er diesbezüglich keine Angaben gemacht habe, da er davon ausgegangen sei, dass die richtigen Felgen in dem Fahrzeugschein stehen würden.

Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe auch gegenüber dem Sachverständigenbüro eine weitere andere Bereifung angegeben, so ist dies nicht richtig. Das Sachverständigenbüro hatte lediglich auf Seite 2 des Gutachtens die zu diesem Zeitpunkt aufgezogene Bereifung aufgeführt. Die von dem Kläger als gestohlen gemeldete Bereifung ergibt sich vielmehr aus Seite 8 des Gutachtens. Auch hat der Kläger keine Rücktrittserklärung des Käufers vorgetäuscht. Denn wie sich aus dem Schreiben des Autohauses vom 31.10.2013 ergibt (BI. 54 d. A.), ist dieses tatsächlich von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.431,57 € zu.

Das Sachverständigenbüro … hat Reparaturkosten in Höhe von 8.581,57 € netto ermittelt. Die Beklagte hat zwar diesen Wert bestritten, allerdings hätte es ihr, angesichts der Tatsache, dass sie das Sachverständigenbüro selbst beauftragt hat, oblegen, die Werte qualifiziert zu bestreiten, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Von den ermittelten Reparaturkosten war kein Abzug Neu für Alt vorzunehmen, da einen Abzug Neu für Alt die Versicherungsbedingungen unter Ziffer 2.7. nur für den Fall der Beschädigung des Kraftfahrzeuges vorsehen. Allerdings war von diesem Betrag die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € abzuziehen.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung.

Das Feststellungsinteresse besteht bereits deshalb, da dieser Antrag der Verjährungsunterbrechung dient.

Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht nicht, denn es ist nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits im Verzug befunden hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass seine Ehefrau die Beklagte mehrmals zur Zahlung aufgefordert hat.

Wann die Ehefrau des Klägers genau mit wem gesprochen hat, hat der Kläger nicht vorgetragen, obwohl die Beklagte eine vorherige Mahnung bestritten hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

als Einzelrichterin