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Wohngebaeudeversicherung, Urteil AG Dortmund

Eine Wohngebaeudeversicherung ist aufgrund von Leitungswasserschäden zur Zahlung des Laminatsbodens und des Mietausfalls vom AG Dortmund verurteilt worden.

 

Wohngebaeudeversicherung – Grundsätzliches:

Die Wohngebaeudeversicherung ist eine besondere Form der Gebäudeversicherung und schützt den Gebäudeeigentümer vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben, den sog. versicherten Gefahren. Der Versicherungsgegenstand bei der Wohngebaeudeversicherung ist das Wohngebäude ohne Inventar. Grund und Ziel einer Wohngebaeudeversicherung ist die Kostendeckung für den Wiederaufbau oder die Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten. 

 

Wohngebaeudeversicherung – im nachstehenden Fall:

Im nachstehenden Fall hatten die Versicherungsnehmer und Kläger eine Wohngebaeudeversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Es wurde eine Wohnung für den Sohn der Kläger im Souterrain ausgebaut. Unmittelbar nach dem Ausbau kam es zu einem Leistungswasserschaden, der die renovierte Wohnung massiv schädigte. Die Wohngebaeudeversicherung wollte nur widerwillig ihre Leistung erbringen. Zuletzt weigerte sich die Wohngebaeudeversicherung endgültig, noch die Kosten für den Parkettboden und den Mietausfall zu zahlen, so dass die Wohngebaeudeversicherung verklagt werden musste. Im nachstehend aufgeführten Fall hat das Amtsgericht den Prozessverlauf gegen die Wohngebaeudeversicherung dargestellt und auch die maßgeblichen und im Fall streitig gewesenen Bedingungen der Wohngebaeudeversicherung auf den Fall bezogen bewertet. Das Amtsgericht kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Wohngebaeudeversicherung auch den Restschaden tragen musste.

 

Wohngebaeudeversicherung – Urteil des AG Dortmund:

 

429 C 1903/12 Sch.

 

Verkündet am 09.09.2014

…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. der Frau …  Dortmund,

2. des Herrn … Dortmund,

Kläger,

Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg.

53, 44135 Dortmund,

Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

die …Versicherungs-Gesellschaft a. G., vertr. d. d. Vorstand, … ,

Beklagte,

Rechtsanwälte … ,

Prozessbevollmächtigte:

 

hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2014

im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 331 a, 251 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht Dr. …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.697,54 € sowie weitere 126,68 €‚ jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Ta t b e s t a n d  (Wohngebaeudeversicherung):

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem bestehenden Versicherungsvertrag wegen eines Leitungswasserschadens aus der bei der Beklagten bestehenden Wohngebaeudeversicherung in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht seit Mai 1999 eine Wohngebaeudeversicherung betreffend das bebaute Grundstück … , … Dortmund.

Eingeschlossen in die Wohngebaeudeversicherung sind Leitungswasserschäden. Am 28.02.2011 kam es aufgrund einer Leckage an der Kaltwasserzuleitung, die im Boden verlegt war, zu einem nicht unerheblichen Durchfeuchtungsschaden in der versicherten Wohnung. Mit der Sanierung der Wohnung beauftragten die Kläger die Fa. … . Auf die diesbezügliche Rechnung der Fa. …  vom 02.05.2011 über netto 5.396,42 € nahm die Beklagte eine Kürzung von 10 % vor und zahlte lediglich pauschal 90 % des Rechnungsbetrages. Zudem erstattete die Beklagte lediglich einen Teil der Kosten des Bodenbelages. Nicht erstattet wurde der im Rahmen der Sanierungsarbeiten herausgenommene Laminatboden im Gesamtwert von 1.157,90 € netto (vgl. Angebot der Fa. Fußbodentechnik … ).

Die seitens der Kläger geltend gemachten Mietausfallschäden für 3,5 Monate (insgesamt 1.400,–€)wurden seitens der Beklagten reguliert. Die Kläger behaupten, die Wohnung sei im Juni 2010 erst fertiggestellt und im Laufe des Jahres 2010 neu eingerichtet worden. Anlässlich des Wasserschadens sei das Laminat in der Wohnung aufgequollen und vollständig zerstört worden. Zum einen sei es erforderlich gewesen, zur Ortung des Wasserschadens das Laminat zu entfernen. Zum anderen habe das entfernte Laminat nach Durchführung der Sanierungsarbeiten nicht wieder venNendet werden können, so dass neues Laminat zu verlegen sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe im Rahmen des Versicherungsschutzes auch den Laminatboden zu ersetzen. Eine Kürzung der Rechnung der Fa. Vatro in Höhe von 10 % sei nicht nachvollziehbar Und nicht

gerechtfertigt. Auch sei nach Auffassung der Kläger ein Abzug „neu für alt“ für neu einzubringendes Laminat nicht vorzunehmen, da das Laminat erst zum Jahreswechsel 2010/2011 eingebracht worden sei und das Schadensereignis bereits am 28.02.2011 stattfand. Mithin sei der Laminatboden im Zeitpunkt des Schadenseintritts als neuwertig zu bezeichnen. Die Kläger behaupten zudem, dass das Laminat auf ihre Veranlassung als Eigentümer der Wohnung verlegt worden sei und nicht etwa seitens des Mieters, des Zeugen … . Das Laminat sei auch verklebt worden, weshalb eine feste Verbindung zum darunter befindlichen Bodenbelag hergestellt worden sei. Mithin sei nach Auffassung der Kläger auch der beschädigte Laminatboden im Rahmen der Wohngebaeudeversicherung mitversichert.

Die Kläger beantragen,

an die Kläger 1.697,54 € sowie weitere 126,68 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der im Rahmen des Leitungswasserschadens beschädigte Laminatboden auf Veranlassung der Kläger in der Wohnung verlegt worden sei.

Weiterhin bestreitet sie, dass die vollständige Entfernung des Laminats im Anschluss an den Wasserschaden nötig gewesen sei, um das Leck zu orten. Jedenfalls hätte nach Auffassung der Beklagten das herausgenommene Laminat im Anschluss an die notwendigen Sanierungsarbeiten wieder verlegt werden können. Nach Auffassung der Beklagten sei ein gegebenenfalls beschädigter Laminatboden ohnehin nicht von der Wohngebaeudeversicherung erfasst. Dieser sei vielmehr der Inhaltsversicherung zuzuordnen. da er nur lose auf dem Untergrund, einem FIiesenbelag, aufgebracht sei und ein Ablösen des Laminats nicht zur Unbewohnbarkeit der Wohnung geführt hätte. Gemäß § 15 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VGB 88 hätten die Kläger lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens und nicht auf Erstattung des Neuwerts.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Kosten der Fa. … ortsüblich und angemessen sowie erforderlich seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … , … und … .

Zudem hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. … vom 16.05.2013 eingeholt. Diesbezüglich wird auf BI. 221 ff. d. A. Bezug genommen.

Außerdem hat das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten des Sachverständigen … eingeholt. Insoweit wird auf das Hauptgutachten vom 02.07.2013, BI. 245 ff. d. A. und auf die Nachbegutachtung vom 21.11.2013, Bl. 288 f. d. A. Bezug genommen. Zudem wurde der Sachverständige … zu den Inhalten der von ihm erstellten schriftlichen Gutachten im Verhandlungstermin vom 04.02.2014 mündlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll BI. 319 d. A. verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Wohngebaeudeversicherung):

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.697,54 €.

Der Anspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohngebaeudeversicherung. Der am 28.02.2011 eingetretene Leitungswasserschaden löst Schadensersatzansprüche der Kläger aus. Nach teilweiser Schadensregulierung durch die Beklagte haben die Kläger auch Anspruch auf die geltend gemachten restlichen Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte war zur Kürzung der Rechnung/Auftragsbestätigung der Fa. … vom 02.05.2011 in Höhe von 10 % nicht berechtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Kläger nicht auf die Allgemeinen Wohngebaeudeversicherungs-Bedingungen-VGB 88 verwiesen werden. Zunächst hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet, dass die Parteien im Sinne von § 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine von § 13 Nr. 2 abweichende Vereinbarung getroffen haben. Nach § 13 Nr. 2 ist dem Versicherungsnehmer allerdings der ortsübliche Neuwert zu ersetzen. Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht aus § 15 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Kläger haben die Klage bereits am 29.02.2012, mithin ein Jahr nach dem Schadensereignis anhängig gemacht. Die Klage wurde der Beklagten am 05.04.2012 zugestellt. Dass die Kläger der Fa. … den Auftrag zur Sanierung erteilt haben ergibt sich bereits aus der Auftragsbestätigung vom 02.05.2011. Eine Auftragsbestätigung bestätigt gemeinhin einen Auftrag. Es handelt sich nicht lediglich um ein Angebot. Selbst wenn man unterstellen möchte, dass die Kläger die Sanierungsmaßnahmen entsprechend der Auftragsbestätigung der Fa. … nicht durchgeführt haben, so hätten sie gleichwohl im Sinne von § 15 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „sichergestellt“, dass sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen und wiederzubeschaffen. Sollte es so sein, dass die tatsächliche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bislang daran gescheitert ist, dass die Kläger keine vollständige Entschädigungszahlung von der Beklagten erhalten haben, so kann dies nicht zu ihren Lasten gehen.

Mithin ist die Beklagte auch nicht berechtigt, einen Abzug auf die kalkulierten Sanierungskosten vorzunehmen. Dass diese Kosten in der Auftragsbestätigung der Fa. … ortsüblich angemessen und erforderlich sind, hat der Sachverständige …  bereits in seinem Erstgutachten vom 02.07.2013 festgestellt.

Den Klägern steht folglich auch der bislang durch die Beklagte nicht ausgezahlte Restbetrag aus der Rechnung der Fa. … in Höhe von 539,64 € zu.

Zudem haben die Kläger Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Zerstörung des verlegten Laminats entstanden ist. Im laufenden Rechtsstreit hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass es sich bei dem dem Angebot der Fa. … zugrunde liegenden Laminat um ein im Vergleich zum zerstörten Laminatboden gleichwertiges Material handelt.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die Wohnung erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 fertiggestellt und den Laminatboden verlegt hatten. Der Leitungswasserschaden trat bereits am 28.02.2011 ein. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen … im Verhandlungstermin vom 20.11.2012. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass der streitgegenständliche Laminatboden auf Veranlassung der Kläger eingebracht wurde und nicht etwa der Zeuge selbst, als Mieter, für die Verlegung des Laminatbodens verantviIortIich gewesen ist. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Zeuge der Sohn der Kläger ist, nicht die Vermutung, dass der Zeuge zugunsten der Kläger wahrheitswidrige Angaben machen würde.

Zudem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das vor dem Wasserschaden in der Wohnung verlegte Laminat durch den Leitungswasserschaden irreparabel beschädigt wurde und dass im Rahmen der Ortung der Leckage die Entfernung des Laminats erforderlich war. Diesbezüglich hat der Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.05.2013 ausgeführt, dass das Laminat zur einwandfreien Lokalisierung der Schadstelle entfernt werden musste. Der Zeuge … hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 20.05.2014 ausgesagt, dass das Laminat nach dem Wasserschaden zum Teil aufgequollen gewesen sei. Zum Teil seien die Paneele auch kaputt gewesen. Das Laminat sei teilweise mit dem darunter befindlichen Fußboden fest verklebt gewesen. Im Rahmen der Randbereiche, zum Beispiel im Bereich einer Tür, hätten Verklebungen stattgefunden. Die Verklebungen habe er, der Zeuge … , selbst vorgenommen.

Der Sachverständige … hat im Rahmen seiner schriftlichen Nachbegutachtung vom 21.11.2013 ausgeführt, dass er nach Sichtung des Lichtbildmaterials (BI. 277 ff. d. A.) einen nicht unerheblichen Durchfeuchtungsschaden habe feststellen können. Da es sich bei einem Laminatboden um einen beschichteten Holzwerkstoff handele, der bei Befeuchtung bzw. Durchfeuchtung aufquelle, sei die Wahrscheinlichkeit einer flächigen Beschädigung des Laminatbodens hoch. In einem solchen Falle müsse der Laminatboden aufgenommen und neues Material verlegt werden.

Die Vernehmungen der Zeugen … und … waren im Hinblick auf den Zustand des durch den Wasserschaden betroffenen Laminats nicht ergiebig.

Nach allem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Laminat infolge des Wasserschadens irreparabel beschädigt war. Letztlich war es allein der Zeuge … genommen hat. Seiner Aussage zufolge war das Laminat aufgequollen und teilweise beschädigt. Mithin ist von der Notwendigkeit der Verlegung neuen Laminats auszugehen.

Wie bereits erwähnt hat der Zeuge … zudem bekundet, dass nicht er sondern vielmehr die Kläger, seine Eltern, das Laminat angeschafft hätten. Daher ist auch bei den Klägern infolge der Zerstörung des Laminats ein Schaden eingetreten. Der Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Wohngebaeudeversicherung umfasst nach Auffassung des Gerichts auch dieses beschädigte Laminat. Weder der Zeuge … noch der Sachverständige … konnten weiterführende Angaben zu einer eventuellen Verklebung des Laminats mit dem Fußboden machen. Allerdings hat der Zeuge … bekundet, dass das Laminat rundherum an den Rändern und insbesondere im Bereich einer Tür verklebt gewesen sei. Eine Verklebung wurde seitens des Zeugen … auf dem Foto Nr. 8, das ihm im Rahmen der Vernehmung vom 20.05.2014 zur Einsicht vorgelegt wurde, ebenfalls erkannt, und zwar im Bereich der Sockelleisten. Dies bestätigt die Angaben des Zeugen … .

Aufgrund der Verklebung geht das Gericht von einer festen Verbindung des Laminats mit dem darunter befindlichen Fliesenbelag aus. Mithin wäre auch ein Ablösen des Laminats nicht ohne Weiteres möglich gewesen. Jedenfalls wäre aufgrund von Kleberesten auf dem unter dem Laminat befindlichen Fliesenbelag eine Bewohnbarkeit zu verneinen gewesen. Aufgrund der festen Verbindung zwischen Laminatboden und Fliesenbelag handelt es sich bei dem beschädigten Laminat mithin um eine von der Wohngebaeudeversicherung umfasste Sache. Auch bezüglich des Laminats ist ein Abzug „neu für alt“ nicht gerechtfertigt. Insoweit gelten die in Bezug auf die Auftragsbestätigung der Fa. … dargelegten Ausführungen, auf die verwiesen wird. Das Gericht hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren Darlegungen der bestellten Gutachter … und … . Entsprechende Zweifel wurden seitens der Parteien auch nicht vorgebracht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Zinsen können die Kläger allerdings erst ab Rechtshängigkeit verlangen, da ein früherer Zinsbeginn ‐ laut Klageantrag 05.09.2011 ‐ nicht substantiiert dargelegt wurde.

Wegen eines geringen Teils der Nebenforderungen war die Klage daher teilweise abzuweisen.

Zudem haben die Kläger gemäß § 286 BGB Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert in Höhe von 1.697,54 €‚ nämlich in Höhe von 126,68 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Abs. 1 ZPO.

Dr. …

Richterin am Amtsgericht