Kaufvertrag
Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag und damit um einen, wenn nicht den klassischen Fall aus dem Zivilrecht. Hauptthema ist in dem Urteil das Kaufrecht, das Vertragsrecht und der Rücktritt vom Vertrag.
In dem vorliegenden Fall geht es um die Rückabwicklung eines online erworbenen Navigationsgerätes nach einem online geschlossenen Kaufvertrag, weil das Navigationsgerät Mängel aufwies.
Der Onlinehänder wollte, was dem Kaufvertrag widersprach, den Käufer mit einem ebenfalls mangelhaften und gebrauchten Navigationsgerät abspeisen. Das Amtsgericht Mettmann ist dem entgegengetreten und hat den Online-Händler verurteilt, die Rechte des Klägers aus dem Kaufvertrag zu beachten. …
Amtsgerichts Mettmann
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16.07.2012,
Az.: 21 C 40/12.
… Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 434, 439, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu, weil er wegen eines Sachmangels zum Rücktritt berechtigt war, die Voraussetzung des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen und er den Rücktritt erklärt hat.
Es liegt ein Rücktrittsgrund gem. § 437 Nr. 2 BGB vor.
Danach ist der Käufer einer Sache berechtigt bei Vorliegen eines Sachmangels unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Parteien schlossen am 10.08.2010 gemäß § 433 BGB einen Kaufvertrag über ein neuwertiges Navigationssystem.
Der Kläger behauptet, dass das ihm zunächst gelieferte Navigationssystem mehrere Mängel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufgewiesen habe.
Über diese Mängel war kein Beweis zu erheben, da es darauf nicht ankommt.
Die Beklagte hat durch das Zusenden eines Ersatzgerätes die Mangelhaftigkeit des zunächst gelieferten Gerätes konkludent anerkannt.
Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie das Ersatzgerät ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. nur aus Gründen der Kulanz geliefert habe. Diese Erklärung muss der Verkäufer jedoch bereits bei der Nacherfüllung abgeben, um die Pflicht zur Nacherfüllung rechtzeitig zu bestreiten (Palandt – Weidenkaff BGB, 71. A., § 439, Rn. 22a).
Dies hat sie nicht getan. Ihre insoweit erst nachträglich abgegebene Erklärung ist verspätet und damit unerheblich. Das später von der Beklagten gelieferte Ersatzgerät ist auch mangelbehaftet.
Dieses Gerät war unstreitig kein neuwertiges, sondern ein gebrauchtes Navigationsgerät.
Dies hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auch eingeräumt. Die Eigenschaft des nicht neuwertigen, sondern bereits gebrauchten Navigationssystems ist ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Lieferung eines neuwertigen Navigationssystems geschlossen.
Wesentliche Pflicht des Verkäufers ist es, die Erfüllung des Vertrages durch die Lieferung eines Gegenstandes herbeizuführen, der der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht. Dies kann er vorliegend durch die Übersendung eines neuwertigen Gerätes, da die Parteien dies bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben.
Ein bereits gebrauchtes Gerät ist kein neuwertiges Gerät.
Auch im Rahmen der Nachlieferung ist eine gleichartige, andere Sache zu übersenden, die den vertraglich festgesetzten Voraussetzungen entspricht. Sinn der Nacherfüllung ist es gerade dem Verkäufer die Möglichkeit zugeben eine Sache zu liefern, die der vertraglichen Abrede der Parteien entspricht und nicht irgendeine eine andere Sache, die der Verkäufer meint sei ausreichend. Dieser Mangel war auch bei Gefahrübergang vorhanden (vgl. § 446 BGB).
Eine Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB hat der Kläger der Beklagten erfolglos gesetzt. Darüber hinaus ist die Fristsetzung entbehrlich, da die Nacherfüllung als fehlgeschlagen zu bewerten ist.
Grundsätzlich gilt die Nachlieferung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass schon der erste erfolglose Versuch den Schluss zulässt, eine weitere Nachlieferung werde ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an.
Die Beklagte hat eine erneute Nachlieferung abgelehnt, so dass eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich ist.
Eine Rücktrittserklärung seitens des Klägers liegt ebenfalls vor (§ 349 Abs. 1 BGB).
3.
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,37 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1, 2, 286, 291 BGB. Die Zinsentscheidung auf die Hauptforderung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 ZPO.
4.
Der Kostenanspruch folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.