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Neuwagen Rückabwickung, Vergleich LG Dortmund

Auch bei einem Neuwagen führt ein baulicher Konstruktionsfehler zum Vorliegen eines Mangels und zur Rückabwickung des Leasingvertrags, Vergleich LG Dortmund.

Die Rückabwicklung eines Neuwagen ist Gegenstand des nachstehenden Falles.

 

Sachverhalt zur Rückabwickung eines Kaufvertrags/Leasingvertrags bei einem Neuwagen:

Folgender Sachverhalt wurde im Klagewege dargelegt: Der Kläger erwarb von einer renommierten Niederlassung einer der führenden Pkw-Hersteller Deutschlands im Wege eines Pkw-Leasing mit Bestellung vom 19.05.2012 einen Neuwagen, ein … Coupé, Fahrgestellnummer … zum Preise von insgesamt 23.790,00 €.

 

Berücksichtigung und Berechnung der Nutzungsvorteile bei Rückabwicklung eines Neuwagen:

Die Gesamtlaufzeit des Pkw darf mit 300.000 km angenommen werden. Nach Abzug der gefahrenen Kilometer verbleibt eine Restlaufzeit von 295.000 km, da bisher lediglich 5.000 km zurückgelegt wurden.

Nach der Rechtsprechung des BGH, Urt. vom 02.06.2004, NJW 2004, 2299; Reinking Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn.: 1753 ermitteln sich die Gebrauchsvorteile für die Pkw Nutzung wie folgt:

Gebrauchsvorteil

= Bruttokaufpreis: 23.790,00 € •  gefahrene km (5.000,00 km) : voraussichtliche Restlaufzeit (=> 300.000 km – 5.000 km (gefahrene km) = 295.000 km

= 403,22 €.

Diesen Betrag ließ sich der Kläger als Gebrauchsvorteil wegen der Pkw-Nutzung anrechnen.

 

Forderungshöhe bei der Rückabwicklung des Neuwagen:

Der Kläger hatte bis dahin 3.984,40 € ( = 6 • 212,40 € + 2.710,00 € zzgl. MwSt) an die … Bank GmbH (Stand Oktober 2012) entrichtet.

Es ergibt sich daher bis dahin folgende Klageforderung:

23.790,00 € + 3.984,40 € -403,22 € = 27.371,18 €.

Der Kläger hat Anspruch darauf, von weiteren Zahlungen gegenüber der … Bank GmbH freigestellt zu werden.

Obwohl hier ein verbundenes Geschäft vorliegt, hat die … Bank GmbH als Eigentümerin des Pkw mit Schreiben vom 23.10.2012 den Kläger auf die AGB der … Bank GmbH und darauf verwiesen, Klageansprüche im Zuge des Rücktritts gegen die Beklagte im eigenen Namen zu richten, so dass der Kläger auch aktivlegitimiert war.

 

Der maßgebliche Mangel, der zur Rückabwicklung des Neuwagen führte:

 

Der Pkw weist folgenden erheblichen Mangel auf, nachdem bereits andere Mängel beseitigt wurden:

Wassereintritt im Kofferraum beim Öffnen der Heckklappe. Es läuft das Wasser über die Leisten ins Fahrzeug. 

Insoweit kam es zu mehreren Nachbesserungsversuchen, u. a. auch zu zwei dokumentierten Werkstattaufträgen vom 11.07.2012 und 07.08.2012.

Ein derartiger Mangel berechtigt einen Käufer nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.05.2009, Az. 4 U 148/07, ADAJUR, Dok. Nr.. 84199 zum Rücktritt. Das OLG Karlsruhe hatte einen vergleichbaren Fall zu entscheiden. Es ging im dortigen Fall um einen 5 Monate alten Golf, bei dem es immer wieder dazu kam, dass durch die Kofferraumheckklappe immer wieder Wasser in erheblichem Umfang in den Innenraum eindrang. Die Beklagte weigert sich hier wie dort, den erforderlichen Aufwand zu leisten, um diesen Mangel abzustellen. Mit Schreiben des RA Reissenberger vom 12.10.2012 gegenüber der Beklagten sowie vom 12.10.2012 gegenüber der … Bank GmbH trat der Kläger nach den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen vom Vertrag zurück. Gegenüber der als Zeugin zur Verfügung stehenden Frau … hatten Mitarbeiter der Beklagten anlässlich eines Nachbesserungsversuchs geäußert, sie hätten eine künstliche Beregnung vorgenommen, den Vorgang gefilmt und ihn nach … in die Zentrale wegen des eindeutigen Ergebnisses des Wassereintritts in den Kofferraum übersandt. Dort habe man der Beklagten jedoch zur Vorgabe gemacht, den Mangel gleichwohl nicht zu beseitigen und jede weitere Tätigkeit abzulehnen, so dass ihnen die Hände gebunden seien. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 26.10.2012 wies die Beklagte letztmalig alle Ansprüche zurück, so dass Klage geboten ist.

 

Der Klageantrag auf Rückabwicklung des Neuwagen:

Es waren zuletzt folgende Klageanträge angekündigt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der … Bank GmbH zur Bestandsnummer …/Kundennummer … 19.128,78 € Zug um Zug gegen Rückgabe des (Neuwagen) … Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-… sowie weitere 790,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 an den Kläger zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des (Neuwagen) … Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-…, in Annahmeverzug befindet.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der … Bank GmbH, …, … betreffend den Leasingvertrag Bestandsnummer: …; Kunden-Nr.  … bezüglich des Pkw des (Neuwagen) … Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-… in Höhe von monatlich 212,40 € freizustellen.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und Vergleichsvorschlag zur Rückabwicklung des Neuwagen:

Es kam zu folgender mündlicher Verhandlung:

 

Öffentliche Sitzung der Dortmund,

17. Juni 2014

24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

24 o 5/13

G e g e n w ä r t i g :

Vorsitzender Richter am Landgericht … als Einzelrichter,

ohne Hinzuziehung eines Protokollführers

In dem Rechtsstreit

… ./. … AG

erschienen bei Aufruf der Sache:

  1. für den Kläger Rechtsanwalt Reissenberger,
  2. für die Beklagte deren Werkstattmeister … und Rechtsanwalt Dr. …,
  3. der Sachverständige Dipl.-Ing. ….

 

Der Sachverständige wurde ordnungsgemäß belehrt.
Er erklärte
zur Person: …, … Jahre, Sachverständiger, wohnhaft in …, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.

Zur Sache:
Auf Vorhalt von Rechtsanwalt Dr. … zu dem Umfang der Wassermenge:

Hier haben wir unterschiedliche Wassermengen auf den Seiten zunächst festgestellt. Als das Fahrzeug dann auf einer ebenen Fläche stand, zeigte sich Wassereindrang auf beiden Seiten, auf einer Seite war dies indes mehr; Gemessen haben wir die Menge nicht. Dies habe ich nicht für erforderlich gehalten. Die Menge des Wassereindrangs sieht man auch auf den Bildern A 7 und A 13. Insbesondere auf den Bildern A 13 zeigt sich, wie unterschiedlich der Wassereindrang auf den beiden Seiten ist. Der Kofferraumdeckel ist normal geöffnet worden. Es ist nach dem Beregnungsvorgang gewartet worden bis zu einer 1 Minute. Beregnet worden ist mit einem Wasserschlauch.

Auf Vorhalt des Werkstattmeisters …:
Es stimmt, dass an einem bauartgleichen Vergleichsfahrzeug ebenfalls Beregnungsvorgänge durchgeführt worden sind, jedoch nicht so häufig. Dies dokumentieren die Bilder ab A 22. Auch hier ist es zu Wassereindrang gekommen, jedoch nicht so, wie bei dem klägerischen Fahrzeug. Auf Grund dieses Ergebnisses habe ich ein zweites Vergleichsfahrzeug beregnet. Dies dokumentieren die Bilder A 31. Auch bei diesem Fahrzeug kam es, und hier gleichgewichtig auf beiden Seiten, zu Wassereindrang. l‑ Zu Gesundheitsschäden, die auf Grund dieses Feuchtigkeitseindrangs entstehen könnten, kann ich Angaben nicht zu machen. Ob es zu Schimmelbildung kommen kann, wenn man das Fahrzeug nach Wassereindrang nicht bearbeitet, kann ich ebenfalls nicht beantworten. Weitere Fragen waren an den Sachverständigen dann nicht mehr. Auf eine Vereidigung des Sachverständigen wurde allseits verzichtet. Der Sachverständige bleibt daraufhin auch seitens des Gerichts unvereidigt und wurde um 12.50 Uhr entlassen. Der Sachverständige erklärte, schriftlich abrechnen zu wollen. Die Parteien äußerten sich nunmehr noch zu dem Beweisergebnis und zur Sache. Alsdann baten sie das Gericht, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, damit der Prozess auf dieser Basis möglicherweise gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vergleichsweise erledigt werden kann.
beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen folgender Beschluss verkündet:

 

I.

Das Gericht unterbreitet den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung an die … Bank GmbH zur Bestandsnummer … / Kundennummer … einen Betrag in Höhe von 19.128,78 € Zug um Zug gegen Rückgabe des (Neuwagen) … Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-… zu zahlen.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich des Weiteren, an den Kläger einen Betrag von 8.500,00 €zu zahlen.
  3. Mit der Zahlung dieser Beträge zu Ziffer 1. und 2. dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Erwerb des (Neuwagen) … Coupé, seien sie bekannt oder unbekannt, auch im Verhältnis zur … Bank AG, endgültig abgegolten.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch bei Gericht eingehende Schriftsätze bis zum 31.07.2014 anzunehmen. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:

…,

Justizbeschäftigte

 

Vergleich zur Rückabwicklung des Neuwagen:

Es kam zu folgendem Vergleich:
Ausfertigung 24 o 5/13

 

Landgericht Dortmund

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,

Klägers, Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
die … AG, Niederl. Dortmund, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden … Dortmund,
Beklagte,
Rechtsanwalt …
Prozessbevollmächtigter:
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
am 15.08.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter beschlossen :

Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Protokoll vom 17.06.2014 angenommen haben, so dass folgender Vergleich zustande gekommen ist:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung an die … Bank GmbH zur Bestandsnummer … / Kundennummer … einen Betrag in Höhe von 19.128,78 € Zug um Zug gegen Rückgabe des (Neuwagen) Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-… zu zahlen.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich des Weiteren, an den Kläger einen Betrag von 8.500,00 € zu zahlen.
  3. Mit der Zahlung dieser Beträge zu Ziffer 1. und 2. dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Erwerb des (Neuwagen) Coupé, Fahrgestellnummer: …, Kennzeichen DO-…, seien sie bekannt oder unbekannt, auch im Verhältnis zur … Bank AG, endgültig abgegolten.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 31.961‚51 EUR festgesetzt.

…, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle