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Verjaehrung Geschwindigkeitsverstoß, Urteil AG Lüdenscheid

Verjaehrung eines Geschwindigkeitsverstoßes

Ich berichte von der Verjaehrung eines Geschwindigkeitsverst0ßes.

Die Verjaehrung ist ein probates Mittel, um einem Fahrverbot zu entgehen, wenn das Bußgeldverfahren seit dem Tattag nach Ablauf von 2 Jahren noch nicht beendet ist.

Es erging ein Bußgeldbescheid gegen den Mandanten. Es wurde Einspruch eingelegt. Es kam zur Hauptverhandlung vor dem AG Lüdenscheid. Dort konnte erreicht werden, dass ein Gutachten eingeholt wird. Das Gutachten dauerte so lange, dass die zweite Verhandlung über 2 Jahre nach dem Geschwindigkeitsverstoß eintrat, so dass das Verfahrenshindernis der Verjaehrung vorlag. Er erging dann ein Urteil, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Verjaehrung feststellte.

 

 

 

Amtsgericht Lüdenscheid 

IM NAMEN DES VOLKES 

URTEIL 

In den Bußgeldverfahren

gegen

wegen        Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Lüdenscheid

aufgrund der Hauptverhandlung vom

an der teilgenommen haben:

Richterin Regeniter

als Richterin

Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund

als Verteidiger der Betroffenen

Justizhauptsektretär Klapper

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird wegen des Bestehens eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

 

Gründe:

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 14.08.2011 um 15:45 Uhr in Schalksmühle, L 692, AS BAB 45 Lüdenscheid-Nord Fahrtrichtung Lüdenscheid als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen …..  die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten zu haben.

Das Verfahren war gemäß §§ 260 III StPO, 46  I  OWiG einzustellen, da das Verfahrenshindernis der Verjaehrung eingetreten ist.

Die absolute Verjährungsfrist nach § 31 II Nr . 4 OWiG, mindestens aber zwei Jahre, sind seither verstrichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 I, II 2 Nr. 2 StPO, § 46 I OWiG .

Da das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten ist  und der hinreichende Tatverdacht auch nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens fortbestand, erschien es angemessen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzubürden.

Regeniter

Ausgefertigt

Kurze

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle