Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB, Urteil AG Essen

Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB

RA Reissenberger berichtet von einer Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB und einem Urteil nach Einspruchseinlegung vor dem AG Essen.

Das Urteil konnte moderat gehalten werden, obwohl der Angeklagte mit ca. 1,46 ‰ nur knapp unter der Grenze von 1,6 ‰ geblieben ist. Die Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB hätte daher für den Angeklagten weit negativer verlaufen können. Das Urteil blieb deutlich unter 12 Monaten, was an sich den Standard darstellt, so dass sich die Einsprucheinlegung gelohnt hat. Zu erreichen war das durch Abwägung aller Möglichkeiten und dem dann erfolgten Geständnis der Trunkenheitsfahrt gem § 316 StGB.

 

Ausfertigung 51 Cs-80 Js 242/14-123/14

Amtsgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache gegen …,

geboren am … in Paderborn,

wohnhaft … Dortmund,

deutscher Staatsangehöriger,

verheiratet

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Essen

aufgrund der Hauptverhandlung vom 30.05.2014,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Dr. …

als Richter

Referendar …

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Essen

Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund

als Verteidiger des Angeklagten …

Justizbeschäftigte …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro kostenpflichtig verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Sein Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von 5 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Angewendete Vorschriften:

§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 69 Abs. 1, 69a StGB

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 21.02.2014, auf den Bezug genommen wird.

Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihm war die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sein Führerschein war einzuziehen.

Bei der Dauer der gemäß § 69 a StGB anzuordnenden Sperrfrist hat das Gericht neben den bei der Strafzumessung genannten Gründen bedacht, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis bereits seit dem 18.01.2014 entbehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Dr. …

Richter am Amtsgericht

…, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ausgefertigt