Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot:
Der Geschwindigkeitsverstoß ist einer der häufigsten von RA Reissenberger bearbeitet Fälle in der täglichen Praxis, in der ständig Bußgeldsachen bearbeitet werden.
Geschwindigkeitsverstoss und Missstände bei der Messung:
Gelegentlich kann auf direktem Wege durch Verhandlungen mit dem Gericht die Aufhebung eines Fahrverbots nicht erreicht werden, da der Geschwindigkeitsverstoss für das Amtsgericht als erwiesen angesehen wird. Durch die langjährige Erfahrungen fallen jedoch häufig Missstände bei der Messung oder dem Messungsaufbau, so dass im Wege eines Beweisantrags beantragt wird, den Geschwindigkeitsverstoss und diese Umstände einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen. Da die Amtsgerichte den Geschwindigkeitsverstoß für bewiesen ansehen, mögen sie das dann gelegentlich nicht und lehnen häufig die Beweisaufnahme ab oder gehen auf die Argumentation der Verteidigung nicht ein, so dass es zu einem negativen Urteil kommt.
Geschwindigkeitsverstoss und Urteile der Gerichte:
In einem solchen Fall bei einem Geschwindigkeitsverstoss hat RA Reissenberger aufgrund seiner Erfahrung im Wege einer Rechtsbeschwerde, deren Erfolgsquote wie bei Revisionen statistisch an sich nur bei ca. 1- 3 % liegt, wiederholt die Aufhebung des negativen Urteil bezogen auf den Geschwindigkeitsverstoß erreichen und damit den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern können, da sich RA Reissenberger wegen seiner langjährigen Erfahrung auf die Einhegung von Rechtsbeschwerden spezialisiert hat. Von solch einer Situation handelt der nachstehende Aufhebungsbeschluss des OLG.
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III ‐ 2 RBs 26/13 OLG Hamm
6 Ss OWi 197/13 GStA Hamm
90 OWi 762 JS 570/11 (308/11) AG Hagen
Bußgeldsache
g e g e n …,
geboren am … in …, wohnhaft … Dortmund,
Verteidiger: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 18.12.2012 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 18.12.2012 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30.04.2013 durch den Richter am Oberlandesgericht Kabuth als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft
b e s c h l o s s e n :
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; es wird jedoch davon abgesehen, die dem Betroffenen erwachsenen Auslagen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen.
Kabuth
… als Urkundsbeamter der Geschaftsstelle des OLG