Nach der Fachanwaltsordnung (FAO) ist es in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten möglich, eine Fachanwaltsbezeichnung bzw. einen Fachanwaltstitel zu erwerben.

 

Rechtsanwalt Sven Reissenberger ist Fachanwalt für Verkehrsrecht

Nachstehend wird aus Sicht von RA Reissenberger erläutert, was es bedeutet und was es auch nicht bedeutet, einen derartigen Titel Fachanwalt erworben bzw. erlangt zu haben.

Grundsätzliches:

Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen sind nach § 1 FAO i. V. m.  § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, das Familien- recht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Agrarrecht möglich. Es kann durchaus sein, dass zukünftig weitere Rechtsgebiete dem Erwerb des Titels Fachanwalt eröffnet werden.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Anwalt nach Maßgabe der FAO besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

 

Theoretische Voraussetzungen zum Erwerb des Titels Fachanwalt im Jahre 2014

Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel bei allen Rechtsgebieten voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

 

Praktische Voraussetzungen zum Erwerb des Titels Fachanwalt im Jahre 2014

§ 5 der FAO regelt die für den Erwerb des Fachanwaltstitels besonderen praktischen Erfahrungen

Für die von Rechtsanwalt Reissenberger als Schwerpunkte angegebenen Rechtsgebiete Verkehrsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht und Versicherungsrecht sowie Allgemeines Vertragsrecht sieht es mit dem Titel Fachanwalt wie folgt aus:

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

 

  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Allgemeines Vertragsrecht gibt es keinen eigenen Titel Fachanwalt. Hier leitet sich das Verständnis aus der Bearbeitung der Rechtsfälle und Verträge sowie Vertragssachen aus den anderen Rechtsgebieten ab.
  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Verkehrsrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 k) FAO, wonach 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, nachgewiesen werden müssen. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. RA Reissenberger hat den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht erworben. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 3.000 Fälle (Stand 2014) im Verkehrsrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Verkehrsrecht.
  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Arbeitsrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 c) FAO, wonach 100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebieten, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren, nachgewiesen werden müssen. Weitere Details können dort nachgelesen werden. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 1.500 Fälle (Stand 2014) im Arbeitsrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Arbeitsrecht. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels durch RA Reissenberger ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch nicht erforderlich, zumal auch nur in drei Rechtsgebieten Fachanwaltstitel erworben werden dürfen.
  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Mietrecht bzw. Miet- und Wohnungseigentumsrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 j) FAO, wonach 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren und davon mindestens 60 Fälle bezogen auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle, nachgewiesen werden müssen. Weitere Details können dort nachgelesen werden. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 1.500 Fälle (Stand 2014) im Arbeitsrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Mietrecht bzw. Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels durch RA Reissenberger ist im Mietrecht bzw. Miet- und Wohnungseigentumsrecht vorgesehen und wird nach Vollzug hier dokumentiert werden. Zur Zeit liegt der Titel noch nicht vor.
  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Familienrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 e) FAO, wonach 120 Fälle, davon mindestens 60 der Fälle gerichtliche Verfahren, wobei gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt zählen, nachgewiesen werden müssen. Weitere Details können dort nachgelesen werden. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 1.500 Fälle (Stand 2014) im Familienrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Familienrecht. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels durch RA Reissenberger ist im Familienrecht nicht vorgesehen und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch nicht erforderlich, zumal auch nur in drei Rechtsgebieten Fachanwaltstitel erworben werden dürfen.
  • Im Schwerpunkt-Rechtsgebiet Versicherungsrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 h) FAO, wonach 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren, davon mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a FAO, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle, nachgewiesen werden müssen. Weitere Details können dort nachgelesen werden. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 500 Fälle (Stand 2014) im Versicherungsrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Versicherungsrecht. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels durch RA Reissenberger ist im Versicherungsrecht vorgesehen und wird nach Vollzug hier dokumentiert werden. Zur Zeit liegt der Titel noch nicht vor.
  • Im Rechtsgebiet Strafrecht richten sich die praktischen Voraussetzungen nach § 5 e) FAO, wonach 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, nachgewiesen werden müssen. Weitere Details können dort nachgelesen werden. RA Reissenberger hat seit seiner Zulassung 1996 mehr als 500 Fälle (Stand 2014) im Strafrecht bearbeitet. Täglich kommen neue hinzu. Der Titel Fachanwalt dokumentiert daher in erster Linie für die Mandantschaft die bereits erworbene und vorhandene Kompetenz im Strafrecht. Der Erwerb eines Fachanwaltstitels durch RA Reissenberger ist im Strafrecht nicht vorgesehen und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch nicht erforderlich, zumal auch nur in drei Rechtsgebieten Fachanwaltstitel erworben werden dürfen. RA Reissenberger verweist darauf, bereits wiederholt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in Strafsachen in verschiedenen Fällen im Jahre 2006 und 2010 aufgetreten zu sein.