Kuendigung wegen Zahlungsverzugs:
Der Fall handelt von einer Situation nach dem Abschluss eines Vergleichs vor dem Amtsgericht Dortmund über die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach einer Kuendigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund eines mietvertragswidriges Verhalten des Mieters. Relevant war dabei der geringe Zahlungsrückstand. Die Kuendigung wegen Zahlungsverzugs erfolgte aufgrund eines Rückstands mit mehr als einer Monatsmiete aber weniger als zwei Monatsmieten.
Die Kuendigung wegen Zahlungsverzugs ist u. a. in § 543 BGB und § 569 BGB erwähnt und eine von mehreren Gründen, die zur Kündigung berechtigen. ACHTUNG !!! Es wird immer wieder übersehen: Die Heilungsmöglichkeiten in § 569 Abs. 3 BGB gelten nicht für die Kündigungen nach § 543 BGB, so dass eine Kuendigung wegen Zahlungsverzugs nicht immer heilbar ist.
Ich berichte von einem Beschluss des LG Dortmund vom 08.01.2013, Az.: 1 T 13/13, 413 C 7693/12, über eine Kuendigung wegen Zahlungsverzugs nachdem die Beklagte und Mieterin zuvor auf Räumung und Herausgabe der Mietsache verklagt worden war.
Die Mieterin hatte in der Vergangenheit immer wieder unpünktlich gezahlt. Sie musste wiederholt zur Zahlung aufgefordert worden, wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgemahnt. Dann zahlte sie einige Monate pünktlich, um dann mit einer Monatsmiete in Verzug zu geraten. Da sie trotz Mahnung nicht bis zum Ende des Monats zahlte, erfolgte die Kündigung. Zu keiner Zeit war die Mieterin mit zwei Monatsmieten in Verzug.
In dem Räumungsprozess wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die beklagte Mieterin die Wohnung räumt, so dass es zu keinem Urteil kam. Da die Mieterin den Prozess verloren hätte, wurden ihr die Gebühren auferlegt. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf, so dass das Gericht sämtliche den Fall tragenden Erwägungen, die normalerweise in einem Urteil zu finden sind, in einem Kostenbeschluss aufführte. …
Beschluss des LG Dortmund zur Kuendigung wegen Zahlungsverzugs:
Ausfertigung
Landgericht Dortmund
Beschluss
In dem Rechtsstreit
der Frau …
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: …
gegen …
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger Fach 25, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.01.2013gegen den am 03.01.2013 zugestellten Beschluss vom 28.12.2012 des Amtsgerichts Dortmund auf Kosten der Beklagten nach einem Streitwert von bis zu 2.200,00 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde war zurückzuweisen; die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden und entspricht der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch den Vergleich. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich im Hinblick auf das im Vordergrund stehende Räumungsverlangen des Klägers durch Einverständnis mit dem Vergleich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, wäre sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen.
1. Denn die Beklagte hat unstreitig durch ihre zunächst mehrfachen unpünktlichen Mietzahlungen und dann eine im Juni 2012 letztlich sogar ausgebliebenen Mietzahlung ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis dauerhaft verletzt. Hinzu kommt, dass sie auch die Julimiete für das Jahr 2012 – wie schon mehrfach zuvor – verspätet gezahlt hat, und zwar auch erst zu einem Zeitpunkt, in dem Kläger die Kündigung bereits ausgesprochen hatte.
2. Auf Grund der dauerhaften Pflichtverletzungen der Beklagten liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dem Kläger war ein Festhalten an dem Mietvertrag unter Abwicklung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar. Die in dem Kündigungsschreiben vom 06.07.2012 aufgeführte unstreitigen Pflichtverletzungen sind in der Gesamtheit so zahlreich, dass die Abwägung nicht zu Gunsten der Beklagten erfolgen konnte. Einer besonderen Frist bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 in diesem Fall nicht.
3. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bedurfte es auch keines Hinweises im Rahmen der zuvor erfolgten Mahnungen dahin, dass es sich bei den verzögerten bzw. teilweise ausgebliebenen Zahlungen jeweils um mietvertragliche Pflichtverletzungen gehandelt hat. Es handelte sich nach der Auffassung der Kammer um Selbstverständlichkeiten im auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Mietverhältnis.
II.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Kosteninteresse, welcher die Kosten für den Vergleich nicht berücksichtigt hat. Insoweit belaufen sich die Kosten beider Anwälte einschließlich Post und Telekommunikationspauschale zzgl. 10 % Mehrwertsteuer sowie einer Gerichtsgebühr auf einen Betrag von 1.996,82 € zuzüglich einer Vergleichsgebühr nach RVG, mithin auf 2.109,82 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.
Dortmund, 15.02.2013
Landgericht, 1. Zivilkammer
Der Einzelrichter …
Vorsitzender Richter am Landgericht