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Verbringungskosten, Urteil LG Dortmund

Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und Schadenspauschale:

Nach diesem Urteil des LG Dortmund wurde klargestellt, dass Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € auch bei fiktiver Abrechnung von der Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen ist.

Verbringungskosten:

Die 4. Kammer des LG Dortmund wies in dem Sitzungsprotokoll darauf hin, dass sie die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zuspricht, wenn die am Wohnort ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Außerdem ist der 4. Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass die Firma … UPE‐Aufschlaege in Ansatz bringt, die deshalb bei fiktiver Abrechnung nach Ansicht der Kammer erstattungsfähig sind. Es kann also festgehalten werden, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge und die 25,00 €-Schadenspauschale sind in Dortmund grundsätzlich fiktiv abrechenbar.

 

Zum Urteil Verbringungskosten:

Urteil LG Dortmund

 

18. Mai 2005
4 S 182/05 LG Dortmund
125 C 1617/05 AG Dortmund

 

Schünemann

Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

LANDGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

 

des


Klägers und Berufungsklägers
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
gegen


Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1),
Beklagten und Berufungsbeklagten zu 2)

Prozessbevollmächtigte: …

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … ,

die Richterin am Landgericht Dr. … und

den Richter am Landgericht …
für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.8.2005 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich angesprochenen Betrag hinaus weitere 201,71 € (i. W. zweihunderteins 71/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2004 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Richterin am Landgericht Dr. … … …
Ausgefertigt

 

Zum Protokoll Verbringungskosten:

PROTOKOLL

Öffentliche Sitzung
der 4. Zivilkammer des Landgerichts

4 S 182/05

Gegenwärtig:
Vorsitzende Richterin am Landgericht
als Vorsitzende
Richterin am Landgericht Richter am Landgericht
als beis. Richter
von der Hinzuziehung eines
Protokollführers wurde abgesehen

In dem Rechtsstreit


./.

erschienen bei Aufruf
1) für den Kläger und Berufungskläger Rechtsanwalt Reissenberger

2) für die Beklagten und Berufungsbeklagten
Die Zulässigkeit der Berufung wurde festgestellt.
Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 4.12.2005 (Bl. 179 d. A.).
Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.11.2065 (Bl. 178 d.A.).

Die Sach‐ und Rechtslage wurde erörtert. Die Kammer wies darauf hin, dass sie die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zuspricht, wenn die am Wohnort ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.

Außerdem ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass die Firma … UPE‐Aufschläge in Ansatz bringt, die deshalb bei fiktiver Abrechnung nach Ansicht der Kammer erstattungsfähig sind.

An Nutzungsausfall wird lediglich ein Tag anerkannt. Dass über weitere Tage hinaus das Fahrzeug repariert worden ist, ist nicht unter Beweis gestellt.

Unter Berücksichtigung der Schadenspauschale von 25,00 € und der unstreitigen Sachverständigenkosten ergibt sich damit ein Betrag von 2.045,81 € abzüglich der Zahlung von 1.727,37 €, also ein Restbetrag von 318,44 €. Darauf errechnet sich bei Zugrundelegung einer Gebühr 1,3 ein Betrag von 47,50 € und damit insgesamt ein noch zuzusprechender Restbetrag von 201,71 €.
Der BeklagtenVertreter erklärte:

 

Die klägerische Forderung wird in Höhe des dargelegten Betrages von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2004 anerkannt.

vorgespielt und genehmigt

Der Klägervertreter erklärte:
im Übrigen nehme ich die Berufung zurück.

vorgespielt und genehmigt

Des Weiteren beantragte er den Erlass eines Anerkenntnis-Urteils. Es wurde der Beschluss verkündet:
Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung.
Am Schluss der Sitzung wurde in Abwesenheit der zuvor Erschienenen folgendes Anerkenntnisurteil verkündet.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.8.2005 wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 201,71 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 4.12.2004 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 38%und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es wurde folgender Beschluss verkündet:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 321,02 € festgesetzt.

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger.
…, Justizangestellte