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Unfallversicherung, Vergleich LG Dortmund

Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung:

Die Unfallversicherung und auch Berufsunfähigkeitsversicherung sind Gegenstand des nachstehenden Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund. Es handelt sich um eine bemerkenswerte Situation aus dem Bereich der Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung, die vor dem Landgericht Dortmund verhandelt und entschieden wurde, wobei das Landgericht im Rahmen der Unfallversicherung auch Erwägungen zu Treu und Glauben und der anwaltlichen Vollmacht äußerte.

 

Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung -Sachverhalt:

Die Unfallversicherung hat dem VN Leistungen bewilligt, nachdem dieser schwer verunfallt war. Der VN hat seinen Wohnungswechsel der Unfallversicherung mitgeteilt. Gleichwohl hat die Unfallversicherung innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall es nicht geschafft, den VN zu einer von ihr gewünschten Neufestsetzung der Versicherungsleistungen unter der neuen Anschrift einzuladen. Die Unfallversicherung hat weder den Anwalt Reissenberger noch den VN selbst innerhalb der 3 Jahre eingeladen. Nach Ablauf der 3 Jahre hat sie trotz ordnungsgemäßer Bevollmächtigung an dem Anwalt vorbei und damit unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben den VN angeschrieben und ihn nach Ablauf der 3 Jahre zu einer Untersuchung eingeladen, die negativ für den VN ausfiel, und ihm dann die Rentenzahlungen gestrichen. Hiergegen wurde geklagt und es konnte zur Vermeidung einer Verurteilung der Versicherung eine Kapitalabfindung von 120.000,00 € erstritten werden.

 

Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung – Rechtserwägungen des Landgerichts und Vergleichsvorschlag:

 

LANDGERICHT DORTMUND

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit


unterbreitet die Kammer den Parteien nachstehenden Vergleichsvorschlag, den sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis Ende Juli 2007annehmen können. damit nach § 278 VI ZPO verfahren werden kann:

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Kapitalbetrag von 120.000‚-‐€.

2.

Mit der Zahlung des zu Ziff. 1 genannten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus Anlass des Unfalls v. 19.3.2003 endgültig abgefunden.

 

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 3/4 die Beklagte und 1/4 der Kläger, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung:
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die von der Beklagten vorgenommene Erstbemeseung der Unfallinvalidität, die den Anspruch des Klägers auf Zahlung der lebenslangen Unfallrente begründet.

Der Kläger war nicht verpflichtet, die zur vorbehaltenen Neufestsetzung der Invalidität gem. Ziff. 9.4 AUB angesetzte ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, da diese Untersuchung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, erst nach dem Ablauf der Dreijahresfrist der Ziff 9.4 AUE stattfinden sollte. Denn mit Ablauf dieser Frist war die Untersuchungsobliegenheit des Klägers gem. Ziff. 7.3 erloschen (BGH VersR 2003, 1165, 1994, 971).
Die Kammer hat Zweifel, ob der Standpunkt der Beklagten, der Kläger müsse sich die Ergebnis seeiner nach Fristablauf durchgeführten Nachuntersuchung entgegen halten lassen, weil er sich der Untersuchung nicht widersetzt habe, erfolgversprechend sein wird.

Denn das Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben geprägt. Als Ausprägung dieses Grundsatzes ist der VR gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Dem Rechnung tragend hat der BGH dem VR die Berufung auf Vereinbarungen untersagt, durch die vertragliche Rechtsposition des VN eingeschränkt werde, wenn der VR den VN nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise sie durch die Vereinbarung eingeschränkt wird (BGH r+a 2007, 204 mit Anm. Neuhaus BGH v. 28.2.2007, lV ZR 46/06).

Die Grundgedanken dieser zur Berufsunfähigkeitsversicherung entwickelten Rechtsprechung lassen sich auf die Unfallversicherung übertragen, weil sie Ausfluss des für alle Versicherungszweige geltenden Prinzips von Treu und Glauben sind.

Dies berücksichtigend könnte der Beklagten die Berufung auf eine nach Fristablauf durchgeführte Nachuntersuchung zur Neufeststellung der Invalidität verwehrt sein, weil der Kläger zu dieser Untersuchung nicht verpflichtet war und sich aus der Untersuchung für ihn nur Nachteile, aber keinerlei Vorteile ergeben konnten. Zu einem diesbezüglichen Hinweis an den Kläger könnte die Beklagte gehalten gewesen sein, wenn sie die für sie günstigen Ergebnisse der Nachuntersuchung für sich verwenden will. Diese Überlegung greift um so mehr Platz, als die Beklagte das Neubemessungsverfahren ohne Information des schon damals mandatierten Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeleitet und durchgeführt hat und der Kläger durch den Unfall nicht unbeträchtlicheVerletzung mit Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit erlitten hatte. Die vergleichsweise vorgeschlagene Kapitalsumme berücksichtigt die zu erwartende Lebensdauer des Klägers und das Prozessrisiko.
Dortmund, 4. Juni 2007
Landgericht ‐ 2. Zivilkammer

Dr. Tschersich

Vorsitzender Richter am
Landgericht

 

Piontek

Richter am Landgericht

 

von Heusinger

Richterin am Landgericht

 

 

Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung – Beschluss und Vergleich:

 

2 0 89/07

Vollstreckbare Ausfertigung

 

LANDGERICHT DORTMUND

BESCHLUSS

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reissenberger‚ Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund- AZ:
gegen

die … Versicherung AG,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund

 

I.

 

Es wird festgestellt, dass ein Vergleich gern. § 278 Abs. 6 ZPO mit folgendem Inhalt zustandegekommen ist:

 

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Kapitalbetrag von 120.000‚-‐€.

2.

Mit der Zahlung des zu Ziff. 1 genannten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus Anlass des Unfalls v. 19.3.2003 endgültig abgefunden.

 

 

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 3/4 die Beklagte und 1/4 der Kläger, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

 

II.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf 33.750,00 € festgesetzt (Monatsrente x 42 + Rückstände bis Klageeinreichung. Dies gilt auch für den Vergleichswert (BGH NJW 2004, 1219/20 a. E.)).

Dortmund, 27. Juni 2007

Landgericht −2. Zivilkammer

Dr. Tschersich

Vorsitzender Richter am
Landgericht

 

Piontek

Richter am Landgericht

 

von Heusinger

Richterin am Landgericht

 

 

Ausgefertigt

Huber, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Dortmund, 28. Juni 2007

Huber, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle