Unfall, rechtswidrige Kürzungen, Urteil AG Witten

Versicherungsrecht kanzlei sven reissenberger

Unfall im Kreuzungsbereich

Es kam zu einem Unfall im Kreuzungsbereich einer vielbefahrenen Kreuzung in Witten. RA Reissenberger berichtet von diesem Unfall.

Der Kläger erlitt einen Unfall und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hat das Kfz-Schadensgutachten des Geschädigten einer freien Werkstatt nicht akzeptiert. Sie hat durch den abhängigen und hauseigenen Sachverständigen ein Gegengutachten erstellen lassen, das den tatsächlichen Schaden für von den ihrem Versicherungsnehmers verursachten Unfall von rund 1.710,00 € auf rund 940,00 € und damit um fast 800,00 € reduzierte. Ein derartiges Verhalten nach einem Unfall erfolgt planvoll durch die Versicherung. Wer sich dieses Verhalten nach einem Unfall trotz des fehlenden Verschuldens bieten lässt, muss die Kürzungen akzeptieren und ist nach einem Unfall doppelt bestraft, nämlich einmal mit dem Unfall und zum anderen, weil die durch den Unfall erlittenen Schäden nicht vollständig ersetzt werden. Deshalb sollten Sie nach einem Unfall sofort einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen hilft und Ihnen professionell die Arbeit abnimmt. Nach einem Unfall steht Ihnen RA Reissenberger zur Verfügung.

Beachten Sie auch die Verhaltenshinweise am Unfallort unmittelbar nach einem Unfall. Einige von RA Reissenberger erwirkte Entscheidungen zum Nutzungsausfall, zu den Verbringungskosten und sonstigen Kürzungen finden Sie auch unter den angegebenen Links. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Thema Verkehrsunfall sind die §§ 823249 ff BGB, 7 ff StVG.

Urteil des Amtsgerichts Witten, 2 C 629/13, zu einem Unfall mit rechtswidrigen Kürzungen.

2 C 629/13 Verkündet am 11.04.2014 …,

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Witten

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit des … Dortmund,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. …, …,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,

hat das Amtsgericht Witten

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

am 11.04.2014 durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.271,65 Euro sowie weitere 148,33 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2012.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

 

Ta t b e s t a n d :

Der Kläger verlangt Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Unfall vom 15.01.2013, der sich in Witten ereignete.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten, bei der zum Unfallzeitpunkt der unfallverursachende PKW versichert war, kam in einer Rechtskurve zu weit nach links und beschädigte dabei den geparkten PKW des Klägers.

Der Kläger ließ durch die … GmbH den Schaden begutachten. Nach deren Ermittlungen vom 21.01.2013 entstehen für die Beseitigung der durch den Unfall entstandenen Schäden Reparaturkosten in Höhe von 1.711,92 Euro netto.

Die Sachverständigenkosten betrugen 507,09 Euro.

Die Beklagte zahlte mit Schreiben vom 20.02.2013 einen Betrag von 972,36 Euro, womit ein Reparaturkostenbetrag von 947,36 Euro sowie die Schadenspauschale von 25 Euro ausgeglichen werden sollte.

Die Gutachterkosten wurden gleichfalls nicht übernommen.

Mit Schreiben vom 17.02.2013 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.271,65 Euro sowie weitere 148,33 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Einwände gegen den Haftungsgrund werden nicht erhoben. Die Beklagte behauptet jedoch, die von der … GmbH kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von netto 1.711,92 Euro seien unzutreffend ermittelt. Der unfallbedingte Fahrzeugschaden bestehe in einer punktförmigen Eindellung der Heckklappe des Klägerfahrzeugs. Das Gutachten …  sehe insoweit zur Instandsetzung die Erneuerung der Heckklappe vor. Die Beklagte behauptet im Hinblick auf den vorliegenden Bagatellschaden sei eine Erneuerung der Heckklappe nicht erforderlich. Nach der seitens der Beklagten in Auftrag gegebenen Nachbesichtigung durch den Sachverständigen … sei lediglich ein Betrag von 947,36 Euro netto zur ordnungsgemäßen Reparatur erforderlich. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte dann auch reguliert. Demgemäß sei das klägerseits eingeholte Gutachten grob fehlerhaft, der unfallbedingt entstandene Sachschaden sei nicht korrekt ermittelt worden, so dass auch keine Verbindlichkeit zur Zahlung des Werklohnes bestehe. Die Beklagte sei insoweit von der Ausgleichungspflicht frei. Hierzu trägt der Kläger vor, es handele sich nicht um einen Bagatellschaden, vielmehr belaufe sich der Nettoschadensbetrag wie vom Sachverständigen, der … GmbH, zutreffend ermittelt, auf 1.711,92 Euro. Die Heckklappe müsse ordnungsgemäß erneuert werden. Das klägerseits eingeholte Gutachten sei auch nicht grob fehlerhaft und unbrauchbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen DipI.‐Ing. Dr. … vom 24.01.2014 (BI. 69 bis 85 d. A.) Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Betrages von 1.271,65 Euro gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115WG in Verbindung mit § 249 ff. BGB.

Die Haftung dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig.

Die Beklagte hat dem Kläger 100% des entstandenen Schadens zu erstatten.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Nettobetrag zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens sich auf 1.711‚92 Euro beläuft und insbesondere eine Erneuerung der Heckklappe erforderlich ist.

Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Dipl-Ing. Dr. … . Der Sachverständige hat die Gutachten … sowie die vom Sachverständigen insoweit ausgewertet und reparaturtechnisch beurteilt. Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass die vom Sachverständigen … in seiner Kalkulation berücksichtigte „sanfte Drückermethode“ bei leichten, flächigen Dellen anwendbar sei, reparaturtechnisch aber nicht geeignet sei zur Beseitigung einer kerbartigen, Tiefziehung mit erheblicher Materialüberstreckung und struktureller Kanten/Rahmenverformung, wie es vorliegend bei dem beschädigten PKW des Klägers der Fall ist. Der Sachverständige gelangt eindeutig zu dem Ergebnis, dass für eine fachgerechte und vollständige Reparatur einer hier vorliegenden Beschädigung zwangsläufig die Erneuerung der Heckklappe geboten ist.

Der Sachverständige überprüft auch die einzelnen angesetzten Kosten und gelangt zu dem Ergebnis, dass die berechneten Nettokosten von 1.711,92 Euro nicht zu beanstanden sind. Das Gutachten ist technisch fundiert, nachvollziehbar und im Übrigen von den Parteien nicht angegriffen. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen im vollen Umfang. Dementsprechend berechnet sich der eingetretene Sachschaden wie folgt.   Reparaturkosten: 1.711‚92 Euro Kostenpauschale: 25,00 Euro sowie Sachverständigenkosten von 507,09 Euro. Diese sind selbstverständlich gleichfalls erstattungsfähig, insbesondere ist das Gutachten, wie das gerichtlich eingeholte Gutachten ergeben hat, zutreffend.   Der Gesamtschaden beläuft sich damit auf 2.244,01 Euro, wie vom Kläger ermittelt. Da die Beklagte 972,36 Euro gezahlt hat, ist der geltend gemachte und titulierte Betrag von 1.271,65 Euro noch offen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Gleiches gilt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.172,65 Euro festgesetzt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum,Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegendas die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Ausgefertigt

…, Just. Besch.

Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine Ausfertigung des Urteils ist der Beklagten zu Händen der Rechtsanwälte … von Amts wegen gern. § 317 Abs. 1 ZPO am … zugestellt worden.

Witten, …, Just. Besch. Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle