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scheckheftgepflegt, Beschluss LG Dortmund

Beschaffenheitsvereinbarung scheckheftgepflegt:

Scheckheftgepflegt ist beim Autokauf eine häufige Beschaffenheitsvereinbarung, wenn der Verkäufer diese anpreist, aber nicht einhält.

Der aktuelle Fall – scheckheftgepflegt:

Im nachstehenden Fall hatte der Verkäufer das Merkmal „scheckheftgepflegt“ über „mobile.de“ beim Verkauf angepriesen. Beim Verkauf hatte er aber das Scheckheft nicht überreicht. Es stellte sich heraus, dass das „Scheckheft“ nicht vorlag und damit nicht übergeben werden konnte. Somit war das vom Verkäufer versprochene Wertmerkmal des Pkw „scheckheftgepflegt“ nicht gegeben.

Deshalb fragte sich, was zu tun ist, wenn dem Käufer das Merkmal „scheckheftgepflegt“ nicht verschafft werden kann? Denn aus Käufersicht war dieses Wertmerkmal beim Kaufpreis eingepreist und auch bezahlt worden.

Danach hatte der Käufer vergeblich versucht, vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung zu erhalten. Da der Verkäufer diese verweigerte, wurde RA Reissenberger eingeschaltet. Zum Glück war der Käufer rechtsschutzversichert. Somit konnte nach einem vergeblichen anwaltlichen Schreiben Klage erhoben werden. Zuvor wurde mittels eines Kfz-Sachverständigen der Wert des Mangels wegen des fehlenden Merkmals „scheckheftgepflegt“ mit 700,00 € ermittelt.

Die Klage wurde somit auf Rückabwicklung des Autokaufes erhoben. Denn einerseits wollte der Käufer den Pkw in der Form nicht behalten. Andererseits hätte bei einer Klage auf die 700,00 € das Gericht ohnehin einen Vergleich vorgeschlagen. Dieser hätte einen Mittelwert beinhaltet. Das wollte der Käufer jedoch nicht.

 

mündliche Verhandlung und Vergleich – scheckheftgepflegt:

Es kam dann nach erhobener Klage zu nachstehendem Vergleichsschluss:

 

Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)

Öffentliche Sitzung Dortmund, 05.04.2017

der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Geschäfts-Nr.:

4 O 309/16

Gegenwärtig:

Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

– Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO – Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. ‑

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

Herrn … Herne,

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Herne,

erschienen bei Aufruf:

  1. der Kläger und Rechtsanwalt Reissenberger,
  2. der Beklagte und Rechtsanwalt … .

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Beide Parteien erklärten übereinstimmend:

Wir haben uns zunächst auf einen Kaufpreis von 8.000,00 € geeinigt. Es sind dann 300,00 € zurückgezahlt werden, weil der Bordcomputer und die Servolenkung fehlten.

Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien folgenden

 

V e r g l e i c h (scheckheftgepflegt):

  1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 700,00 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach diesem Streitwert.
  2. Somit sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Autokaufvertrag vom 14.04.2016 abgegolten und erledigt, seien die Ansprüche bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht, von den Vorstellungen der Parteien umfasst oder nicht. Das Fahrzeug verbleibt im Eigentum des Klägers.
  3. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll das Gericht nach § 91 a ZPO entscheiden.

Vorgespielt und genehmigt.

Es wurde folgender

Beschluss (scheckheftgepflegt)

verkündet:

  1. Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf 7.812,36 € festgesetzt.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

 

 

Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)

4 O 309/16

Landgericht Dortmund

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

Herrn … Herne,

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Herne.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

 

G r ü n d e – (scheckheftgepflegt):

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Rückabwicklung eines Autokaufvertrages in Anspruch genommen.

 

(Sachverhalt)

Am 14.04.2016 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen PKW Smart ForTwo zum Kaufpreis von 8.000,00 €. Wegen des fehlenden Bordcomputers und der fehlenden Servolenkung einigte man sich später auf eine Reduzierung des Kaufpreises um weitere 300,00 €. Unter Ziffer IV des Kaufvertrages mit der Bezeichnung Zubehör nahm man daher Bezug auf die Beschreibung des Fahrzeugs im Rahmen des Kaufangebotes bei mobile.de. Dort heißt es bei der Ausstattung u. a. „scheckheftgepflegt“.

Mit Schreiben vom 11.08.2016 trat der Kläger daher vom Kaufvertrag zurück.

Dementsprechend hat er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt.

 

(Parteivortrag)

Er hat behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft. Denn entgegen der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung sei es nicht scheckheftgepflegt.

Der Beklagte hat indes die Ansicht vertreten, es fehle bereits an einer Beschaffenheitsangabe. Im Übrigen hat er behauptet, es liege kein Mangel vor. Denn die Wartungsintervalle seien nur im Wesentlichen einzuhalten. Das sei der Fall gewesen.

Die Parteien haben sich dennoch in der mündlichen Verhandlung geeinigt. Der Beklagte gewährt dem Kläger danach einen weiteren Rabatt. Der Kläger indes verzichtet auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Somit war über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach § 91 a ZPO zu entscheiden.

Danach waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, denn der Ausgang des Rechtsstreits ist ungewiss.

 

(Meinung des Gerichts)

Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Parteien im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart haben, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist. Denn im Rahmen von Ziffer IV ist ausdrücklich auf das Angebot Bezug genommen worden. Dieses enthält unter der Rubrik der Ausstattung auch die Scheckheftpflege.

Die Vereinbarung ist als Beschaffenheitsangabe anzusehen. Demnach kommt es auf den Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Mangel erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.

Indes war der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Denn es ist nicht zu beurteilen, ob das Fahrzeug tatsächlich als nicht scheckheftgepflegt gilt. Denn durch den Beklagten sind Wartungen in einer Fachwerkstatt durchgeführt worden. Die Parteien streiten nur darüber, ob die Wartungsintervalle ausreichend eng waren. Da die lnspektionstermine nach der Rechtsprechung im Wesentlichen eingehalten werden müssen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdnr. 2912), ist nicht abzuschätzen, ob ein Zeitverzug von 4 oder gar 6 Monaten relevant ist oder gegebenenfalls durch die zwischendurch gefahrene Laufleistung des Fahrzeugs relativiert wird.

Dortmund, 05.04.2017

Das Landgericht, 4. Zivilkammer

Vorsitzende Richterin am Landgericht

als Einzelrichterin