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Rotlichtverstoss, Urteil AG Mülheim

Rotlichtverstoss mit Fahrverbot:

Ein Rotlichtverstoss mit Fahrverbot waren der Vorwurf und die maßgebliche Rechtsfolge (neben der Verhängung einen Bußgeldes) gegen einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Mülheim a. d. Ruhr.

Es handelt sich um einen Fall aus der täglichen Praxis des Anwalts Reissenberger vor dem Amtsgericht Mülheim a. d. Ruhr, der wie folgt ablief:

 

Rotlichtverstoss mit Fahrverbot – Bußgeldbescheid der Stadt Mülheim a. d. Ruhr:

„Bußgeldbescheid

Sehr geehrter Herr …,

Ihnen wird zur Last gelegt, an 26.11.2014) um 16:24 Uhr in 45472 Mülheim an der Ruhr Essener Str.‚ Paul-Kosmalla‐Str.‚ FR Essen als Führer/in des PKW … UN – … folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

– Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25, § 25 Abs. 2a StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Bemerkungen / Tatfolgen: Rotlicht-Phase bereits seit 1,13 Sekunden.

TraffiPhot‐III Essener Str. ‚ Paul-Kosmalla‐Str. FR Essen, Foto Film-Nr. … Bild-Nr. …

Beweismittel:

Zeugen:

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) w i r d gegen Sie

  1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von Geldbuße: 200,00 EUR
  2. ein Fahrverbot auf die Dauer von 1 Monat(en) Gebühr; 25,00 EUR unter Zubilligung einer Abgabefrist von 4 Monaten Auslagen Verwaltung; 3,50 EUR (§ 25 Abs. 2a StVG) angeordnet § 25 StVG) Auslagen der P o l i z e i : 0,00 EUR
  3. Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen sonstige Auslagen. 0,00 EUR (§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§ 464 (1), 465 StPO)

Gesamtbetrag: 228,50 EUR

Punkte nach Rechtskraft: 02

Im Auftrag

…“

Rotlichtverstoss mit Fahrverbot – Einspruch gegen den Bussgeldbescheid:

Gegen den Rotlichtverstoss-Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und die Aufhebung desselben im Gerichtsverfahren gegen eine Erhöhung des Bußgeldes begehrt, da der Betroffene Selbständig und Vielfahrer war. Es handelt sich um die alltägliche Situation, in der man aufgrund von Stress im Alltag versehentlich im Stau in einer unbekannten Umgebung bei Schrittgeschwindigkeit unmittelbar vor einer Autobahnzufahrt einen Rotlichtverstoss beging und die Behörde gerade in diesem Augenblick eine Messung durchgeführt hat.

Es stellt sich heraus, dass der Rotlichtverstoss so erheblich ist, dass neben einem relativ hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Hier sollte man nicht vorschnell aufgeben. Es lohn sich fast immer, einen in diesen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts versierten Fachanwalt wie RA Reissenberger einzuschalten, da die Fallprüfung häufig zeigt, dass es irgendwo fast immer einen Weg gibt, dem Mandanten in irgendeiner Form zu helfen. Hier konnte nach Einsprucheinlegung gegen den Bußgeldbescheid das Fahrverbot in der Hauptverhandlung gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann, aufgehoben werden. Dem auf einen Führerschein angewiesenen Mandanten ist daher häufig unabhängig von der Frage einer richtigen Messung bereits damit geholfen, wenn die Sache nicht weiter aufgeklärt wird und der Bussgeldbescheid lediglich gegen Wegfall des Fahrverbots erhöht wird.

Im Einzelnen:

Rechtskräftig seit dem 01.05.2015

16 OWi-331 JS346/15-173/15

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren

gegen … Hagen,

wohnhaft … Schwerte,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.04.2015,

an der teilgenommen haben:

(stVDir) …

als Richterin

Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund

als Verteidiger des Betroffenen …

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 400,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 37 II, 49 STVO, 24 StVG, 2 BKatV)

Richterin am Amtsgericht (stVDir)