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Obliegenheit nach Einbruchdiebstahl, Vergleich LG Dortmund

Obliegenheit nach Einbruchdiebstahl

Obliegenheit vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

 

Es geht um die Obliegenheit und ihre Verletzung im Rahmen eines Einbruchdiebstahls. Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag vom 21.01.2010 geltend. Die Beklagte ist der Geschäftsinhaltsversicherer zur Geschäftsinhaltsversicherung Nr.: … vom 10.04.2007. In der Nacht vom 12.05.2010 auf den 13.05.2010 kam es in dem Geschäftslokal der Klägerin zu einem Einbruchsdiebstahl, bei der die die nachstehenden Gegenstände entwendet und beschädigt wurden:

  1. Bodyformer 20+4: 13.556,00 €
  2. Gebrauchtes PCL-Gerät: 9.999,00 €
  3. Bargeld: 260,00 €
  4. Türbeschädigung: ca. 100,00 €

Gesamt: 23.925,00 €

Die Beklagte ließ den Schaden sofort sachverständig untersuchen. Gleichwohl zahlte die Beklagte nicht. Die Beklagte focht den Vertrag mit Schreiben vom 22.04.2010 an und erklärte den Rücktritt. Die Beklagte meint, sie sei bei Vertragsschluss von der Klägerin arglistig über den Zustand der Sicherungsvorkehrungen an der Eingangstür zum Geschäftslokal getäuscht worden. Das vorhandene Schloss sei nur eintourig und die Länge des aussperrenden Riegels betrage nur 15 mm, was die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Im Antrag vom 12.03.2007 sei angegeben worden, die Zugangstür zu den versicherten Räumen besäßen außen bündige, zweitourige Profilzylinderschlösser mit mindestens 20 mm aussperrendem Riegel. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Vertrag nicht geschlossen. Die Versicherung warf der Versicherungsnehmerin vor, gegen eine ihr aus dem Vertragsverhältnis auferlegte vorvertragliche Obliegenheit verstoßen, d. h. eine Obliegenheitsverletzung begangen zu haben.

 

Zum Vergleich:

 

Öffentliche Sitzung der Dortmund, 20.07.2011 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

2 O 418/10
Gegenwärtig:
Richterin am Landgericht von Heusinger
als Einzelrichterin,
ohne Hinzuziehung eines
Protokollführers.
In dem Rechtsstreit der Frau … Dortmund, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund, g e g e n d …  Sachversicherung AG, vertreten durch den Vorstand … ,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,
erschienen bei Aufruf:
1. für die Klägerin Rechtsanwalt Reissenberger,
2. für die Beklagte Rechtsanwalt … .
Rechtsanwalt Reissenberger erklärte:
Mir ist nicht bekannt, weshalb die Klägerin heute nicht erschienen ist. Nunmehr erschien die Klägerin.
Die Klägerin, persönlich qehört, erklärte:
Die schriftliche Schadenanzeige habe ich zusammen mit dem Sachverständigen der Beklagten ausgefüllt. Sie ist von ihnen mitgenommen worden. Dies war bei dem Ortstermin. Nachdem der Einbruch passierte, ist die Praxis in die … straße umgezogen. Wann das genau war, kann ich nicht mehr sagen. Offiziell waren wir noch Mieter bis März 2011 in der … straße. Nach dem Einbruch fühlte ich mich nicht mehr wohl in der Praxis und wollte umziehen. Wir haben wegen des Mietvertrages ein halbes Jahr lang verhandelt. Ich meine, der Mietvertrag ist im März 2010 für die … straße geschlossen worden. Herr … ist mir durch eine Patientin empfohlen worden. Sie sagte, er könne mich super gut beraten hinsichtlich Versicherungen. Herr … kam in meine Praxis und erklärte mir, wie wichtig eine Versicherung sei. Ich wollte eigentlich nichts versichern, da ich noch nie Einbrüche erlebt habe. Das war, als ich noch in Lüdenscheid war. Zu der Zeit, als Herr … zu mir kam, wurden mehrere Praxen in der näheren Umgebung meiner Praxis ausgeräumt. Ich hielt daher eine Versicherung für notwendig. Ich hatte auch Angst. Herr … sagte, er habe mehrere Versicherungen zur Auswahl. Er hat mir diese Versicherungen auch vorgestellt. Der … sei am besten sowohl vom Beitrag wie auch von der Erreichbarkeit her. Herr … füllte den Antrag aus. Er sagte mir, wie hoch die Versicherungssumme sei. Er sah sich die Zugangstür und auch die Tür unten an. Er sagte, dass dies keine normale Wohnungstür sei. An der Zugangstür zur Praxis konnte der Hebel komplett nach links gedreht werden. Dann habe ich noch einmal abgeschlossen. Für mich war dies eine doppelte Sicherung, so dass ich davon ausgegangen bin, dass dies zweitourig sei. Hinsichtlich der Zugangstür habe ich mir keine Gedanken gemacht, ob diese zweitourig abschließbar sei. Die Zugangstür unten zum Haus war immer zweifach abzuschließen. Wir haben sie immer in der Nacht abgeschlossen, tagsüber war sie offen, da die Patienten ja einen Zugang brauchten. Meine Praxis war die einzige im Haus. Oben stand eine weitere Praxis leer. Es befanden sich noch mehrere Wohnungen in dem Haus.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden V e r g l e i c h :

 

  1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 6.000,00 €(i. W. sechstausend Euro) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus dem Vorfall vom 12.05./13.05.2010.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einbruchdiebstahlversicherung zur Versicherungsnummer … nicht länger fortbesteht, sondern erloschen ist mit dem 15.06.2010.
  3. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 3.000,00 € sofort, in Höhe von weiteren 3.000,00 € zwei Wochen, nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen ist.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte ¼. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
  5. Die Beklagte behält sich Widerruf vorstehenden Vergleichs bis ‚ z u m 03.08.2011 vor.

Laut diktiert, wiedervorgespielt und genehmigt.
Sodann wurde folgender Beschluss verkündet:
Der Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich wird auf 24.500,00 € festgesetzt.
Für die Richtigkeit der Übertragung
vom Tonträger von Heusinger Vieregge, Justizbeschäftigte
Ausgefertigt
Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.