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Nutzungsausfallentschaedigung, Urteil AG Essen-Steele

Der Nutzungsausfall  bzw. die Nutzungsausfallentschaedigung:

Der Nutzungsausfall  bzw. die Nutzungsausfallentschaedigung im Speziellen ist eine der wesentlichen Schadenspositionen bei der Unfallregulierung.

Nutzungsausfallentschaedigung Urteil des Urteil des Landgerichts Bochum, I-6 O 65/12, vom 30.04.2014:

Bereits im Jahre 2014 konnte hier Urteil des Urteil des Landgerichts Bochum, I-6 O 65/12, vom 30.04.2014 vorgestellt werden. In der dortigen Entscheidung konnte eine Zahlung von 40 Tagen Nutzungsausfall à 59,00 €/Tag erreicht werden. Das Landgericht Bochum hat nach umfangreicher Beweisaufnahme in einem bemerkenswerten Urteil den Werkstattinhaber für eine misslungene Reparatur zum Schadensersatz verurteilt, der die Reparaturkosten, ein privates Schadensgutachten und vor allem eine Entschädigung von Nutzungsausfall, Zahlung von 40 Tagen, beinhaltet.

In dem hier in Rede stehenden Urteil des AG Essen-Steele vom 10.12.2014 hat das Gericht die häufig streitigen Details für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschaedigung herausgearbeitet.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Grundsätzliches:

Die Nutzungsausfallentschaedigung wird nur zugesprochen, wenn der Geschädigte grundsätzlich sowohl den Nutzungswillen als auch die Möglichkeit zur Nutzung des Pkw gehabt hätte, wenn der Pkw nicht beschädigt und deshalb repariert oder veräußert worden wäre und für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stand. Eine Nutzungsausfallentschaedigung erfolgt daher nur, wenn der Pkw nach einer Beschädigung repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird und in diesem Zeitraum kein Mietwagen genutzt wird oder kein anderer Pkw zur verfügung stand. Eine Nutzungsausfallentschaedigung kann daher nie fiktiv erfolgen. Eine Nutzungsausfallentschaedigung ist auch der Höhe nach nicht immer gleich. Die Reparatur und damit der Ausfall eines höhenwertigen Pkw führt zu einer höheren Nutzungsausfallentschaedigung als bei einem minderwertigeren Pkw. Die Nutzungsausfallentschaedigung wird häufig nach Tabellen bemessen, denn sog. „Nutzungsausfall-Tabellen“. Bei älteren Pkw wird die Nutzungsausfallentschaedigung von der Versicherung häufig bis um 2 Stufen gekürzt.

 

 

Nutzungsausfallentschaedigung, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Schadenspauschale, Wertminderung, Entsorgungskosten, Gutachterkosten und Reparaturkosten sind die gängigen Streitpositionen aus den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall, die der Versicherer kürzen möchte und auch kürzt. Das nachstehende Urteil stellt allein die Position Nutzungsausfallentschaedigung heraus, weil die Nutzungsausfallentschaedigung schnell zu einem sehr hohen Schaden führt.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Urteil des AG Essen-Steele:

Vollstreckbare Ausfertigung 8 C 97/14

Verkündet am 10.12.2014

…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Essen-Steele
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
hat das Amtsgericht Essen-Steele
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 03.12.2014
am 10.12.2014
durch den Richter …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 826,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2014 zu zahlen.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Tatbestand im Urteil des AG Essen-Steele:

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschaedigung in Anspruch.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – unstreitiger Vortrag:

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Fahrzeuges der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen DO … .

Am 02.09.2013 gegen 16:20 Uhr kam es auf der A40 in Essen zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des klägerischen Fahrzeuges, welcher allein durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … verursacht wurde. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges fuhr im rechten hinteren Bereich des klägerischen Fahrzeuges auf dieses auf. Unmittelbar nach dem Anstoß befand sich das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem weiteren, auf der rechts neben der Fahrzeug des Klägers befindlichen Fahrspur fahrendem Fahrzeug. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallereignis dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Am Tag nach dem Unfall, dem 03.09.2013 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Am selben Tag nahm der Kläger vom Büro seines Prozessbevollmächtigten aus Kontakt mit dem Sachverständigen … auf, welcher dem Kläger einen Termin zur Begutachtung seines Fahrzeuges für den 05.09.2013 anbot. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2013 trat der Kläger erstmals an die Beklagte heran, bezifferte die ihm aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Schäden vorläufig mit EUR 4.525,00 und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von 10 Tagen zur Bejahung ihrer Einstandspflicht sowie zur Zahlung der bezifferten Schäden auf. Am 05.09.2013 beauftragte der Kläger den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches vom Sachverständigen … am 09.09.2013 erstattet und dem Kläger ausweislich der Rechnung gleichen Datums mit einem Betrag von EUR 636,06 in Rechnung gestellt wurde. Das Gutachten ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.09.2013 zu. Auch dem Kläger ging das Gutachten des Sachverständigen … nicht vor diesem Tag zu. In dem Gutachten des Sachverständigen Elblein vom 09.09.2013 heißt es unter anderem:

„Nutzungsausfall pro Tag € 59,00, Reparaturdauer ca. 04 ‐ 05 Arbeitstage“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2013 bezifferte der Kläger der Beklagten gegenüber die ihm aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Schäden unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen … vom 09.09.2013 auf EUR 3.366,30 Reparaturkosten, EUR 639,60 MwSt, eine Schadenspauschale von EUR 25,00 und Sachverständigenkosten von EUR 636,06. Zudem machte der Kläger mit diesem Schreiben auch eine Nutzungsausfallentschaedigung geltend, welche der Beklagten gegenüber nach der Schadensbeseitigung beziffert werde. In der Zeit vom 16.09.2013 bis zum 21.09.2013 befand sich das Fahrzeug des Klägers in der BMW-Werkstatt der Fa. … .

 

Eine Reparatur wurde in dieser Zeit nicht vorgenommen. Am 21.09.2014 holte der Kläger das Fahrzeug zunächst aus der Werkstatt zurück. Mit Schreiben vom 08.10.2013 erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Übernahme der Reparaturkosten. Am 16.102013 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von EUR 2.500,00 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus. In der Zeit vom 21.10.2013 bis zum 25.10.2013 wurde das Fahrzeug des Klägers in der Werkstatt der Fa. BMW … repariert. Das Fahrzeug wurde am 29.10.2013 an den Kläger herausgegeben, nachdem die … zuvor von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebraucht gemacht und zunächst die Zahlung des Reparaturpreises gefordert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2013 bezifferte der Kläger der Beklagten gegenüber die ihm entstandenen Schäden wie folgt:
„Reparaturkosten gem. Rechnung BMW … EUR 3.354,27

Mehrwertsteuer (keine Vorsteuerabzugsberechtigung) EUR 637,31

Nutzungsausfallentschaedigung 58 Tage * 59,00 EUR EUR 3.422,00

Schadenspauschale EUR 25,00 SV-Kosten gem. Rechnung EUR 636,06

Wertminderung EUR – Insgesamt EUR 8.074,64

abzgl. Ihrer Zahlung an den SV … – EUR 636,06

abzgl. Vorschuss an mein Büro – EUR 2.500,00

verbleiben zu zahlen EUR 4.938,58.“

Nachdem die Beklagte in der Folgezeit weitere Beträge von EUR 128,90 und EUR 1.463,68 an den Kläger gezahlt hatte, bezifferte der Kläger den ihm aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen Schaden mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2013 abschließend auf EUR 8.374,64 und forderte die Beklagte binnen einer Frist von 10 Tagen zur Zahlung des nach Abzug der geleisteten Zahlungen verbleibenden Differenzbetrages von EUR 3.646,00 auf.

In diesem Schreiben heißt es:

 

„Reparaturkosten gem. Rechnung BMW … EUR 3.354,27

Mehrwertsteuer (keine Vorsteuerabzugsberechtigung) EUR 637,31

Nutzungsausfallentschaedigung 58 Tage * 59,00 EUR EUR 3.422,00

Schadenspauschale EUR 25,00

SV-Kosten gem. Rechnung EUR 636,06

Wertminderung EUR 300,00

Insgesamt EUR 8.374,64

abzgl. Ihrer Zahlung an den SV … – EUR 636,06

abzgl. Vorschuss an mein Büro vom 08.11.2013 – EUR 128,90

abzgl. Vorschuss an mein Büro – EUR 2.500,00

abzgl. Vorschuss an mein Büro vom 06.12.2013 – EUR 1.463,68

verbleiben zu zahlen EUR 3.646,00.“

 

In der Folgezeit zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag von EUR 519,00 an den Kläger. Auf den geltend gemachten Nutzungsausfall zahlte die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 06.01.2014 insgesamt EUR 295,00 für einen Nutzungsausfall von 5 Tagen à EUR 59,00.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – streitiger Klägervortrag:

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm gegenüber über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus zur Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.127,00 für weitere 53 Tage verpflichtet sei, da er sein Fahrzeug in der Zeit vom 02.09.2013 bis zur Herausgabe durch die Fa. BMW … am 29.10.2013 nicht habe nutzen können.

Er behauptet ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist -, auf seinen Wagen angewiesen zu sein und diesen täglich zu nutzen. Da er bei dem streitgegenständlichen Unfall ‐ was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist ‑ nicht verletzt worden sei, wäre ihn eine Nutzung seines Wagens unter „normalen Umständen“ auch möglich und er dazu willens und in der Lage gewesen. Er behauptet des Weiteren, die eingetretenen Verzögerungen seien allein auf die schleppende Bearbeitung der Beklagten, insbesondere die späte Genehmigung der Reparatur sowie auch die späte Zahlung der Werkstattrechnung zurückzuführen, wohingegen er diese Verzögerungen nicht zu vertreten habe. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Reparatur vorzufinanzieren oder sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, da er zu der fraglichen Zeit nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe und sich das erforderliche Geld auch nicht anderweitig, etwa im Familienkreis, habe leihen können. Er verfüge zwar über ein angemessenes Einkommen von EUR 2.100,00 netto und damit über ca. EUR 1.000,00 monatlich, welche ihm verblieben. Da mit einer Kreditierung aber auch eine Negativbewertung in der Schufa und bei den Banken verbunden sei, sei ihm eine Vorfinanzierung nicht zumutbar, wohingegen es der Beklagten ein Leichtes gewesen sei, die Kostendeckung für die Reparatur zu erteilen. Dies gelte umso mehr, als dass nicht endgültig festgestanden habe, dass die Beklagte den Schaden regulieren werde. Es habe sich theoretisch auch herausstellen können, dass die Beklagte eine Haftung ablehne, weil möglicherweise Vorsatz im Raume stehe, weil die Beklagte die ganz falsche Versicherung sei oder aber erfolgreich irgendein Mitverschulden einwenden könne. Auch aus diesem Grund sei ihm eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten ‐ ggfs. sogar durch Aufnahme eines Kredites ‐ nicht zumutbar gewesen. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Beklagte ihm gegenüber zur Zahlung des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von EUR 3.127,00, mithin zur Zahlung eines Betrages von EUR 218,71 verpflichtet seien.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Klägerantrag:

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.127,00 sowie weitere EUR 218,72, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2013 zu zahlen.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Beklagtenantrag:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – streitiger Beklagtenvortrag:

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger gegen die ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Unfall habe sich am Montag, den 02.09.2013 ereignet. Der Auftrag an den Sachverständigen … sei aber erst am 05.09.2013 erteilt worden, nachdem der Kläger am 03.09.2013 seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte. Dieser habe dem Kläger aber anraten müssen, noch am selben Tag einen Sachverständigen aufzusuchen. In der weiteren Zeitverzögerung bis zur Erstellung des Gutachtens sei daher eine ursächliche Schadensminderungspflichtverletzung des Klägers zu sehen. Eine Begutachtung habe bereits am 03.09.2013 stattfinden können, so dass das Gutachten bereits am 04.09.2013 habe erstattet werden können. Unter Berücksichtigung der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … zu erwartenden Reparaturdauer von ca. 2 Arbeitstagen hätte diese Reparatur daher bereits am 04.09.2013 in Auftrag gegeben werden können und wäre bereits am Freitag den 06.09.2013 fertiggestellt gewesen. Ein Ausfall des klägerischen Fahrzeuges sei daher nur für einen Zeitraum von 5 Tagen erforderlich gewesen. Für diesen Zeitraum sei die geltend gemachte Nutzungsausfallentschaedigung ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist ‐ gezahlt worden. Eine weitere Schadensminderungspflichtverletzung des Klägers sei zudem auch darin zu sehen, dass dieser die Erteilung des Reparaturauftrages von der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten abhängig gemacht habe. Eine solche Erklärung sei aber nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Reparaturauftrages. Vielmehr sei ein Geschädigter verpflichtet, einen Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, um den Umfang des Ausfalles möglichst gering zu halten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger nunmehr behaupte, zur Vorfinanzierung einer Reparatur nicht in der Lage gewesen zu sein, da dies der Beklagten gegenüber vorprozessual nicht angezeigt worden sei. Ein Geschädigter sei verpflichtet, nach Erhalt eines Schadensgutachtens eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu veranlassen und ‐ wenn er dies aus eigenen Mitteln nicht veranlassen könne ‐ seine fehlende Finanzierungsmöglichkeit dem Schädiger gegenüber anzuzeigen. Da der Kläger diese Anzeige ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist ‐ vorprozessual unterlassen habe, stehe auch dieser Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht einer weiteren Nutzungsausfallentschaedigung entgegen.
Die Beklagte bestreitet zudem die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Zudem sei die Berechnung der Rechtsanwaltskosten auch unzutreffend. Entgegen der Berechnung des Klägers sei vielmehr der Gesamtgegenstandswert zu Grunde zu legen, nicht aber der gerichtliche Streitwert, da die geltend gemachte Geschäftsgebühr einheitlich “anfalle. Zudem sei auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist ‐ bereits ein Betrag von EUR 413,64 gezahlt worden. Die Klage ist der Beklagten am 01.04.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 10.09.2014 und 02.10.2014 haben die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. ZPO erklärt.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Entscheidungsgründe im Urteil des AG Essen-Steele:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von EUR 826,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2014. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

 

Im Einzelnen:

 

Nutzungsausfallentschaedigung – soweit das Gericht dem Anspruch stattgab:

I.

Dem Grunde nach hat der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschaedigung für einen Zeitraum von insgesamt 19 Tagen.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – soweit das Gericht dem Anspruch stattgab, grundsätzliche Rechtslage:

1.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines PKW grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB darstellt, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am PKW in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr im einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschäden, der weder überhaupt, noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeuges willens und fähig gewesen wäre und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, also grundsätzlich für die notwendige Reparatur‐ bzw. Wiederbeschaffungsdauer zzgl. der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfs. einer angemessenen Überlegungsfrist (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 ‐ VI ZR 363/11; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.04.2014 ‑ 13 S 189/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2010 ‐ 1 U 168/09).

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Angewiesenheit auf den Pkw und Nutzungsmöglichkeit:

2.
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung für einen Zeitraum von insgesamt 19 Tagen zu. Da der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen auf sein Fahrzeug angewiesen und ‐ mangels einer Verletzung bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis ‐ auch in der Lage war, sein Fahrzeug zu nutzen, sind die Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsausfallentschaedigung erfüllt.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – die reine Reparaturdauer:

a.
Dem Kläger steht daher zunächst ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung für die Zeit der tatsächlichen Dauer der Reparatur seines Fahrzeuges von insgesamt 5 Tagen zu.

 

 

aa.
Das klägerische Fahrzeug ist von der Fa. BMW … unstreitig innerhalb eines Zeitraumes von 5 Tagen repariert worden, so dass der Kläger für diese Zeit einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat.

 

 

bb.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragen haben, dass ausweislich des Gutachtens Elblein lediglich eine Reparaturdauer von ca. 2 Tagen zu erwarten gewesen sei, entspricht dieses Vorbringen schon nicht den Tatsachen. Ausweislich des als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichten Gutachtens des Sachverständigen … vom 09.09.2013 ist die Reparaturdauer mit ca. 04-05 Arbeitstagen angegeben worden. Dies kann im Ergebnis aber auch dahinstehen, da die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges bei der Fa. BMW … unstreitig tatsächlich 5 Tage in Anspruch genommen hat und etwaige werkstattbedingte Verzögerungen der Reparatur grds. zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. nur Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014. 5 249 Rn. 199 m.w.N.).

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Schadensermittlungszeitraum:

b.
Darüber hinaus steht dem Kläger entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen auch für die Zeit vom 02.09.2013 bis zum 10.09.2013, mithin für einen Zeitraum von weiteren 9 Tagen ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Schadensermittlungszeitraum für die Dauer der Erstellung des Sachverständigengutachtens:

aa.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die zu entschädigende Ausfalldauer nicht auf den für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beschränkt, sondern darüber hinaus auch der Schadensermittlungszeitraum, also die Zeit, die bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht, zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2010 ‐ 1 U 168/09). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger den Sachverständigen … am 05.09.2013 mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat, welches vom Sachverständigen … mit Datum vom 09.09.2013 erstattet worden und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.09.2013 zugegangen ist. Auch für diese bis zur Vorlage des Schadensgutachtens verstrichene Zeit ist die Beklagte dem Kläger daher zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Schadensermittlungszeitraum für die Dauer der Erstellung des Sachverständigengutachtens:

bb.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang pauschal behauptet hat, dass eine Begutachtung des klägerischen Fahrzeuges bereits am 03.09.2013 habe erfolgen können, sowie, dass das entsprechende Gutachten in diesem Fall bereits am 04.09.2013 habe vorliegen können, ist die Beklagte, welcher insoweit die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht obliegt, dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, wonach der Sachverständige … noch am 03.09.2014 vom Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus angerufen worden sei, dieser jedoch keinen früheren Termin als den am 05.09.2013 wahrgenommenen zur Verfügung habe stellen können, nicht weiter entgegengetreten und hat ihre diesbezüglichen Behauptungen, trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht weiter unter Beweis gestellt.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Schadensermittlungszeitraum für die Dauer der Erstellung des Sachverständigengutachtens:

cc.
Etwas anderes ergibt sich ‐ entgegen der Sichtweise der Beklagten ‐ schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist ‐ am 03.09.2013 zunächst seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass es einem Geschädigten grundsätzlich nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und / oder ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt, da die damit verbundenen Verzögerungen vom Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen sind (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.2011 ‐ 13 S 43/11). Da der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten vorliegend bereits am Folgetag des streitgegenständlichen Unfallereignisses beauftragt hat, ist daher auch die durch diese Beauftragung eingetretene Verzögerung von allenfalls einem Tag von der Beklagten hinzunehmen.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Dispositionszeitraum, Reparatur oder Ersatzbeschaffung:

c.
Schließlich steht dem Kläger auch für die Zeit vom 11.09.2013 bis zum 16.09.2013, mithin für einen Zeitraum von weiteren 6 Tagen ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung zu.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Dispositionszeitraum, Reparatur oder Ersatzbeschaffung:

aa.
Zwar ist ein Geschädigter ‐ worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat ‑ grundsätzlich verpflichtet, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen, so dass sich der Geschädigte dann, wenn der Schaden gutachterlich verlässlich in etwa feststeht, ohne schuldhaftes Zögern um Instandsetzung oder um ein Ersatzfahrzeug bemühen und einen Reparaturauftrag unverzüglich erteilen bzw. eine Ersatzbeschaffung unverzüglich vornehmen muss (vgl. LG Stendal, Urt. v. 06.06.2013 ‐ 22 S 108/12; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007 ‐ 4 U470/06). Kommt der Geschädigte dieser Pflicht nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur und er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007 ‐ 4 U470/06). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten ausreichend Zeit zur Disposition einzuräumen ist. Er muss nicht nur das Ergebnis des Gutachtens kennen. Vielmehr muss ihm zudem ggfs. auch eine angemessene Frist für seine weiteren Dispositionen ‐ Reparatur oder Ersatzbeschaffung ‐ eigeräumt werden (vgl. etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, 5 249 Rn. 197; BGH, Urt. v. 05.02.2013 ‐ VI ZR 363/11; LG Saarbrücken, Urt. v. 14.04.2014 ‑ 13 S 189/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2010 ‐ 1 U 168/09).

 

Nutzungsausfallentschaedigung – der Dispositionszeitraum, Reparatur oder Ersatzbeschaffung:

bb.
Entsprechend diesen Grundsätzen kann der Kläger vorliegend daher auch für den Zeitraum zwischen der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen … am 10.09.2013 und der erstmaligen Verbringung seines Fahrzeuges zur Fa. BMW … am 16.09.2013 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von der Beklagten beanspruchen. Eine schuldhafte Verzögerung der Erteilung eines Reparaturauftrages durch den Kläger während dieses Zeitraumes ist von der Beklagten, welcher ‐ entsprechend den vorstehenden Ausführungen ‐ die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht obliegt, nicht dargelegt worden und auch aus den sonstigen Umständen des Falles nicht ersichtlich. Die zwischen Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen Elblein am 10.09.2013 und erstmaliger Verbringung des klägerischen Fahrzeuges in die Werkstatt der Fa. BMW … am 16.09.2013 liegende Zeitspanne von 5 weiteren Tagen erscheint als dem Kläger zuzubilligende Überlegungsfrist vielmehr durchaus angemessen, was vorliegend umso mehr gilt, als dass insoweit sowohl eine ggfs. erforderliche Rücksprache des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten als auch der Umstand, dass der 14.09.2013 und der 15.09.2013 auf ein Wochenende entfielen, zu berücksichtigen sind.

 

Nutzungsausfallentschaedigung – Ablehnung von darüber hinaus gehenden Tagen:

d.
Für einen über den vorstehend dargelegten Zeitraum von insgesamt 19 Tagen hinausgehenden Zeitraum hat der Kläger der Beklagten gegenüber hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschaedigung.

 

aa.
Wie vorstehend bereits dargelegt, ist ein Geschädigter grundsätzlich verpflichtet, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Kann er dies nicht, besteht sein Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur und er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamt Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007 ‐ 4 U 470/06). Soweit der Kläger unter Verweis darauf, dass die Beklagte erst mit Schreiben vom 08.10.2013 die Reparaturfreigabe erklärt habe, der Auffassung ist, dass ihm eine Vorfinanzierung der Reparatur nicht zumutbar gewesen sei, auch nicht auf Kreditbasis, wenn letztlich nicht endgültig feststünde, dass die Beklagte den Schaden regulieren werde, da sich theoretisch herausstellen könne, dass die Beklagte die Haftung ggfs. ablehne, weil möglicherweise Vorsatz im Raum stehe, die Beklagte die ganz falsche Versicherung sei oder aber erfolgreich irgendein Mitverschulden einwenden könne, vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen. Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend sogar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, da es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat daher grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grds. auch nicht gehalten, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. da der Schädiger grundsätzlich auch diejenigen Nachteile zu ersetzen hat, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 14.02.2014 ‐ 13 S 189/13 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist zudem aber auch anerkannt, dass dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners grds. ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zusteht, sowie, dass der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen darf. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens und der Herstellungskosten kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens vom Geschädigten schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. Es ist daher anerkannt, dass es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall mit Blick auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich zuzumuten ist, die Kosten der Instandsetzung zunächst aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkungen der gewohnten Lebensführung möglich ist, wobei von dem Geschädigten dann, wenn er ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, grds. auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt LG Saarbrücken, Urt. v. 14.02.2014 ‐ 13 S 189/13 m.w.N.). Darüber hinaus kann der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht ggfs. sogar gehalten sein, einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges zu überbrücken (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.03.2009 ‐ Vl ZR 211/08; BGH, Urt. v. 14.04.2010 ‐ Vlll ZR 145/09). Allein der Umstand, dass die Beklagte die Reparaturfreigabe erst am 08.10.2013 erklärt hat, vermag einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung für einen über 19 Tage hinausgehenden Zeitraum daher nicht zu begründen. Vielmehr wäre der Kläger ‐ entsprechend den vorstehenden Ausführungen ‑ grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten ‐ soweit möglich ‐ aus eigenen Mitteln vorzustrecken und unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen.

 

bb.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger des Weiteren behauptet hat, zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten finanziell nicht in der Lage gewesen zu sein. Auf die insoweit zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger ‐ entsprechend seiner Behauptung ‐ finanziell tatsächlich nicht in der Lage war, die Reparatur seines Fahrzeuges vorzufinanzieren, kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man ‐ entsprechend der Behauptung des Klägers ‐ unterstellt, dass dieser zur Finanzierung der Reparatur vor Erhalt der vollständigen Entschädigung durch die Beklagte nicht in der Lage war, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung aufgrund eines Verstoßes gegen die ihm nach 5 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht aus.

 

(1)
In der Rechtsprechung ist grds. zwar anerkannt, dass dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit bzw. Reparaturzeit hinaus zustehen kann, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den EnNerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der Entschädigung von Seiten des Schädigers vorzufinanzieren (LG Stendal, Urt. v. 06.06.2013 ‐ 22 S 108/12 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Geschädigte ist im Rahmen der ihm nach 5 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht vielmehr gehalten, den Schädiger in derartigen Fällen, in denen er selbst zur Vorfinanzierung der Reparatur bzw. des Ersatzervverbs nicht in der Lage ist, rechtzeitig und konkret auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen .(vgl. etwa Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, ä 249 Rn. 201; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010 ‐ 7 U 217/09; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.2011 ‐ 1 U 54/11; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.08.2007 ‐ 12 U 60/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007 ‑ 1 U 110/07). Diese Hinweis‐ und Anzeigepflicht des Geschädigten soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.08.2007 ‐ 12U60/07; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.2011 ‐1 U54/11). Kommt der Geschädigte dieser Hinweis- und Anzeigepflicht nicht nach und unterlässt einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Schädiger, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht gem. 5 254 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007 ‐1 U 110/07).

 

(2)
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend gegen die ihm gem. § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ist diese vom Kläger vorprozessual zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass diesem die Erteilung eines Reparaturauftrages aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei. Auch dem klägerischen Vorbringen und den vom Kläger zur Akte gereichten vorprozessualen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten lässt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen.

 

(3)
Dieser Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht war auch ursächlich für den insgesamt eingetretenen Nutzungsausfall von 58 Tagen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die Beklage dem Kläger dann, wenn der Kläger sie darauf hingewiesen hätte, dass er zur Vorfinanzierung einer Reparatur nicht in der Lage zu sein, einen entsprechenden Vorschuss gezahlt hätte. Hierfür spricht zunächst, dass die Beklagte bereits am 16.10.2013 ‐ und damit vor Abschluss der tatsächlich durchgeführten Reparatur des klägerischen Fahrzeuges in der Zeit vom 21.10.2013 bis zum 25.10.2013 einen Vorschuss von EUR 2.500,00 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt hat. Auch der Umstand, dass sich die Beklagten ausweislich der zur Akte gereichten Abrechnungsschreiben bezüglich der geleisteten Zahlungen jeweils ausdrücklich vorbehalten hat, diese zu verrechnen oder aber zurückzufordern, falls kein oder aber nur ein teilweiser Anspruch besteht, spricht vorliegend dafür, dass die Beklagte in Kenntnis der Unfähigkeit des Klägers, die Reparaturkosten vorzustrecken, einen weiteren Vorschuss gezahlt hätte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch ‚ Rahmen des Rechtsstreits unwidersprochen vorgetragen hat, im Falle eines entsprechenden Hinweises des Klägers einen weiteren Vorschuss gezahlt zu haben. Schließlich sprechen auch das zu unterstellende Eigeninteresse der Beklagten an einer Vermeidung weiterer Schäden sowie auch die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. z.B. KG, Urt. v. 09.04.2009 ‐ 12 U 23/08) dafür, dass die Beklagte im Falle eines entsprechenden Hinweises des Klägers darauf, eine Reparatur mangels finanzieller Mittel nicht zeitnah in Auftrag geben zu können, einen entsprechenden Vorschuss gezahlt hätte.

 

(4)
Da den Kläger vorliegend somit ein ursächliches Mitverschulden an dem insgesamt eingetretenen Ausfall seines Fahrzeuges in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 29.10.2013 trifft, hängt der Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten von einer Würdigung und Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles ab, wobei im Rahmen der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, mithin darauf abzustellen ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges ‐ vorliegend der Ausfallzeit von insgesamt 58 Tagen ‑ geeignet waren (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 254 Rn. 57 ff.). Im Rahmen dieser Abwägung war zunächst zu berücksichtigen, dass sich das klägerische Fahrzeug in der Zeit vom 16.09.2013 bis zum 21.09.2013 unstreitig in der Werkstatt der Fa. BMW … befand und die Reparatur zu dieser Zeit nur deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten noch nicht vorlag. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Umstand, finanziell nicht zu einer Vorfinanzierung der Reparatur seines Fahrzeuges in der Lage zu sein, für den Kläger jedenfalls mit Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen … am 10.09.2013 ersichtlich war. Da ‐ entsprechend den vorstehenden Ausführungen ‐ des Weiteren davon auszugehen ist, dass die Beklagte im Falle eines entsprechenden Hinweises des Klägers auf sein finanzielles Unvermögen zur Vorfinanzierung einer Reparatur umgehend einen entsprechenden Vorschuss an den Kläger ausgezahlt hätte, erscheint es vorliegend wahrscheinlich, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem entsprechenden Hinweis auf dessen finanzielles Unvermögen zur Vorfinanzierung einer Reparatur unverzüglich nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen … am 10.09.2013 schon bei der erstmaligen Verbringung des klägerischen Fahrzeuges in die Werkstatt der Fa. BMW … am 16.09.2013 hätte repariert werden können. Unter Berücksichtigung der unstreitig von der Fa. BMW … benötigten Reparaturdauer von insgesamt 5 Tagen erscheint es vorliegend daher wahrscheinlich, dass eine Reparatur des klägerischen Fahrzeuges in diesem Fall jedenfalls bis zum 20.09.2013 hätte erfolgt sein können, so dass ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nutzungsausfallentschaedigung aufgrund des Verstoßes gegen die diesem gem. § 254 Abs. BGB obliegende Hinweis- und Anzeigepflicht ausscheidet.

 

II.
Der Höhe nach hat der Kläger der Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von EUR 826,00. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger der Beklagten gegenüber dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschaedigung für einen Zeitraum von insgesamt 19 Tagen zu. Die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Nutzungsausfallentschaedigung von EUR 59,00 pro Tag ist zwischen den Parteien unstreitig ist. Für einen Zeitraum von 19 Tagen errechnet sich daher ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.121,00. Da die Beklagte auf die insgesamt vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschaedigung unstreitig bereits einen Betrag von EUR 295,00 für einen Zeitraum von 5 Tagen gezahlt hat, errechnet sich ein verbleibender Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschaedigung in Höhe eines weiteren Betrages von EUR 826,00.

 

III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. …

 

IV.

 

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ausgefertigt … Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.