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Nutzungsausfall, 40 Tage à 59,00 €, Urteil LG Bochum

Allgemeines Vertragsrecht

Nutzungsausfall -Einleitung:

Der Nutzungsausfall ist eine der wesentlichen Schadenspositionen bei der Unfallregulierung.

Hier konnte eine Zahlung von 40 Tagen Nutzungsausfall à 59,00 €/Tag durch das Urteil des LG Bochum erreicht werden. Das Landgericht Bochum hat nach umfangreicher Beweisaufnahme in einem bemerkenswerten Urteil den Werkstattinhaber für eine misslungene Reparatur zum Schadensersatz verurteilt, der die Reparaturkosten, ein privates Schadensgutachten und vor allem eine Entschädigung von Nutzungsausfall, Zahlung von 40 Tagen, beinhaltet.

Nutzungsausfall – Grundsätzliches:

Nutzungsausfall wird nur zugesprochen, wenn der Geschädigte grundsätzlich sowohl Nutzungswillen als auch die Möglichkeit zur Nutzung des Pkw gehabt hätte, wenn der Pkw nicht beschädigt und deshalb repariert oder veräußert worden wäre und für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stand. Nutzungsausfall wird daher nur entschädigt, wenn der Pkw nach einer Beschädigung repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird und in diesem Zeitraum kein Mietwagen genutzt wird oder kein anderer Pkw zur verfügung stand. Nutzungsausfall kann daher nie fiktiv entschädigt werden. Nutzungsausfall ist auch der Höhe nach nicht immer gleich. Die Reparatur und damit der Ausfall eines höhenwertigen Pkw führt zu einem höheren Nutzungsausfall als bei einem minderwertigeren Pkw. Nutzungsausfall wird häufig nach Tabellen bemessen, denn sog. „Nutzungsausfall-Tabellen“. Bei älteren Pkw wird der Nutzungsausfall von der Versicherung häufig bis um 2 Stufen gekürzt.

Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis):

Bemerkenswert ist ferner bei der Frage, inwiefern Nutzungsausfall vorliegt, die Anwendung der Grundsätze „Beweis des ersten Anscheins“ (Anscheinsbeweis) aufgrund der Tatsache, dass der Werkstattmeister bei dem Reparaturversuch des Alfa Romeo 156 Sportwagen nicht das vom Hersteller vorgegebene Werkzeug verwendete, so dass das Landgericht zugunsten des Klägers von der tatsächlichen Vermutung ausging, dass die Verwendung des falschen Werkzeugs schadensursächlich geworden ist.

Vor dem Landgericht Bochum, I-6 O 65/12, konnte ein hoher Nutzungsausfall von 40 Tagen à 59,00 €/Tag erstritten werden.

Nutzungsausfall, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Schadenspauschale, Wertminderung, Entsorgungskosten, Gutachterkosten und Reparaturkosten sind die gängigen Streitpositionen aus den Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall, die der Versicherer kürzen möchte und auch kürzt. Das nachstehende Urteil stellt allein die Position Nutzungsausfall heraus, weil Nutzungsausfall schnell zu einem sehr hohen Schaden führt, wobei in dem hier in Rede stehenden Fall der Nutzungsausfall von der Werkstatt und nicht von der Kraftfahrthaftplichtversicherung gezahlt wird.

 

Nutzungsausfall – Urteil des LG Bochum:

Ausfertigung

I-6 O 65/12

 

Verkündet am 30.04.2014

 

Thomas

 

Justizbeschäftigte

 

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

des Herrn … Witten,

 

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

 

g e g e n

 

Herrn … Witten,

 

Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,

 

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum

 

auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2014

 

durch den Richter am Landgericht Schulte als Einzelrichter

 

für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.464,07 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 zu zahlen.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %des jeweils für ihn zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Nutzungsausfall – Tatbestand im Urteil des LG Bochum:

T a t b e s t a n d :

 

Nutzungsausfall – unstreitiger Vortrag:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Motorschadens infolge einer vermeintlich unsachgemäßen KFZ-Reparatur. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw (Alfa Romeo 156 Sportwagen, amtliches Kennzeichen: BO-…, Laufleistung: … km, EZ: …) die Autobahn, als der Bordcomputer Notlauf anzeigte, das Fahrzeug langsamer wurde und alle KontrollIampen aufleuchteten. Das Fahrzeug schaltete sich aus, so dass der Kläger einen Seitenstreifen ansteuerte, den ADAC verständigte und sich zur Werkstatt des Beklagten schleppen ließ. Der Beklagte las den Fehlerspeicher mit dem Auslesegerät Bosch KTS 540 aus; über das Ergebnis streiten die Parteien, zumindest soll der Fehlerspeicher aber keine konkreten Fehler angezeigt haben. Da bei der weiteren Fehlersuche bemerkt wurde, dass die Hochdruckpumpe des Fahrzeugs defekt und undicht war, so dass Kraftstoff nach unten lief und sich auf der Motorenunterverkleidung sammelte, erteilte Kläger dem Beklagten letztlich den Auftrag, eine defekte Dieselhochdruckpumpe zu erneuern. Dabei wies der Kläger den Beklagten aber bereits darauf hin, dass diese Arbeiten nach Vorgaben des Herstellers den Einsatz von Spezialwerkzeug erfordern würden. Der Beklagte demontierte die Hochdruckpumpe und schickte diese zwecks einer Überprüfung und der Reparatur zum Bosch und Dieselcenter der Firma …. Da die Hochdruckpumpe vom Zahnriemen angetrieben wird, musste für diese Arbeiten die Riemenspannung aufgehoben werden. Im Anschluss montierte der Beklagte die reparierte Hochdruckpumpe und stellte die Steuerzeiten ohne Nutzung von Spezialwerkzeug durch einen Abgleich mit seinen bei der Demontage gemachten Markierungen wieder ein.

 

Als der Beklagte nachfolgend den Motor startete, sprang dieser mit starken Nebengeräuschen an. Die daraufhin vom Beklagten vorgenommenen Prüfungen blieben hinsichtlich der Geräusche ergebnislos. Ein zwischenzeitlich gefundener zusätzlich defekter Hochdruckschlauch des Turboladersystems wurde ausgetauscht. Im Rahmen der Frage einer weiteren Demontage des Zylinderkopfs sollte zunächst eine endoskopische Untersuchung durchgeführt werden. Da der Beklagte letztlich aber nicht den passenden Adapter zur Prüfung vor Ort hatte – wer das Prüfmittel besorgen sollte, darüber streiten die Parteien- , beauftragte der Kläger dann am 18.09.2011 das Kfz‐Sachverständigenbüro … GmbH mit der Begutachtung und Überprüfung seines Pkws. Die Besichtigung des PKWs erfolgte durch den angestellten Gutachter … in den Räumlichkeiten des Beklagten am 20.9.2011. Die Steuerzeiten sollen hier laut Gutachten hier richtig eingestellt gewesen sein, die Riemenspannung indes nicht.

 

Der beauftragte Gutachter empfahl zunächst den Zahnriemen der Motorsteuerung mit seinen Riemenspannern und der Umlenkrolle zu ersetzen, um die Geräusche zu beseitigen. Diese Arbeiten nahm der Beklagte am 24.09.2011 vor, das Geräusch verblieb allerdings weiterhin.

Nach einer weiteren Zeit riet der Gutachter dem Kläger am 05.10.2011, den PKW zur Reparatur in eine andere Werkstatt zu verbringen. Der Kläger holte daraufhin am 10.10.2011 sein Fahrzeug schließlich mit einem gemieteten Autotrailer ab und verbrachte es in die Werkstatt des KFZ-Meisterbetriebs … in Hagen. Eine zweite Besichtigung durch das Sachverständigenbüro … erfolgte am 26.10.2011 bei der Firma …. Dort wurden die Geräusche nunmehr ausgehend vom Nockenwellenantrieb festgestellt. Der Nockenwellenantrieb wurde daraufhin demontiert. Dabei wurde dann ersichtlich, dass die Kipphebel des 4. und 5. Zylinders gebrochen waren.

 

Für die nachfolgenden Reparaturarbeiten, also den Austausch der gebrochenen Kipphebel, stellte der Kfz-Meisterbetrieb … dem Kläger am 30.10.2011 einen Betrag von 1.559,05 € in Rechnung. Zudem wurden dem Kläger für das Gutachten ein Betrag von 545,00 € in Rechnung gestellt; beide Rechnungsbeträge macht der Kläger gegen den Beklagten gelten. Zudem fordert der Kläger als Ersatz für einen Nutzungsausfall von 77 Tagen einen Betrag von 59,00 €/Tag, also in Summe 4.543,00 €.

Nutzungsausfall – streitiges Vorbringen des Klägers:

Der Kläger macht geltend, der Pkw sei von dem Beklagten unsachgemäß repariert und der Schaden am Motor durch den Beklagten verursacht worden. Das Fahrzeug sei am 08.08.2011 und vor den Geschehnissen in einem einwandfreien Wartungs- und Pflegezustand gewesen, insbesondere sei auch der Zahnriemen und der gesamte Rahmenantrieb in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Der Beklagte habe bei der De- und Wiedermontage der Kraftstoffhochdruckpumpe die Steuerzeiten des Zahnriemens der Motorsteuerung nicht ordnungsgemäß eingestellt, was ohne Nutzung des notwendigen Spezialwerkzeuges auch gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorgehensweise des Beklagten mittels einer „OT-Markierung“ sei nicht fachgerecht gewesen, so dass er bei seinem Ein‐ und Ausbau des Zahnriemens weder fach- noch sachgerecht gehandelt habe, darin sei der Grund für die späteren Beschädigungen an dem Pkw zu sehen. Durch die fehlerhafte De- und Wiedermontage des Zahnriemens sei es zu dem Abriss der Kipphebel gekommen. Demgegenüber habe der Ausfall der Hochdruckpumpe keine Auswirkungen auf den Zahnriemen und dessen Lauf gehabt. Bei einem Ausfall der Hochdruckpumpe werde der Motor nicht mehr mit Dieselkraftstoff versorgt, so dass er sich zwangsweise ausschalte, ein Ausfall der Hochdruckpumpe könne aber nicht zum Bruch der Kipphebel geführt haben. Der Schaden an den Kipphebeln sei deshalb infolge der vom Beklagten falsch eingestellten Steuerzeiten verursacht worden. Der Beklagte habe sich um das Prüfmittel zur Endoskopie kümmern sollen; lediglich als sich dies erheblich verzögert habe, habe er angeboten, dieses von einem Bekannten zu besorgen, um die Reparatur zu beschleunigen. Der Beklagte habe vor seiner Abholung des Fahrzeuges auch diverse Möglichkeiten zur Nachbesserung gehabt, denen er nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe er am 30.10.2011 wieder repariert in Besitz genommen. Er habe den PKW vorher genutzt und hätte dies auch während der Ausfallzeit getan.

 

Nutzungsausfall – Klageantrag im Urteil des LG Bochum:

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.647,07 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 sowie weitere 131,86 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.

 

Nutzungsausfall – Beklagtenantrag im Urteil des LG Bochum:

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Nutzungsausfall – streitiges Vorbringen der Beklagten:

Der Beklagte macht geltend, dass er die in Auftrag gegebene Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt habe und von ihm der weitere Schaden an dem Motor nicht verursacht worden sei. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug bereits am 08.08.2011 nicht mehr „in Ordnung“ gewesen sei und der nachträglich festgestellte weitere Schaden schon vorgelegen habe. Schon beim Ausbauen der Hochdruckpumpe habe er ein anormales Geräusch und ungewöhnliche, leichte Widerstände beim Motordrehen bemerkt, die zuvor bei Startversuchen nicht aufgefallen seien. Darüber hinaus sei dann ein flatternder Zahnriemen aufgefallen, der auf eine nicht korrekte Riemenspannung zurückzuführen gewesen sei. Insoweit habe er für die Reparatur der Hochdruckpumpe und deren Demontage auch nichts an der Zahnriemenspannung verändert. Es sei von ihm nicht zu verantworten, dass die Kipphebel des Motors gebrochen seien und die Steuerzeiten des Zahnriemens nicht ordnungsgemäß eingestellt gewesen seien. Die Grundlagen oder Ursachen dafür müssten schon vorgelegen haben. Demnach schulde er weder Erstattung von Reparaturkosten für die Beseitigung weiterer Schäden noch die Kosten für das weitere Gutachten.

 

 

lm Übrigen könne der Kläger auch bei einer ‐ wider Erwarten ‐ gegebenen Haftung keinen Nutzungsausfall verlangen, da dieser offensichtlich in der Zwischenzeit ein anderweitiges Fahrzeug habe nutzen können. Zudem habe der Kläger ihn im Anschluss an die Unterrichtung über die Notwendigkeit der Demontage des Zylinderkopfes erst nach ca. 16 Tagen kontaktiert, nämlich am 10.10.2011, um ihm mitzuteilen, dass er sein Fahrzeug abholen werde. Nachdem die Ursache geklärt worden sei, habe er ihm nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben müssen. Zudem habe sich der Kläger in dem gesamten Zeitraum mit übernommenen Mitwirkungen zu lange Zeit gelassen. Letztlich stünden dem Kläger ohnehin keine 59 € pro Tag an Nutzungsausfall zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‐ und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen DipI.-Ing. … und diesen zudem in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf dei schriftliche Gutachten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014 Bezug genommen.

 

Nutzungsausfall – Entscheidungsgründe im Urteil des LG Bochum:

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

 

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 631, 634 Nr. 3, 636, 280, 281 BGB zu. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die vom Kläger bei ihm im August 2012 in Auftrag gegebene Reparatur seines Fahrzeugs, nachdem dieser zuvor auf der Autobahn Iiegengeblieben war, fehlerhaft durchgeführt und dadurch den weiteren Schaden an dem Motor des Fahrzeuges hervorgerufen hat. Als erstattungsfähigen Schaden kann der Kläger jedoch lediglich einen Gesamtbetrag von 4.464,07 Euro vom Beklagten ersetzt verlangen, ein weitergehender Betrag ist dagegen nicht erstattungsfähig. Zunächst einmal geht die Kammer davon aus, dass hier eine Pflichtverletzung bzw. eine mangelhafte Durchführung des vom Kläger dem Beklagten erteilten Reparaturauftrages vorlag, was dazu geführt hat, dass durch das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten ein Bruch der Kipphebel an dem Fahrzeug als Zusatzschaden bei der Durchführung der Reparatur an der Hochdruckpumpe verursacht wurde, während andere Ursachen für den weiteren Schaden letztlich nicht in Betracht kommen, so dass der Kläger für diesen zusätzlichen Schaden verantwortlich ist.

 

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Dipl‐Ing. …, denen die Kammer folgt, ist davon auszugehen, dass der weitere Schaden an dem Motor in Form der gebrochenen Kipphebel durch ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten bei der Reparatur der defekten Hochdruckpumpe und hier insbesondere bei der Demontage und nachträglichen Montage der Hochdruckpumpe verursacht wurde, weil der Beklagte bei der Durchführung der Reparatur das an sich vorgeschriebene Spezialwerkzeug nicht benutzt hat. Demgegenüber sind andere von dem Sachverständigen zuvor noch als denkbare Möglichkeiten in Betracht gezogene Ursachen nach den weiter vorgelegten Unterlagen sowie unter Zugrundelegung der Ausführung des Sachverständigen auszuschließen. Demnach ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass dieser zusätzliche Schaden durch ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten verursacht wurde.

 

 

Im Ergebnis ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hier ein Mangel an der Dieselhochdruckpumpe des Fahrzeuges des Klägers vorlag, die offensichtlich undicht war, so dass Kraftstoff ausgetreten war. Diese musste repariert werden, den diesbezüglichen Auftrag hat der Beklagte vom Kläger erhalten. Insoweit hat der Sachverständige klargestellt, dass beim Ausbau der Hochdruckpumpe zwangsläufig die Zahnriemenspannung aufgehoben werden musste, so dass hier für eine Reparatur der Dieselhochdruckpumpe die komplette Demontage des Zahnriemens erforderlich war und für die Montage zwangsläufig die entsprechenden Einstellungen durchgeführt werden mussten, wobei der Hersteller beim vorliegenden Fahrzeugtyp dazu die Nutzung von Spezialwerkzeug vorsehe, um eine exakte Justierung der Nockenwellen‐ und Kurbelwelleneinstellung zu ermöglichen. Demgegenüber war das Vorgehen des Beklagten mit der Anbringung von Markierungen allenfalls eine Notlösung und jedenfalls nicht fachgerecht, da eine ausreichend exakte Einstellung dadurch eben nicht gewährleistet war und auch ein eventuell vorliegender Versatz nicht erkannt werden konnte. Da zudem der Schaden unmittelbar nach den Reparaturarbeiten und beim erneuten Starten des Motors aufgetreten ist und der aufgetretene Defekt des Motors in Form der gebrochenen Kipphebel zudem Folge der mangelhaften Steuerzeiten war, war dies nach Auffassung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, ein gewichtiges und zwingendes Indiz dafür, dass durch eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur beim Ein- und Ausbau der Dieselhochdruckpumpe dieser zusätzliche Schaden an den Kipphebeln verursacht wurde, da hier ohne Spezialwerkzeug gehandelt wurde und demnach eben nicht gewährleistet war, dass offensichtlich die Nockenwellen- und Kurbelwelleneinstellung nicht übereinstimmten.

 

Demgegenüber hat der Sachverständige letztlich andere Ursachen, für die der Beklagte gegebenenfalls nicht verantwortlich wäre, ausgeschlossen bzw. kann davon nicht ausgegangen werden. So hat der Sachverständige einen Zahnriemenriss als Ursache ausgeschlossen, da ein solcher Zahnriemenriss als denkbare Ursache von keinem beschrieben sei. Auch auf das Austreten von Kraftstoff aus der Dieselhochdruckpumpe kann sich der Beklagte als Ursache nicht berufen, denn bei einem bloßen Mangel der Hochdruckpumpe in Form von Undichtigkeiten tritt keine Änderung der Steuerzeiten ein. Ein Austreten von Kraftstoff aus der Hochdruckpumpe führt letztlich nur zu einem Druckabfall, so dass sich der Motor, wie dann auf der Autobahn geschehen, ausschaltet. Eine Änderung der Steuerzeiten tritt dadurch, wie ausgeführt, nicht ein. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass der Schaden gegebenenfalls bereits zuvor eingetreten, aber nicht bemerkt worden sein könne und der Sachverständige dies zumindest denktheoretisch ursprünglich auch mit in Erwägung gezogen hat, muss die Kammer nicht klären, ob nicht der Beklagte diese denktheoretischen Ursache letztlich nicht nur hätte behaupten, sondern als Möglichkeit hätte beweisen müssen ( siehe dazu noch unten). Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer jedenfalls davon aus, dass ein zuvor bereits angelegter Schaden, der zum vorherigen oder gleichzeitigen Bruch der Kipphebel geführt hatte, als der Schaden an der Hochdruckpumpe eingetreten ist, im Ergebnis auszuschließen ist. Soweit der Sachverständige ursprünglich ein denkbares Überspringen des Zahnriemens beim Blockieren der Hochdruckpumpe als zumindest denktheoretische Möglichkeit angedeutet hat, kann davon nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Gemäß der nachträglich vorgelegten Rechnung der Firma … vom 23.08.2001 wurde die ausgebaute Hochdruckpumpe zerlegt, gereinigt, defekte Teile erneuert und die Pumpe auf den Prüfstand gestellt, wobei im Wesentlichen Dichtungen und Ventile ausgetauscht wurden. Aus der Reparaturrechnung der Hochdruckpumpe, warf demgegenüber nicht zu entnehmen, dass Mängel vorlagen, die zu einem Blockieren der Hochdruckpumpe geführt hätten. Demnach ist also nach Vorlage der Rechnung über die Reparatur der Hochdruckpumpe ein Blockieren dieses Bauteils mit der Folge eines hierdurch bedingten Zahnriemenüberspringens vor der Reparatur des Beklagten auszuschließen. Die weitere denktheoretische Möglichkeit, dass es aufgrund einer unzureichenden Zahnriemenspannung beim Fahrbetrieb zu einem Überspringen des Zahnriemens gekommen sein könnte, kann nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme ebenfalls nicht angenommen werden. So hat der Sachverständige … ausgeführt, dass die von ihm zunächst diskutierte Möglichkeit, dass bereits vor Anlieferung ein Überspringen des Zahnriemens eingetreten sei, angesichts des Vermerks des Mitarbeiters vom ADAC im Prüfbericht ein Defekt an der Dieselleitung vermutet worden sei, mithin die Gemischaufbereitung als Pannengrund aufgeführt sei. Hinweise auf einen als Pannenursache vermuteten Steuerzeitenmangel hätten sich nicht ergeben und seien aus dem Pannenbericht nicht zu entnehmen.

 

Nutzungsausfall – die Einwände der Beklagten, 1. Einwand:

Soweit hier von Seiten des Beklagten eingewandt wurde, dass überhaupt nicht ersichtlich sei, wie intensiv hier die Überprüfung stattgefunden habe, kann der Beklagte daraus gleichwohl nichts herleiten. Der Sachverständige hat bei der mündlichen Anhörung zwar bestätigt, dass er ebenfalls davon ausgehe, dass der Mitarbeiter des ADAC hier eine übliche Pannenuntersuchung vorgenommen und den Motor sicherlich nicht in allen Einzelheiten überprüft habe. Entsprechend den Beschreibungen ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des ADAC entsprechend den vorgefundenen Tatsachen mit dem ausgetretenen Kraftstoff den Mangel im Bereich der Hochdruckpumpe vermutet habe, was zwangsläufig auch mit der von Anfang an vorgenommenen Darstellung des Klägers zum Hergang des Vorfalls auf der Autobahn übereinstimmt. Hätte demgegenüber der nachträglich festgestellte Schaden bei den Kipphebeln bereits vorgelegen, so hätte bei der vorherigen Fahrt des Klägers auf der Autobahn jedoch zwingend bereits ein Leistungsabfall eintreten und auch eine entsprechende Geräuschentwicklung vorliegen müssen. Eine derartige Beschreibung kann jedoch weder dem Vortrag des Klägers noch insbesondere irgendwelchen damaligen Angaben gegenüber dem Mitarbeiter des ADAC sowie dessen Niederlegungen im Prüfberioht entnommen werden, mit denen aber zwangsläufig hätte gerechnet werden müssen, wenn diese Umstände tatsächlich vorgelegen hätten, denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger dem ADAC-Mitarbeiter zur damaligen Zeit die Umstände geschildert hat, die tatsächlich vorlagen und zum Liegenbleiben auf der Autobahn geführt haben. Ein Leistungsabfall bzw. eine entsprechende Geräuschentwicklung sind hier jedoch zu keinem Zeitpunkt erwähnt und damit auch im Prüfbericht nicht aufgenommen.

 

Nutzungsausfall – die Einwände der Beklagten, 2. Einwand:

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn diese Punkte bereits damals vorgelegen hätten, an sich ein solcher Fehler auch von der Elektronik des Fahrzeuges hätte angezeigt werden müssen und der Sachverständige es auch als etwas erstaunlich bezeichnet hat, dass diese Fehler dann nicht ansatzweise in dem ausgelesenen Fehlerspeicher ersichtlich waren. Insoweit hat jedoch der Beklagte, der den Bericht nicht mehr hat vorlegen können, zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass irgendwelche Hinweise bei dem Fehlerspeicher vorgelegen hätten.

 

Nutzungsausfall – die Einwände der Beklagten, 3. Einwand:

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, das der Schaden gegebenenfalls beim Herunterschalten und einem Kommenlassen der Kupplung, als das Fahrzeug auf der Autobahn ausgegangen sei, verursacht wurde, kann davon ebenfalls nicht ausgegangen werden. insoweit hat der Sachverständige letztlich klargestellt, dass dann, wenn die Zahnriemenspannung hier noch ordnungsgemäß eingestellt gewesen sei, dies unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, zumal es für den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung behaupteten Hergang auf der Autobahn keinen Anhaltspunkt gibt und dies dem Vortrag des Klägers widerspricht.

 

Nutzungsausfall – die Einwände der Beklagten, Beweisaufnahme und Anscheinsbeweis:

Insgesamt geht die Kammer deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar positiv nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Schaden an den Kipphebeln durch eine unsachgemäße Durchführung der Reparatur verursacht wurde. Dies würde erst Recht gelten, wenn man, wozu die Kammer neigen würde, zu Lasten des Beklagten hinsichtlich der Kausalität Anscheinsbeweisgrundsätze anwenden würde. Gerade die fehlende Nutzung des von dem Hersteller vorgesehenen Spezialwerkzeuges war im hohen Maße geeignet, die Ursache für den nachträglich eingetretenen Schaden zu schaffen. Da sich gerade diese Gefahr im konkreten Fall verwirklicht hat, die durch die Nutzung von Spezialwerkzeug verhindert oder dem vorgebeugt werden sollte, spricht dann, wenn ein solcher Schaden als Folge der Nichtnutzung des vorgesehenen Spezialwerkzeuges eintritt, nach Meinung des erkennenden Einzelrichters eigentlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Nichtnutzung von Spezialwerkzeug für das sich nachträglich realisierte Risiko des Schadenseintritts verantwortlich war und die fehlende Nutzung von Spezialwerkzeug damit den konkreten Schaden in Form des Bruchs der Kipphebel verursacht hat. Demnach hätte also zwangsläufig bei der Anwendung von Anscheinsbeweisgrundsätzen im Rahmen der Kausalität nicht etwa der Kläger den konkreten Nachweis der Kausalität erbringen müssen, vielmehr hätte der Beklagte die Möglichkeit von abweichenden Ursachen nicht nur behaupten, sondern beweisen müssen. Diesen Beweis konnte der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst Recht nicht erbringen. Insgesamt geht die Kammer also davon aus, dass durch eine fehlerhafte Reparatur der Schaden an den Kipphebeln verursacht wurde. Insoweit kann der Kläger auch Schadensersatz verlangen, ohne dass er nach Feststellung des konkreten Schadens dem Beklagten nochmals Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Zum einen hat der Beklagte nach Eintritt des Schadens ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Ursache und den Schaden als Folge des fehlerhaften Vorgehens zu erkennen und diese zu beseitigen. Dies ist nicht geschehen. Zudem war es dem Kläger nach Feststellung der Ursache und der Art des fehlerhaften Vorgehens auch nicht mehr zumutbar, dem Beklagten nochmals Gelegenheit zu geben, den eingetretenen Schaden selbst zu beseitigen, nachdem dieser durch eine unsachgemäße Reparatur diesen Schaden herbeigeführt hat, obwohl der Kläger ihn bereits bei der Beauftragung auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung von Spezialwerkzeug hingewiesen hat.

 

Nutzungsausfall – Höhe:

Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.464,07 Euro zu. Dieser Schaden setzt sich zum einen aus den unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 1.559,07 Euro, die der Kläger für die Reparatur bei dem Meisterbetrieb … in Hagen aufwenden musste sowie aus den Kosten für die Hinzuziehung des Privatgutachters in Höhe von 545,00 Euro zusammen. Darüber hinaus kann der Kläger auch Nutzungsausfall in Höhe von 2.360,00 Euro verlangen, da er unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Ausfallzeit von 40 Tagen jeweils einen Betrag von 59,00 Euro ersetzt verlangen kann, was den Gesamtbetrag von 2.360,00 Euro ergibt. Ein weitergehender diesbezüglicher Anspruch auf Nutzungsausfall besteht dagegen nicht.

 

Nutzungsausfall – Nutzungswille:

Zunächst einmal geht die Kammer davon aus, dass beim Kläger ein entsprechender Nutzungswille vorlag, denn ohne das fehlerhafte Vorgehen und bei rechtzeitiger Rückgabe hätte der Kläger das Fahrzeug ohne Weiteres nutzen können. Zudem geht die Kammer davon aus, dass ein entsprechender Nutzungswille vom Kläger nicht dauerhaft anderweitig kompensiert werden konnte. So ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass im Haushalt des Klägers ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist, welches dieser in dem nachträglich zu bestimmenden Zeitraum uneingeschränkt und dauerhaft hätte nutzen können. Allein die Tatsache, dass die Mutter des Klägers, die nicht in dessen Haushalt lebte, ebenfalls über ein Fahrzeug verfügte, stellt keine anderweitige Kompensationsmöglichkeit dar. Dies gilt umso mehr, als ohnehin nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger von seiner Mutter als Kompensation deren Fahrzeug dauerhaft und für den gesamten Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hat. Allein die Tatsache, dass der Kläger ab und zu einmal das Fahrzeug nutzen konnte, stellt keine anderweitige Kompensationsmöglichkeit dar, die den Anspruch auf Nutzungsausfall entfallen lässt.

 

Nutzungsausfall – Dauer und Abzüge:

Bezüglich des Zeitraums geht die Kammer allerdings davon aus, dass der Kläger hier keinen Nutzungsausfall für 77 Tage verlangen kann, vielmehr hält die Kammer lediglich einen Zeitraum von 40 Tagen für erstattungsfähig. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeitraum von der Anlieferung des Fahrzeugs beim Beklagten, der Auftragserteilung zur Reparatur der Dieselhochdruckpumpe, deren Ausbau sowie die Übersendung an das Bosch‐ und Dieselcenter der Firma … zwecks Überprüfung, der Erstellung eines Kostenvoranschlages und der nachfolgenden Reparatur sowie deren Rücksendung und der erneuten Montage von vornherein nicht berücksichtigt werden kann, da dieser Zeitraum der fehlenden Nutzung durch den ursprünglichen Mangel bedingt war, nicht jedoch durch das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten. Der zusätzliche Schaden ist letztlich erst nach dem erneuten Einbau der Dieselhochdruckpumpe und dem nachfolgenden Starten des Motors entstanden, so dass ohnehin erst Nutzungsausfall überhaupt ab diesem Zeitpunkt hätte verlangt werden können, weil der vorherige Zeitraum durch den ursprünglichen Mangel an der Dieselhochdruckpumpe und deren Reparatur bedingt war, für den der Beklagte jedoch nicht verantwortlich ist.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch weiter, dass dem Beklagten zunächst Gelegenheit gegeben werden musste, die Ursache der Geräuschentwicklung zu ermitteln und den diesbezüglichen Mangel zu beseitigen, der letztlich durch sein fehlerhaftes Vorgehen verursacht wurde, denn erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums zur Nachbesserung lagen die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vor, so dass erst nach Ablauf des weiteren Zeitraums auch der Anspruch auf Nutzungsausfall bestand; dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst dem Beklagten ja Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Im Wege der Schätzung geht die Kammer dabei davon aus, dass hier der Zeitraum bis zur Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen mithin am 20.09.2011 zu berücksichtigen ist.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte damit ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Ursache der Geräuschentwicklung zu ermitteln und dem diesbezüglichen von ihm verursachten Schaden zu beseitigen. Diesbezüglich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger nicht ausreichend mitgewirkt habe, da es allein Aufgabe des Beklagten war, die Ursache für den von ihm durch sein fehlerhaftes Vorgehen hervorgerufenen Schaden zu ermitteln und zu beseitigen, dazu hätte jedoch ein Zeitraum von ca. 3 Wochen ausgereicht, was sich auch daran zeigt, dass nach der späteren Verbringung des Fahrzeuges zur Werkstatt der Firma … ca. 3 Wochen vergangen sind, bis die Ursache ermittelt und der Schaden beseitigt war. Dem nach geht die Kammer im Ergebnis im Wege der Schätzung davon aus, dass der Zeitraum bis 20.09.2011 im Rahmen der Berechnung des erstattungsfähigen Nutzungsausfall nicht berücksichtigt werden kann, während dem Kläger ab dem 21.09.2011 bis zur letztlich erfolgten Rückgabe nach der Reparatur des Fahrzeuges am 30.10.2011 Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht. Dies ist ein Zeitraum von 40 Tagen. Bei der Berechnung legt die Kammer den vom Kläger geltend gemachten Tagessatz von 59,00 Euro zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der diesbezügliche Tagessatz nicht übersetzt. Anhaltspunkte für den Nutzungswert liefern die Tabellen von Sande/Danner/Küppersbusch, wonach der Tagessatz von 59,00 Euro, den der Kläger zugrunde legt, nicht zu beanstanden ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalls ca. 7 Jahre alt war. Eine Herabsetzung der Nutzungsausfallpauschale kommt nur bei einem ansonsten herabgesetzten Nutzungswert bei älteren Fahrzeugen in Betracht. Da sonstige Schäden oder Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit herabgesetzt hätten, nicht vorgetragen wurde, ist dafür nichts ersichtlich. Legt man den Tagessatz von 59,00 Euro zugrunde und berücksichtigt den erstattungsfähigen Zeitraum von 40 Tagen, so ergibt sich ein erstattungsfähiger Nutzungsausfallbetrag von 2.360,00 Euro. Rechnet man sämtliche erstattungsfähigen Schäden zusammen, so ergibt sich in der Summe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.464,07 Euro, ein weitergehender Anspruch besteht dagegen nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO