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Mietkaution, Urteil AG Dortmund

Mietkaution – Grundsätzliches:

Die Mietkaution ist ein häufiger Streitpunkt während und nach dem Mietende, wenn der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution verweigert. Die Mietkaution ist im BGB in Wesentlichen in § 551 BGB geregelt. Wichtig ist insoweit § 551 Abs. 4 BGB, da sich daraus ergibt, dass von den vorstehenden Regeln nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Das bedeutet mit anderen Worten, was auch immer ein Mieter in einem Mietvertrag eines Vermieters unterschreibt und mit § 551 BGB nicht in Einklang steht, ist unwirksam. Auf dieser Seite sind von Reissenberger Rechtsanwälte bereits mehrere Mietkaution-Urteile von verschiedenen Gerichten, bspw. Amtsgericht Kiel, Amtsgericht Schwerte und Amtsgericht Dortmund veröffentlicht worden. Hier finden sie auch Grundsätzliches zum Thema Mietkaution.

 

Mietkaution – zum aktuellen Fall:

Der nachstehende Fall zum Thema Mietkaution ist von typischer Natur:

Das Mietverhältnis ist beendet und der Vermieter weigert sich, die Mietkaution auszuzahlen. Er führt mehrere vermeintliche Mängel und Schäden an, die der Mieter verursacht haben soll. Großzügig verzichtet der Vermieter auf die Geltendmachung aller weitergehenden Ansprüche, die die Mietkaution übersteigen, wenn er dafür die Mietkaution einbehalten kann.

Damit sollte man sich als Mieter nicht einverstanden erklären und auch einen Rechtsstreit nicht scheuen. Denn, wie der nachstehende Prozess zeigt, verpassen die Vermieter es häufig, ordnungsgemäß Beweis anzutreten. Einfache Fotos reichen häufig nicht aus. Die Mietkaution musste daher mit Zinsen und allen Anwaltskosten ausgezahlt werden.

 

 

Mietkaution – das Urteil des AG Dortmund vom 19.09.2017:

429 C 3233/17 (Ma)

Verkündet am19.09.2017

 

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit
der Frau …, 44225 Dortmund,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger‚ Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,
gegen
Klägerin,
die … GmbH, vertr. d. d. GF … , … Dortmund,
Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2017
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. …
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.455,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017 zu zahlen.

Sie wird ferner verurteilt, über die geleistete Kaution der Klägerin in Höhe von 1.455,00 € abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag abzüglich 1.455,00 € an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d (Mietkaution):

 

Die Klägerin war Mieterin der Wohnung im 1. Obergeschoss in der … Str. … in Dortmund. Das Mietverhältnis endete zum 31.08.2016 infolge der Kündigung der Klägerin vom 27.05.2016. Die Beklagte zahlte die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Kaution in Höhe von 1.455,00 € unstreitig nicht zurück. Die Klägerin bestreitet, in der Wohnung bzw. im Hausflur irgendwelche Schäden hinterlassen zu haben. Hilfsweise bestreitet die Klägerin die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie behauptet, die Klägerin habe anlässlich ihres Auszugs die Wände im Hausflur beschädigt. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 693,26 € entstanden. Zudem habe die Klägerin in zwei Räumen das Parkett nur partiell abgeschliffen und die dadurch entstandenen Farbabweichungen bewusst verschwiegen. Des Weiteren sei es neben dem Arbeitslohn für das Abschleifen und die Versiegelung erforderlich, die jetzigen Mieter für 4 Tage, mithin für 3 Nächte, anderweitig unterzubringen. Insoweit seien Kosten in Höhe von 210,00 € zu erwarten. Ferner seien für den Ab- und Einbau und die Lagerung der Möbel Kosten in Höhe von 773,50 € brutto anzusetzen. Insgesamt ergebe sich mithin bezüglich der Parkettschäden ein weiterer aufrechenbarer Gegenanspruch in Höhe von 983,50 €.

Die Beklagte behauptet weiterhin, die Klägerin habe die Schäden am Parkett vorsätzlich verschwiegen. Zudem habe sie die Wohnung schlecht gestrichen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Mietkaution):

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.455,00 € gem. § 812 BGB.

 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig geleisteten Kaution.

Aufrechenbare Gegenansprüche hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet.

 

 

Demgegenüber bestreitet Klägerin, irgendwelche Schäden in der Wohnung hinterlassen zu haben.

Hilfsweise bestreitet sie die Höhe der durch die Beklagte geltend gemachten Kosten und Schäden.

 

Die Beklagte hat die streitigen Punkte nicht unter geeignetem Beweis gestellt.

 

Allein die zur Akte gerechten Fotos des Parketts genügen zum Nachweis der Verursachung durch die Klägerin nicht. Die Klägerin hat nachhaltig bestritten, die behaupteten Schäden während ihrer Mietzeit verursacht zu haben.

 

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die streitigen Behauptungen durch die Beklagte zu beweisen wären. Gleichwohl hat die Beklagte keinerlei Beweis angetreten. Nach allem steht eine Beschädigung der Mietsache durch die Klägerin nicht fest, weshalb aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten ‐ unabhängig von der Höhe eventueller Schadensersatzansprüche ‐ als nicht gegeben zu betrachten sind.

 

Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Abrechnung der geleisteten Kaution hinsichtlich der Zinsen, die durch das Anlegen der Kaution entstanden sind. Insoweit ergibt sich der Anspruch aus 535 BGB, 812 BGB.

Der Anspruch auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 BGB.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung sowie hinsichtlich der Nebenforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

Dr. …