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Messfehler wegen Schraegfahrt, Urteil AG Dortmund

Messfehler wegen Schraegfahrt:

In der nachstehenden Sache ging es um ein alltägliches Bußgeldmandat im Raum Dortmund an einer auch überregional bekannten Messstelle an der A 45 in FR Frankfurt unmittelbar vor dem Westhofener Kreuz zur A 1 und einen insoweit nachweisbaren Messfehler wegen Schraegfahrt bei dem Messgerät Multanova 6f.

Messfehler wegen Schraegfahrt – Bußgeldvorwurf:

Der Bußgeldvorwurf beim in dieser Sache bei einem Messfehler wegen Schraegfahrt bei dem Messgerät Multanova 6f lautet:

„Bußgeldbescheid

Sehr geehrter Herr …

Ihnen wird zur Last gelegt, am … in … Dortmund, BAB 45, km 23,600 FR Frankfurt … .

 

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 121 km/h.

Beweismittel; Multanova 6f_Digital Messreihe … Bild-Nr. …

Bemerkung:

Tatvorwurf: Punkte: 01 0 – Fahrverbot: 0 Monat(e)

 

Verwarnungs-BußgeId: 70,00 EUR

Gebühren: 0,00 EU

  1. Ausl.: 0,00 EUR
  2. Auslagen Polizei: 0,00 EUR
  3. sonstige Ausl.: 0,00 EUR

Gesamtbetrag: 70,00 EUR

Zahlungseingang: 0,00 EUR

 

§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat“

Hier ging es also einmal nicht um die Aufhebung eines Fahrverbots gegen Verdopplung des Bußgeldes, was für einen Betroffenen häufig ein probates Mittel ist, dem Führerscheinentzug zu entkommen und berufliche Nachteile sowie weitere Koste zu vermeiden. Die einzelnen Voraussetzungen der Aufhebung eines Fahrverbots sind in von RA Reissenberger erwirkten Urteilen vor dem AG Schwerte näher dargestellt. Nachstehend finden Sie weitere Entscheidungen vor den verschiedensten Amtsgerichten der Umgebung, bspw. AG HattingenAG DortmundAG GladbeckAG Iserlohn zum Thema Aufhebung eines Fahrverbots.

Hier ging es zwar lediglich um einen Punkt und 70,00 €. Dieser wird jedoch im deutschen Fahreignungsregister (FAER) (bis zum 30. April 2014 Verkehrszentralregister (VZR)), umgangssprachlich auch Verkehrssünderkartei genannt, das vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird, für mindestens 2 ½ Jahre (5 Jahre bei 2 Punkten) gespeichert. Es speichert gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Da der Fahrererlaubnisentzug bereits nach 8 Punkten droht, kann es erheblich sein, auch um nur einen Punkt zu kämpfen.

 

Messfehler wegen Schraegfahrt – Beweisantrag:

Es kam zu einer Hauptverhandlung gegen den Betroffenen. In der Hauptverhandlung konnte das Gericht davon überzeugt werden, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das die Richtigkeit der Messung mit dem Multanova 6f_Digital untersuchte.

Messfehler wegen Schraegfahrt – Gutachten:

 

Das Gutachten wurde eingeholt und der Sachverständige stellte fest, dass ein Messfehler wegen Schraegfahrt bei dem Messgerät Multanova 6f zum Nachteil des Mandanten vorlag, der dazu führte, dass die tatsächliche Geschwindigkeit um 2 km/h geringer war und daher ein Punkt nicht hätte gegen den Betroffenen verhängt werden dürfen. Im Einzelnen:

„Zusammenfassung und Ergebnis

Bei der Auswertung der Messreihe, in deren Verlauf der vom Betroffenen gefahrene Pkw gemessen worden war, zeigte sich, dass sämtliche Messdatensätze vorschriftskonform und ordnungsgemäß digital signiert waren.

Die am Messgerät eingestellte Antennenneigung war der Querneigung der Fahrbahn im Bereich der Messstelle entsprechend korrekt eingestellt.

Die fotogrammetrische Auswertung des Fotos von der Messung des Betroffenen führte danach zu dem Ergebnis, dass die Verkehrsradaranlage unter einem gegenüber dem Sollwert minimal größeren Winkel aufgestellt worden war.

Der sich daraus ergebende Fehler wirkte sich deshalb zugunsten des Betroffenen aus und war durch die Verkehrsfehlergrenzen des Gerätes abgedeckt.

… …  …

Der Pkw des Betroffenen befand sich demnach zum Zeitpunkt der Messung in einer leichten Schrägfahrt von ca. 2° nach rechts in Richtung des Messgeräts.

Hierdurch war der vom Messgerät angezeigte, auf Basis des Sollwinkels ermittelte Geschwindigkeitswert größer als die effektive Geschwindigkeit. Da die gemessenen Fahrzeuge generell nicht direkt auf das Messgerät zufahren und der Messwert vom Gerät unter Berücksichtigung des Strahlwinkels berechnet wird, bestand die Möglichkeit, den Einfluss der der Schrägfahrt rechnerisch zu berücksichtigen. Bei dieser Vorgehensweise verringerte sich der vom Messgerät ermittelte Geschwindigkeitswert von 125 km/h auf 123 km/h.

Aus technischer Sicht war die hier in Rede stehende Messung trotz der leichten, mit bloßem Auge nicht zu erkennenden Schrägfahrt des Betroffenen verwertbar. Die unter  Berücksichtigung der leichten Schrägfahrt und der Verkehrsfehlergrenzen des Gerätes vorwerfbare Geschwindigkeit betrug somit 119 km/h.“

 

Messfehler wegen SchraegfahrtUrteil:

Nach der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid konnte die nachstehende Aufhebung eines Fahrverbots vor dem Amtsgericht Dortmund durch Urteil erreicht werden:

743 OWi-267 Js 12/15-8/15

Rechtskräftig seit dem
06.05.2015.
Dortmund, den 18.05.2015

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

ln dem Bußgeldverfahren
gegen … ,
geboren am … in Dortmund,
wohnhaft … , … Dortmund,
deutscher Staatsangehöriger
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 04.02.2015 und 24.04.2015
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht …
als Richter
Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund
als Verteidiger des Betroffenen …

Justizsekretärin …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 30.00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).

Beglaubigt

Justizsekretärin