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marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich, Beschluss AG Essen

 

Eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich ist Gegenstand des nachstehenden Falls vor dem Amtsgericht Essen.

 

marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich:

Nachstehend geht es um eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich nach den im Jahre 2013 bereits anwendbaren Vorschriften Rom lll-VO, wobei der Scheidungsort Essen ist.

 

marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht und Rom III-VO:

Die marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich hat häufig die Besonderheit, dass neben dem marokkanischen Familienrecht auch das Internationale Privatrecht, die Auslandszustellung und die Öffentliche Zustellung eine Rolle spielen können, nämlich dann, wenn der Antragsgegner nach der Trennung der Ehegatten nicht mehr aufzufinden ist. Auch kann es, wie nachstehend, dazu kommen, dass der in Marokko grundsätzlich nicht bekannte Versorgungsausgleich in Deutschland gleichwohl stattfindet oder, wie hier, ausgeschlossen bleibt.

 

marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich – Inhalt der Entscheidung:

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10, kann eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, auch wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt. In einer weiteren marokkanische Scheidung vom 05. Januar 2012, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 112 F 3413/09, kam noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die besondere Schwierigkeit, dass der Ehegatte unbekannten Aufenthalts war, hinzu. Die marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich kann und wird, wenn ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist, durch öffentliche Zustellung bewirkt. Eine weitere marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich vom 18.01.2010, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 109 F 5310/09, hatte unter Berücksichtigung der damals einschlägigen Rechtsvorschriften zwar auch schon eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich zum Gegenstand, wobei der Eheschluss in Marokko und die Trennung sowie Scheidung in Deutschland erfolgte. In der hier in Rede stehenden marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich vom 14.03.2013, Beschluss des Amtsgerichts Essen -Familiengericht-, Az.: 107 F 255/12, ging es zwar auch um eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht, wobei in diesem Fall schon die internationale Vereinbarung ROM III-VO maßgeblich berücksichtigt worden ist.

marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich – Beschluss des AG Essen:

 

Erlassen am 14.03.2013
durch Verlesen der Beschlussformel
107 F 255/12

Weßelmann
Richterin

Amtsgericht Essen

Familiengericht

Beschluss

In der Familiensache
des Herrn … Dortmund,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,
g e g e n
Frau … Essen,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat das Amtsgericht Essen
– Familiengericht ‑
am 14.03.2013
durch die Richterin Weßelmann
beschlossen:
Die am … vor dem Amtsgericht Nador/ Marokko (Heiratsbuch Nr. …, Nr. …, Blatt …) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Ehescheidung

Die Beteiligten besitzen die marokkanische Staatsangehörigkeit.

Sie haben wie in der Beschlussformel angegeben die Ehe geschlossen.

Aus dieser Ehe sind die Kinder …, geboren am …, und …, geb. am …, hervorgegangen.

Sie leben im Haushalt der Antragsgegnerin.
Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt.
Der Antragsteller beantragt,
die Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Scheidungsantrag zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat die Beteiligten gem. § 128 FamFG angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.

II.

Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 3 I Iit. a) Strich 1 VO (EG) Nr. 2201/2003, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ehescheidung
Deutsches Scheidungsrecht ist gem. Art. 8 ROM llI-VO anwendbar, da beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Tatsache, dass beide Beteiligten die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, steht dem nicht entgegen, da die Verordnung gem. Art. 4 Rom lll-VO unmittelbar geltendes Recht ist und das nach ihr bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist, wenn ‐ wie hier ‐ das Scheidungsverfahren nach dem 21.06.2012 anhängig gemacht worden ist.

Eine wirksame Rechtswahlvereinbarung gem. Art. 5, 7 ROM Ill-VO ist nicht getroffen worden. Dazu hätte es der ausdrücklichen Wahl marokkanischen Rechts für den Fall der Scheidung bedurft. In formeller Hinsicht hätte es hierzu einer schriftlichen Vereinbarung beider Beteiligten bedurft, die deren Unterschrift und das Datum trägt. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor.

Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Beteiligten ist gescheitert.

Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht seit spätestens September 2011 nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass diese sie wiederherstellen (§ 1565 l BGB). Das hat die Anhörung der Beteiligten ergeben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass eine endgültige Trennung jedenfalls im September 2011 vollzogen worden ist.

Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft seitdem sind nicht erkennbar.

Dem steht die Schilderung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich nach etwa einem Jahr bei ihr gemeldet und deren Versöhnung angeregt, nicht entgegen. Hierin liegt, den entsprechenden Vortrag zugunsten der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, keine Versöhnung, sondern allenfalls ein erfolgloser Versöhnungsversuch. Die Antragsgegnerin selbst gab in ihrer persönlichen Anhörung an, darauf entgegnet zu haben, eine Versöhnung käme für sie aufgrund der bereits über ein Jahr andauernden Trennung nicht in Betracht, sie wolle aber darüber nachdenken. Hierin liegt keine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer tatsächlichen Versöhnung, sondern allenfalls ein erfolgloser Versöhnungsversuch seitens des Antragstellers, der das entsprechende Ansinnen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zudem in Abrede stellte und betonte, es sei ihm nur um den Kontakt zu den Kindern gegangen.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Der Antragsteller lehnt unumkehrbar die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Dass die Antragsgegnerin dies weniger vehement tut und die Zurückweisung des Scheidungsantrags begehrt, hat nach Überzeugung des Gerichts finanzielle Gründe, auch die Antragsgegnerin jedoch strebt eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ernsthaft an. Im Übrigen ist eine Ehe auch dann gescheitert, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft endgültig nicht zu erwarten ist, wobei gleichgültig ist, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will (OLG Naumburg FamRZ 2006, 43), so dass bereits aus diesem Grunde die Ehe der Beteiligten zu scheiden ist.
Folgesache Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist gern. Art. 17 III 1 HS 2 EGBGB nur dann durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören; das marokkanische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich.

Einen Antrag gem. Art. 17 III 2 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschen Recht hat keiner der Beteiligten gestellt.

Art. 17 III EGBGB ist vorliegend gem. § 28 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.01.2013 anwendbar, da das Verfahren vor dem 28.01.2013 anhängig gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Weßelmann