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Koerperverletzung, Urteil AG Dortmund

Koerperverletzung:

Die Koerperverletzung ist eines der häufigsten Delikte, die begangen und verfolgt werden. Der einfachste Fall der Koerperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Die auch noch sehr verbreitete gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt und die fahrlässige Körperverletzung, die häufig im Straßenverkehr bei Verkehrsunfällen und bspw. HWS-Verletzungen eine Rolle spielt, ist in § 229 StGB geregelt. Sowohl bei der einfachen Koerperverletzung nach § 223 StGB als auch bei der fahrlässigen Koerperverletzung nach § 229 StGB bedarf es es eines Strafantrags nach § 230 Abs. 1 StGB, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

Gefährliche Koerperverletzung:

In dem nachstehenden Fall ist eine Anklageschrift und das sodann ergangene Urteil dargestellt worden, in welchem der von RA Reissenberger vertretene Angeklagte dem Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung ausgesetzt war. Es konnte in der Hauptverhandlung erreicht werden, dass das Gericht nicht vom in der Anklage behaupteten Geschehensablauf überzeugt war, so dass es zu einem Freispruch kam.

 

Anklage zur gefährlichen Koerperverletzung:

Staatsanwaltschaft Dortmund, 07.01.2014 302 Js 1448/13

An das Amtsgericht Dortmund

– Jugendrichter ‑

Anklageschrift

Herr …, geboren am … in …, ledig, Staatsangehörigkeit: angolanisch, wohnhaft …, … Dortmund,

wird angeklagt
am 05.05.2013 in Dortmund
als Heranwachsender
eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Am Tattag gegen 21:55 Uhr traf der Angeschuldigte in Höhe der … in … Dortmund auf den Geschädigten … . Nach einer zunächst verbal geführten Auseinandersetzung Zerschlug der Angeschuldigte schließlich am Bordstein der …straße eine Bierflasche und schlug mit dieser nach dem Geschädigten. Er traf den Geschädigten schließlich am hinteren rechten Oberschenkel. Der Geschädigte musste aufgrund dieses Angriffs und der hierdurch erlittenen Verletzung dem Krankenhaus zugeführt werden. Er erlitt zudem zumindest Schmerzen. Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 55 1, 105 ff. JGG
Beweismittel:

I. Einlassung d. Angeschuldigten
II. Zeugen:
  1. …, … Wuppertal, Bl. 2 d. Akte
  2. …, … Dortmund, Bl. 2 d. Akte
  3. …, … Dortmund, Bl. 2 d. Akte
  4. …, … Witten, Bl. 2 d. Akte

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht -Jugendrichter‑ Dortmund zu eröffnen.

Staatsanwalt

 

Urteil mit Freispruch zur gefährlichen Koerperverletzung:

606 Ds-302 Js 1448/13-37/14

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

ln der Jugendstrafsache
gegen …,
geboren am … in …/Angola,
wohnhaft …, … Dortmund,
angolanischer Staatsangehöriger, ledig
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat das Amtsgericht – Jugendgericht – Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.03.2014,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht …
als Jugendrichter
Amtsanwältin …
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Dortmund
Rechtsanwalt Sven Reissenberger aus Dortmund
als Verteidiger des Angeklagten …
Justizsekretärin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e :
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. V Satz 2 StPO)
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.01.2014 (Az.: 302 Js 1448/13) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, den Zeugen … am Abend des 05.05.2013 gegen 21:55 Uhr auf der …straße in Dortmund im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer abgeschlagenen Bierflasche am rechten Oberschenkel verletzt zu haben.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. I StPO freizusprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte dem Zeugen … Verletzungen zugefügt hat.


Beglaubigt

Justizbeschäftigte