Das sog „Quotenvorrecht“ ist in verschiedenen Konstellationen des Versicherungsrechts denkbar, hat aber seine praktische wirtschaftliche Bedeutung bei Verkehrsunfällen.

 

Quotenvorrecht bei Verkehrsunfall mit unklarer Verkehrslage

Bei einem Verkehrsunfall mit unklarer Verkehrslage, bspw. bei einer Massenkarambolage (Kettenunfall) oder bei widerstreitenden Aussagen der Unfallbeteiligten bzw. wenn eine Mitschuld feststehen sollte, werden die über die Vollkaskoversicherung abrechenbaren Schäden mit dieser abgerechnet und der Restschaden gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Es handelt sich hier um eine wichtige Überschneidung der Rechtsbereiche Verkehrsrecht und Versicherungsrecht mit hoher praktischer Relevanz.

 

Quotenvorrecht bedeutet Abrechnung mit zwei Versicherungen

Bei der Abrechnung mit beiden Versicherern werden Sie daher regelmäßig höhere Schadensersatzbeträge bzw. Versicherungsleistungen erzielen als bei reiner Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung bzw. der Vollkaskoversicherung.

In der Praxis kommt es jedoch gleichwohl sehr häufig vor, dass in Haftpflichtfällen mit Quotenhaftung der Geschädigte mit seiner Vollkaskoversicherung den Schaden zwar abrechnet, er oder sein mit Verkehrs- oder Versicherungsfragen wenig vertraute Rechtsanwalt es aber übersieht oder einfach nicht weiß, dass im Rahmen des sog. „Quotenvorrechts“ auch weiterer Schadensersatz bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann. Insoweit wird auf die Vorschriften des VVG verwiesen.

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Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass freiwillige Versicherungen, die eine private Schadenvorsorge darstellen, regelmäßig nicht abgeschlossen werden, um für eine Entlastung des Schädigers zu sorgen.

Dieser Grundsatz ermöglicht es, nach durchgeführter Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung noch an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners heranzutreten.

 

Schadenspositionen im Quotenvorrecht

„Quotenbevorrechtigt sind Positionen, die das Blech berührt haben, die anderen Positionen nicht“, wozu die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie die Abschleppkosten gehören.

Nichtquotenbevorrechtigt sind die Nutzungsausfallentschädigung, die Kostenpauschale, das Schmerzensgeld, der Verdienstausfall sowie die Mietwagenkosten.

Zu beachten ist allerdings, dass hier unbedingt die richtige Reihenfolge der Schadenspositionen eingehalten werden muss, da es sonst doch wieder zu Fehlbeträgen kommt.

Es handelt sich beim Quotenvorrecht um einen Begriff und ein Thema aus dem Versicherungsrecht.

Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.