Voraussetzungen der Scheidung

Wann kann eine Ehe geschieden werden, mit anderen Worten, wann sind die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt? Die Einzelheiten der Scheidungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 1564 ff BGB, die nachstehend im Wesentlichen dargestellt werden: Eine Ehe kann nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Dieser Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, lauten wie folgt: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Scheitern der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es handelt sich bei dieser sog. Härtefallregelung einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres um eine Ausnahme, die das Vorhandensein besonderer Gründe voraussetzt, die aber trotz der Stellung als gesetzlicher Ausnahmetatbestand in der Realität häufiger vorkommen, als man denkt. Gründe hierfür könnten bspw. (keine vollständige Auflistung) sein:
Misshandlungen des anderen Ehegatten oder von Familienmitgliedern, Alkoholmissbrauch, schwere Beleidigungen, grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen, ernsthafte Bedrohungen, erst recht im Zusammenwirken mit körperlichen Übergriffen, Aufnahme der Tätigkeit der Prostitution, Geschlechtsverkehr mit entfernteren Familienangehörigen, mit der Stieftochter, … .

Im Übrigen kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, die genau zu benennen sind. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Es kommt also nicht darauf an, wie teilweise noch in der Bevölkerung vermutet, dass der andere Ehegatte einer Scheidung zustimmen müsste oder die Scheidung in irgendeiner Form verhindern könnte.

Getrenntlebend vor der Scheidung

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das kann dann der Fall sein, wenn bspw. in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird oder praktisch keine Dienstleistungen für einander erbracht werden (also nicht mehr für den anderen Ehegatten gewaschen, geputzt, gekocht oder eingekauft wird). Hier kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, die genau zu benennen sind.

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit (ca. 3 Monate), das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die vorgenannten Fristen nicht. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Gelegentlich kann es in Betracht kommen, statt oder parallel zur Scheidung gleichzeitig die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Eine erfolgreiche Aufhebung der Ehe vor dem Amtsgericht Dortmund finden Sie hier.