Haarschaden und Haftung, Vergleich AG Dortmund

Haarschaden und Haftung des Friseurs:

Ein Haarschaden und die Haftung des Friseurs deswegen sind schwierig durchzusetzen, da das Verhalten des Friseurs schuldhaft sein muss, wie der nachstehende Vergleich Amtsgericht Dortmund zeigt. In nachstehendem Fall war ein Haarschaden schon gegeben. Die Kundin wollte jedoch von der von RA Reissenberger vertretenen Friseurin noch 1.500,00 € Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten, weil ein weiterer Haarschaden angeblich noch durch die Behandlung der Friseurin eingetreten sein soll. Es kam dann wegen der Haarschäden zu einem Vergleich über 375,00 €. Im Einzelnen:

 

Streitiger und unstreitiger Sachverhalt zum Thema Haarschaden:

Die Beklagte betreibt einen Friseursalon in Dortmund. Am 29.08.2013 betrat die Klägerin den Friseursalon der Beklagten und wünschte eine Farbbehandlung. Die Klägerin ist vor dem Vorfall rund 3 Jahren Kundin der Beklagten gewesen und hatte sich regelmäßig die Haare dort farbtechnisch behandeln lassen. Ein Haarschaden war bis dahin noch nicht aufgetreten.

Bei einem Besuch des Salons zu Beginn des Jahres 2013 hatte die Zeugin … festgestellt, dass die Haare einen Rot- bzw. Gelbstich hatten, was durch die Benutzung eines sog. Blondierungssprays hervorgerufen worden war. Die Zeugin … wies die Klägerin daher darauf hin, die Nutzung des Sprays einzustellen.

An dem Tag der streitgegenständlichen Haarbehandlung vom 29.08.2013 wurde zunächst unstreitig wieder ein Beratungsgespräch durchgeführt, welches wiederum die Zeugin … vornahm. Bei der Begutachtung der Haare erkannte die Zeugin …, dass die Klägerin weiterhin ein Blondierungsspray genutzt hatte. Die Klägerin erklärte daraufhin von sich aus und ohne vorherige Nachfrage, ein derartiges Spray in ihrem 14-tägigen Urlaub in Tunesien jeden zweiten Tag genutzt zu haben, um so die nachwachsenden Ansätze kaschieren zu wollen. Anderweitger Vortrag der Klägerin wird bestritten. Nun hätten die Haare wieder einen Rotstich angenommen und dies solle beseitigt werden.

Es wurde darauf hingewiesen, dass ein derartiges Spray nur ein mal die Woche anzuwenden ist, dies ist auf den auf dem Spray aufgedruckten Anwendungshinweisen auch angegeben.

Dass ein solches Spray grundsätzlich angewendet worden ist und zum Haarschaden führte, ist auch unstreitig. Der Zusammenhang zwischen dem Haarschaden, der Anwendung des Spray und der Farbveränderung der Haare ist ebenfalls unstreitig.

Durch die anhaltende Benutzung war das Haar in dem Bereich, auf dem es aufgetragen wurde, vorgeschädigt. Daher wies die Zeugin … die Klägerin darauf hin, dass es besser sei, keine Farbbehandlung vorzunehmen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Haare am Oberkopf im Bereich des Mittelscheitels über eine Fläche von 10 cm Länge und 3 cm Breite stark in Mitleidenschaft gezogen waren. Die Zeugin … konnte in diesem Bereich eine Vorschädigung der Haare erkennen. Die Klägerin bestand aber auf Grund einer Einladung am folgenden Wochenende auf einer Farbbehandlung.

Die Zeugin … und ihre hinzugekommene Kollegin, die Zeugin …, gingen danach die verschiedenen Möglichkeiten der ausdrücklich von der Klägerin gewünschten Farbbehandlung durch. Man entschied sich für die nach allen Meinungen schonendste Variante, namentlich die Ansätze mit einer 3%-Blondierung ohne Wärmezufuhr zu färben.

Jede der weiteren möglichen Alternativvarianten hätte ebenfalls das Risiko, einen Haarschaden herbeizuführen, beinhaltet.

Die Klägerin bestand während der ganzen Beratung auf ihrem gewohnten Farbbild, namentlich sehr helle Strähnen mit dunklen Zwischenräumen. Für eine andere Haarbehandlung war die Klägerin nicht zu gewinnen. Obwohl sie mehrmals auf die Gefahren auf Grund der Vorschädigung hingewiesen wurde, insbesondere auch auf das mögliche Brechen der Haare, wollte sie trotz des aufgezeigten Risikos unbedingt die Färbung durchführen lassen. Dies unterstrich sie mit der Aussage „egal, was passiert, zur Not schneiden wir dann die Haare später stufig oder ab. Aber so, wie ich jetzt aussehe, gehe ich nicht aus dem Salon“.

Nach der Beratung und der Entscheidung für die schonendste Variante wurde der Klägerin auf die gesunden Haarpartien der Ansätze eine 6% H2-O2-Mischung aufgetragen, die geschädigten Bereiche wurden hingegen mit einem 3%-Gemisch behandelt. Zunächst wurden die gesunden Haaransätze, erst im Anschluss hieran die geschädigten Bereiche behandelt. Während der Einwirkzeit kontrollierte die Zeugin … alle 5-10 Minuten den Färbegrad und fragte die Klägerin, ob sie ein Brennen auf der Kopfhaut verspüren würde. Dies wurde von ihr stets verneint, anderweitige Aussagen werden bestritten. Lediglich ein leichtes Kribbeln auf der Kopfhaut wurde von der Klägerin angemerkt. Nach dem Ausspülen der Blondierung konnte festgestellt werden, dass die vorgeschädigten Ansätze sehr hell und aufgequollen waren. An eben diesen Stellen war auch der Haarbruch festzustellen. Die restlichen, nicht durch das Blondierungsspray geschädigten Haarpartien waren vom Ergebnis her wie immer, es waren auch keine Haare abgebrochen. Die dunklen Strähnen wurden ganz schonend nach dem Wunsch der Klägerin gesetzt. Anderslautender Vortrag der Klägerin wird bestritten.

Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte wurden von der Friseurin bestritten.

Dass ein Haarschaden an den vorgeschädigten Stellen vorhanden sind, war unstreitig. Im Übrigen ist ein weiterer Haarschaden nach der Auffassung der Friseurin nicht eingetreten.

Jedoch ein lokaler Haarschaden im Scheitelbereich auch unstreitig gewesen, wenn er in erster Linie auch auf die falsche und zu häufige Anwendung des Blondierungssprays zurückzuführen. Das Verhalten der beklagten Friseurin war hingegen fachgerecht und fehlerfrei, insbesondere auch auf der Grundlage der vorgeschädigten Haare. Das Haar war bereits vor der Behandlung geschädigt.

Das Verhalten der Beklagten ist für den Zustand nach der Behandlung bei der Klägerin zwar äquivalent- aber nicht adäquat-ursächlich geworden. Eine schadensbegründende oder schadensausfüllende Kausalität zwischen der Behandlung und dem Zustand nach dem Haarschaden nach der Behandlung wurde von der Beklagten bestritten. Im Übrigen wurde die Klägerin wegen ihrer Haarvorschäden explizit und eindringlich und trotz der schonendsten Vorgehensweise auf die Möglichkeit des Haarbruchs vor der Behandlung hingewiesen.

Die Zeugin … hatte die Klägerin zudem in dem angesprochenen früheren Termin empfohlen, ein solches Spray nicht weiter zu verwenden. Die eigentliche, nun beanstandete Haarbehandlung wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin und gegen den Rat der Zeugin wegen der Möglichkeit des Eintritts eine von der Klägerin unerwünschten Zustandes durchgeführt.

 

Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Haarschaden:

Im Übrigen hatte sie sich über „Schmerzen“ und sonstige Schäden nicht geäußert. Ein diesbezüglicher „Schaden“ in Höhe von 1.500,00 € ist weder ersichtlich noch eingetreten noch angemessen.

 

Das Protokoll der Öffentlichen Sitzung und Vergleich zum Thema Haarschaden:


öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Dortmund
Geschäfts-Nr:
433 01149/14

Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht …

 

– Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO –

-Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. ‐
In dem Rechtsstreit
der Frau … Dortmund,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin … Dortmund,

gegen
Frau … Dortmund,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

 

erschienen bei Aufruf
die Klägerin persönlich und Rechtsanwältin …,
die Beklagte persönlich und Rechtsanwalt Reissenberger.
Die Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen der durchgeführten Güteverhandlung erörtert.

Sodann schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich:

 

  1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 375,00 €.
  2. Ferner stellt die Beklagte die Klägerin gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten von den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 € brutto entsprechend einer 1,3 Geschäftsgebühr zum Streitwert von 500,00 € frei. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Ferner erledigt sind damit sämtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Vorfall vom 29.08.2013. Beide Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum
  3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%.
  4. Beide Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 31.07.2014 vor. l.d.v.u.g. Für den Fall des Widerrufs stellte die Kl.-Vertreterin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.02.2014, BI. 7 d. A. Der Bekl.‐Vertreter beantragte, die Klage abzuweisen. b. u. v.: Alles Weitere von Amts wegen.

 


Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
…, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle