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Fuehrerschein und Fahrverbot, Beschluss OLG Hamm

Fuehrerschein und Fahrerlaubnis beim Nachfahren

Fuehrerschein und Fahrerlaubnis können existentielle Umstände im Leben eines Autofahrers bedeuten.

Der Fuehrerschein eines Autofahrers war im nachstehenden Fall „bedroht“. Wegen einer Geschwindigkeitsübertretung kam es zu einem Bußgeldbescheid mit einem hohen Bußgeld und einem Fahrverbot, so dass der Fuehrerschein für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung genommen wird.

Fuehrerschein- OLG-Beschluss zu einem Urteil des AG Dortmund:

Die Besonderheit dieses Falles lag in den Umständen des drohenden Fuehrerschein-Verlustes, nämlich die Situation des sog. „Nachfahrens“ auf der Autobahn. Hierzu habe ich noch einen weiteren Fall, über den das OLG Hamm entschied, veröffentlicht.

Fuehrerschein- Einspruch gegen Bußgeldbescheid:

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

Fuehrerschein-Gerichtsverhandlung:

Es kam zu einer Gerichtsverhandlung, in der das Amtsgericht den Bußgeldbescheid bestätigte.

Fuehrerschein-Rechtsbeschwerde:

Dieses Urteil wurde mit einer Rechtsbeschwerde durch RA Reissenberger angegriffen.

Es kam zu einer Aufhebung des Urteil des AG Bochum und zu einer Zurückverweisung an das AG Bochum. RA Reissenberger bearbeitet in der täglichen Praxis ständig Bußgeldsachen, in denen es um den Erhalt von Fuehrerschein und Fahrerlaubnis geht.

Gelegentlich kann auf direktem Wege durch Verhandlungen mit dem Gericht die Aufhebung eines Fahrverbots nicht erreicht werden. Durch die langjährige Erfahrungen fallen jedoch häufig Missstände bei der Messung oder dem Messungsaufbau, so dass im Wege eines Beweisantrags beantragt wird, diese Umstände einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen. Die Amtsgerichte mögen das nicht und lehnen häufig die Beweisaufnahme ab oder gehen auf die Argumentation der Verteidigung nicht ein, so dass es zu einem negativen Urteil kommt.

In einem solchen Fall RA Reissenberger aufgrund seiner Erfahrung im Wege einer Rechtsbeschwerde, deren Erfolgsquote wie bei Revisionen statistisch an sich nur bei ca. 1- 3 % liegt, die Aufhebung des negativen Urteil erreichen und damit den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Verhängung eines Fahrverbots verhindern und so den Fuehrerschein retten, da sich RA Reissenberger wegen seiner langjährigen Erfahrung auf die Einhegung von Rechtsbeschwerden spezialisiert hat.

Von solch einer Situation handelt der nachstehende Aufhebungsbeschluss des OLG.

Fuehrerschein- der Beschluss:

OBERLANDESGERICHT HAMM

Beschluss

III-2 RBs 18/13

OLG Hamm 6 Ss OWi 115/13

GStA Hamm 32 OWi 65 Js 534/12 (335/12) AG Bochum

Bußgeldsache

gegen                  …

wegen                 Verkehrsordnungswidrigkeit

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Oktober 2012

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm

am 28. Februar 2013

durch die Richterin am Oberlandesgerichts … als Einzelrichterin

gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

 

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Verhandlungen und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

 

Gründe (Fuehrerschein):

 

I.

(Fuehrerschein – der vom OLG Hamm zugrunde gelegte Sachverhalt)

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 240,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

 

(Fuehrerschein – zu den Feststellungen des AG Bochum):

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene fuhr am 27.02.2012 gegen 0.20 Uhr bis 0.30 Uhr u. a. die BAB A 40 Fahrtrichtung Essen mit seinem PKW Typ VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen DO-… .

Als der Betroffene von der BAB 45 kommend, im Autobahnkreuz Dortmund-West auf die BAB 40, Fahrtrichtung Essen, auffuhr, befanden sich die Zeugen PHK … und PHK … mit dem Funkstreifenwagen ebenfalls bereits auf der BAB A 40 auf der Parallelfahrbahn in Fahrtrichtung Essen.

Der Betroffene beschleunigte sein Fahrzeug sofort nach Auffahren auf die BAB A 40 auf eine Fahrgeschwindigkeit von deutlich über 160 km/h. Die Zeugen PHK … und PHK … nahmen die Verfolgung auf.

Nachdem der Betroffene in Höhe der engen Autobahnkurve in Höhe der Aral-Autobahntankstelle seine Fahrgeschwindigkeit deutlich vermindern musste, gelang es dem Zeugen PHK …, der den Funkstreifenwagen fuhr, nach Durchfahren der Kurve auf den Betroffenen aufzuschließen.

In Höhe von Autobahnkilometer 14,500 hatten die Fahrzeuge einen Abstand von 100 Metern zueinander, so dass die Zeugen auf einer Fahrstrecke von 1000 Metern eine Geschwindigkeitsmessung vornahmen. Der Zeuge … fuhr zu diesem Zeitpunkt eine konstante Geschwindigkeit von 190 km/h laut Ablesung auf dem nicht justierten Tachometer des Funkstreifenwagens. Über die Messstrecke von einem Kilometer vergrößerte sich der Abstand des Betroffenen leicht.

An der Messstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 100 km/h begrenzt.

An der Ausfahrt Bochum-Stahlhausen wird der Betroffene angehalten und kontrolliert.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zu der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen PK … und PHK … ausgeführt, dass der Zeuge PHK … als Beifahrer des Funkstreifenwagens auf den Abstand und die Messstrecke geachtet habe. Nachdem die Zeugen zu dem Betroffenen hinter der Autobahntankstelle aufgeschlossen hätten, hätten sich die Polizeibeamten wechselseitig durch Ansagen des Abstandes und Ansagen der Geschwindigkeit über die Messung verständigt. Der Zeuge PHK … habe zudem bekundet, dass er im Bereich der Messstelle gemäß der Tachometeranzeige konstant 190 km/h gefahren sei, wobei sich der durch den Zeugen PHK … kommentierte Abstand zu dem betroffenen Fahrzeug leicht erhöht habe.

 

(Fuehrerschein – Rechtsbeschwerde eingelegt:

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.

 

(Fuehrerschein – der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft):

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

 

II.

(Fuehrerschein – die materielle Begründung des OLG Hamm im Beschluss)

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:

 

(Fuehrerschein – die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft):

„Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht. Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH (zu vgl. OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248). Insoweit berücksichtigen die Darlegungen des Amtsgerichts nicht in ausreichendem Maße die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze (zu vgl. OLG Hamm MDR 1998, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.1999, -5 Ss OWi 478/99 -; Beschluss vom 25.08.2009, -5 Ss OWi 552/09-). Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich nähere Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren ( zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.; Senatsbeschluss vom 06.09.2005,- 2 Ss OWi 512/05 – m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -).

Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten indes keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen am 27.02.2012 gegen 00:20 Uhr auf der Bundesautobahn A 40. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Polizeibeamten und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt war. Die getroffenen Feststellungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Autobahn zu diesem Zeitpunkt so stark befahren war, dass der Pkw des Betroffenen durch die Scheinwerfer anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend gut ausgeleuchtet war.

Auch lässt das Urteil Ausführungen dazu, wie die Polizeibeamten den angegebenen Abstand von 100 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt haben, vermissen. Bei einem solch großen Abstand – bei der das Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen vermag – genügt die Feststellung, der Beifahrer des Funkstreifenwagens habe auf den Abstand und die Messstrecke geachtet, nicht (zu vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.12. 2001 – 2 Ss OWi 1062/01 -; Senatsbeschluss vom 09.09.2002, – 2 Ss OWi 643/02 -; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Es liegt auch kein Fall vor, in dem auch ohne zusätzliche Angaben zu den Sichtverhältnissen ausnahmsweise von einer hinreichend sicheren Messung ausgegangen werden kann. Es besteht bereits kein Erfahrungssatz, dass asymmetrisches Abblendlicht immer Sicht von 70-80 m auf den ganzen vorausliegenden Straßenraum gewährt (zu vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO, Rdn. 15 m.w.N.). Jedoch selbst bei Annahme einer hinreichenden Ausleuchtung innerhalb dieses Sichtfeldes (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006, – 4 Ss OWi 759/06 -), kann bei darüber hinaus gehenden Abständen, so wie hier von 100 Metern, nicht mehr ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Abstand zum Fahrzeug des vorausfahrenden Betroffenen von den Polizeibeamten hinreichend zuverlässig geschätzt werden konnte. So verbleibt ein nicht beleuchteter Abschnitt, in dem möglicherweise auch Begrenzungspfähle nicht sichtbar sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/01 -).

Des Weiteren fehlen auch die erforderlichen Ausführungen dazu, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar waren (zu vgl. OLG Zweibrücke, Beschluss vom 28.01.2002, – 1 Ss 271/01 – = NStZ-RR 2002, 223; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.).

Gründe, die ein Absehen von diesen Feststellungen rechtfertigen könnten liegen nicht vor. Auch soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass sich zum Zeitpunkt des Ablesens der Geschwindigkeit von 190 km/h durch die Polizeibeamten der Abstand zu dem vorausfahrenden Pkw des Betroffenen leicht vergrößert haben soll, trägt dies nicht die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h, selbst wenn die Messstrecke mit 1000 Metern relativ lang bemessen war. So kann auch diesen Feststellungen nicht entnommen werden, anhand welcher deutlich zu erkennender Orientierungspunkte die Zeugen diese (nicht näher bestimmte) Abstandsvergrößerung bemessen hat. Mithin kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Länge der Messstrecke Abstandsschätzfehler ausgeglichen worden sind.

Schließlich führt das Fehlen von Feststellungen zu den Lichtverhältnissen während einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann (zu vgl.  OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2002 – 2 Ss OWi 201/03 -). Ein solches liegt hier aber nicht vor. So hat der Betroffene lediglich eingeräumt, zur Vorfallzeit Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein.

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein – nicht näher definierter – Toleranzabzug von 20 % von der durch die Polizei- beamten abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Nach alledem ist der Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Erfolg nicht zu versagen und führt zu Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Zurückweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Weil das angefochtene Urteil danach bereits auf die allgemeine Sachrüge hin der Aufhebung unterliegt, bedarf es eines Eingehens auf die durch den Betroffenen darüber hinaus – jedoch nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr.“

 

(Fuehrerschein – das OLG Hamm schließt sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an):

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Die für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit entwickelten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderen Obergerichte (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2011, III-2 RBs 108/11, zitiert nach juris, vom 04. August 2008 in VRR 2008, 432 und vom 24. April 2012, III-2RBs 27/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Oktober 2007, VRR 2008, 111).

Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Mangel beruht, war es auszuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum zurückzuweisen.

 

Ausgefertigt

Hamm, 08.03.2013 …

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des OLG