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Fälligkeit Werklohnforderung, Urteil AG Dortmund

Fälligkeit der Werklohnforderung:

Die Fälligkeit der Werklohnforderung ist eine wesentliche Bedingung für den Werkunternehmer, damit dieser seinen Werklohn von seinem Auftraggeber erhalten kann. Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung ist, dass der Werkunternehmer sein Werk vollendet, d. h. seine Arbeiten erfolgreich abgeschlossen hat, und der Auftraggeber diese Arbeiten als vertragsgemäß abgenommen hat.

So heißt es im Gesetz in der für das Werkvertragsrecht bedeutenden Vorschrift des § 641 BGB wie folgt:

㤠641
Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

  1.  soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  2.  soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
  3.  wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.“

Die Bedeutung dieser Vorschrift kann nicht oft genug hervorgehoben werden, da, wie auch im nachstehenden Fall, der Werkunternehmer zu Recht seinen Prozess gegen eine von RA Reissenberger vertretene Mandantin verliert, weil er die eindeutige Vorschrift nicht beachtet und eine nicht fällige Forderung eingeklagt hat.

 

Fälligkeit Werklohn, zum Urteil:

429 C 5468/15 Sch.

Verkündet am 12.01.2016

…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit des Herrn … Dortmund,

Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,
g e g e n Frau …, …, … Dortmund,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

 

hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2016
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Ta t b e s t a n d (Fälligkeit Werklohnforderung):

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Wohnung im … in Dortmund. Insoweit haben sich die Parteien schriftlich geeinigt. Diesbezüglich wird auf die vertragliche Vereinbarung vom 26.03.2014 Bezug genommen. Vereinbart war ein Festpreis von 1.250,00 €. Unstreitig führte der Kläger keine Verlegung des Fußbodens im Flur und in der Küche der Wohnung durch, obwohl dies zwischen den Parteien vereinbart war. Er ist der Ansicht, gleichwohl den vereinbarten Werklohn in Höhe von 1.250,00 € verlangen zu können.

 

(Fälligkeit Werklohnforderung, die Anträge der Parteien):

Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zuzahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, der geltend gemachte Werklohnanspruch sei nicht fällig, da der Kläger die Arbeiten unstreitig nicht zu Ende geführt habe. Nach dem Vertragsinhalt schulde der Kläger die vollständige Renovierung der Wohnung. Die Weigerung des Klägers zur Beendigung der Arbeiten in der Wohnung der Beklagten sei zudem als Kündigung des Werkvertrages auszulegen. Mangels substantiierten Vortrags zu den bislang durchgeführten Arbeiten bestehe auch kein teilweiser Anspruch auf Entlohnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Fälligkeit Werklohnforderung):

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.250,00 € gemäß § 631 BGB. Unstreitig hatten sich die Parteien auf die Renovierung der kompletten Wohnung der Beklagten im … in Dortmund geeinigt.
Die Renovierung sollte umfassen:

„alle Decken und Wände spachteln, Decken streichen, alle Räume tapezieren und streichen, Türen schleifen und streichen, Teppich verlegen und Fußleisten anbringen.“

 

Nach eigenem Vortrag des Klägers hat er in der Küche der Wohnung sowie im Flur keinen Fußboden verlegt. Dies habe er deshalb nicht getan, da er während der Renovierungsarbeiten noch keinerlei Geld erhalten habe.

Die Werklohnforderung des Klägers ist nicht fällig.

Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass er die im schriftlichen Vertrag vom 26.03.2014 festgehaltenen Arbeiten vollständig ausführt. Da nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung keine Abschlagszahlung zu einem gewissen Zeitpunkt vereinbart war, hätte der Kläger zunächst sämtliche geschuldeten Arbeiten ausführen müssen, damit sein Anspruch auf Werklohn in Höhe von 1.250,00 € entsteht.

Ein Recht zur Kündigung des Werkvertrages ist nicht zu Gunsten des Klägers anzunehmen.

Die endgültige Weigerung des Klägers, weitere Arbeiten in der Wohnung der Beklagten zu verrichten, kann gegebenenfalls als konkludente Kündigungserklärung des Werkvertrages ausgelegt werden. Da sich die Beklagte nicht mit der Zahlung von Werklohnforderungen im Rückstand befand ‐ wie oben ausgeführt ‐ stand dem Kläger allerdings kein Kündigungsrecht zur Seite.

Abgesehen davon ist der Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass der Kläger selbst bei unterstellter wirksamer Kündigung des Werkvertrages keinen Anspruch auf Ausgleich der bislang unstreitig vollbrachten Werkleistungen hätte, da diesbezüglich kein substantiierter Vortrag zu Umfang und Ausmaß der erledigten Renovierungsarbeiten erfolgt ist.

Mangels Fälligkeit ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.250,00 € nicht gegeben.

Da ein Anspruch auf die Hauptforderung nicht besteht, ist der Anspruch auf den geltend gemachten Zinsanspruch ebenfalls zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.…

 

Richterin am Amtsgericht