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Einbruchschaden, Urteil LG Dortmund

Einbruchschaden – Allgemeines:

Der Einbruchschaden beim Pkw wird im Rahmen der Teilkasko nicht immer bezahlt, da die Versicherung häufig gerade beim Diebstahlsversuch, wenn nichts entwendet worden ist, argumentiert, es handle sich nur um einen nicht versicherten Vandalismusschaden am Pkw. Hier kam die Versicherung damit nicht durch.

Die Versicherung versuchte über 2 Instanzen, den Einbruchschaden am Pkw als Vandalismus abzutun. Sie wurde deshalb schon in erster Intstanz durch das Urteil des AG Dortmund, 404 C 7368/14, zur Zahlung verurteilt. Hiergegen legt die Versicherung Berufung ein, so dass das nachstehende zweite Urteil des LG Dortmund gegen die Versicherung erging.

 

 

Einbruchschaden – das Urteil des LG Dortmund:

2 S 7/15

Landgericht Dortmund

404 C 7368/14

Amtsgericht Dortmund

 

 

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

der … Versicherungsverein …, vertr. d. d. Vorstand, …,

Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Hamm,

g e g e n

Herrn …, …, 44145 Dortmund,

Kläger und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Reissenberger, Rechtsanwälte, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2017

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und Richterin am Landgericht …

für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

G r ü n d e (- Einbruchschaden)

 

 

I.

(Tatbestand – Einbruchschaden)

Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten eine Kraftfahrzeugversicherung für den Pkw Skoda Oktavia Combi mit dem amtlichen Kennzeichen DO …, die auch eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € umfasste.

 

(die allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) – Einbruchschaden)

Gemäß Versicherungsschein vom 05.04.2013 gelten die allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) des Beklagten. Dort heißt es:

 

 

„A.2.2. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Entwendung

A.2.2.2

Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.

Glasbruch

A.2.2.5

Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.

A.2.3. Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Ereignisse der Teilkasko,

Unfall

Mut- oder böswillige Handlungen“

 

(der unstreitige Vortrag – Einbruchschaden)

Der Kläger zeigte dem Beklagten an, dass in der Nacht von Freitag, den 20. auf Samstag den 21.06.2014 in sein Kraftfahrzeug eingebrochen worden sei. Er sei durch Polizeibeamte um 6.00 Uhr morgens geweckt worden. Das Fahrzeug sei in der …straße 20 vor dem Haus des Klägers an der Straße abgestellt gewesen.

Im Auftrag der Beklagten erstattete der Sachverständige … ein Gutachten.

Danach betragen die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 2.003,79 €. Der Sachverständige stellte fest, dass das Fahrzeug durch das Schadensereignis wie folgt beschädigt wurde:

„Die rechte vordere Tür ist im Kant- und Falzbereich eingedrückt und verschrammt. Der rechte Spiegel ist beschädigt. Die Türverkleidung der rechten Beifahrertür ist bestoßen und verformt. Die Dreieckblende rechts ist verschrammt. Diverse Zier- und andere Teile sind beschädigt.“

Aus dem Pkw wurden keine Gegenstände entwendet.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 lehnte der Beklagte mit Ausnahme des Glasschadens Leistungen aus der Kaskoversicherung ab. Zur Begründung führte er aus, dass kein adäquater Zusammenhang der Schäden zu einer beabsichtigten Entwendungshandlung bestehe. Der Beklagte rechnete den Schaden mit Schreiben vom 12.08.2014 ab und leistete unter Abzug der Selbstbeteiligung von 150,00 € 164,45 € an den Kläger.

 

Mit der Klage macht der Kläger die Differenz der vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten von 2.003,79 € und der bisherigen Leistung der Beklagten von 164,45 €, sowie der Selbstbeteiligung von 150,00 €, nämlich 1.689,34 € geltend.

 

(die Anträge der Parteien 1. Instanz – Einbruchschaden)

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1.689,34 € sowie weitere 139,83 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Klägers der Klage stattgegeben, da der Kläger einen versuchten Diebstahl bewiesen habe. Ein Täter, der das Fahrzeug nur beschädigen wolle, dringe nach der Lebenserfahrung nicht in das Innere des Fahrzeugs ein.

Für den Diebstahlsversuch sei es gleichgültig, ob die Absicht des Täters auf versicherte oder unversicherte Gegenstände gerichtet sei. Es seien auch sämtliche Schäden bei dem Einbruchsversuch entstanden.

 

(die Beklagtenbehauptungen – Einbruchschaden)

Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, dass der Minimalsachverhalt weder vorgetragen noch bewiesen sei, nämlich das unbeschädigte Abstellen des Kraftfahrzeugs. Zum beschädigten Wiederauffinden sei die Vernehmung der Polizeibeamten vorrangig zur Anhörung des Klägers. Bei einem Diebstahlsversuch müssten wenigstens Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich der Schluss auf einen Diebstahlsvorsatz ziehen lasse. Hier sprächen jedoch die Spuren gegen einen Diebstahlsvorsatz, da Beschädigungen von innen erfolgt seien. Auch die Beschädigung des Spiegels rechts, von Zierleisten und Anbauteilen ließen nicht auf einen Diebstahlsversuch schließen.

 

(die Anträge der Parteien 2. Instanz – Einbruchschaden)

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

(die klägerischen Behauptungen – Einbruchschaden)

Er behauptet, er habe das Fahrzeug um 20.00 Uhr unbeschädigt in der … straße abgestellt.

Die Beschädigungen, die auf den vom Sachverständigen … gefertigten Fotos dargestellt sind, seien vor dem streitgegenständlichen Einbruchsversuch nicht vorhanden gewesen. Die Polizeibeamten hätten ihm erklärt, dass der herausgebrochene Spiegel auf einen herabfallenden Stein zurückzuführen sei. Der Stein habe auf dem Parkplatz außerhalb des Autos im Bereich des Autos gelegen. Er habe direkt unter der Kante der Tür, und zwar hinter dem rechten Vorderreifen gelegen. Es habe sich um einen Gehwegpflasterstein gehandelt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. …. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 20.04.2016 Bezug genommen.

 

 

II.

(Die Entscheidungsgründe – Einbruchschaden)

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Versicherungsfalls aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag zuerkannt.

 

(die Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – Einbruchschaden)

Denn der Kläger hat durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. … bewiesen, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen durch einen Einbruchsversuch hervorgerufen werden können. Der Sachverständige hat mehrfach Schlag- und Wurfversuche durchführen lassen und dabei festgestellt, dass bei einem Schlagversuch der A-Holm zerkratzt und bei einem weiteren Schlagversuch die Türscheibe zerstört wurde.

Bei diesem Versuch fiel der Stein nach innen in das Fahrzeug. Bei einem Wurfversuch (Versuch 3) wurde der A-Holm beschädigt und bei einem weiteren Versuch (Versuch 4) der Seitenspiegel zerstört, der dabei aber nicht abbrach.

Die Schäden an der Innenverkleidung könnten daher nach den Feststellungen des Sachverständigen auch durch das Herunterfallen des Steins verursacht worden sein. Mithin könnten die Beschädigungen sämtlicher Teile auf einen Einbruchsversuch zurückzuführen sein.

 

(die rechtliche Bewertung des Gerichts – Einbruchschaden)

Sofern, wie hier, die Fahrzeugbeschädigungen objektiv den Schluss zulassen, dass die Tat dem Fahrzeug oder einem mitversicherten Fahrzeugteil gegolten hat, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Der Versicherungsnehmer befände sich andernfalls in einer nicht gerechtfertigten Beweisnot (LG Köln NZV 1991,315). Denn die -subjektive- Absicht des regelmäßig unbekannten Täters kann weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer kennen. Eine andere Geschehensweise ist hier allerdings auch nicht ersichtlich.

Der Kläger, von der Kammer persönlich gehört, hat erklärt, dass er den PKW unbeschädigt am Abend des 20.06.2014 in der …str. abgestellt habe. Es gibt deshalb keinerlei Anlass an seiner Redlichkeit als Versicherungsnehmer zu zweifeln.

 

(Schäden stehen im Kausalzusammenhang mit Diebstahlsversuch- Einbruchschaden)

Der Kläger hat mithin bewiesen, dass die Beschädigungen an seinem Pkw durch eine beabsichtigte Entwendung des Fahrzeug oder seiner mitversicherten Teile hervorgerufen worden sind. Dies genügt folglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um einen Teilkaskoschaden nach Ziffer A.2.2.2 anzunehmen (vgl. BGH VersR 2011, 107 T2 9 ff.). Denn die Schäden am Fahrzeug stehen mit der beabsichtigten Verwirklichung der Tat in einem adäquaten Kausalzusammenhang.

Es sprechen keine objektiven Umstände dafür, dass sie nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen oder Enttäuschung verursacht worden sind.

Die Höhe der Klageforderung ist durch das Gutachten des Sachverständigen … unstreitig festgestellt und mit der Berufung nicht angegriffen.

 

(die Nebenentscheidungen – Einbruchschaden)

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgen aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte befand sich mit Ablehnung der streitgegenständlichen Leistung in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO.