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Einbruchdiebstahl, Urteil AG Dortmund

Einbruchdiebstahl in einen Pkw:

Ein Einbruchdiebstahl in einen ordnungsgemäß abgeparkten Pkw am Straßenrand und die Versicherung will nicht für den Schaden aufkommen? Dies ist ein häufiges Problem. Die Versicherung argumentiert dann häufig, es liege lediglich Vandalismus bzw. ein Vandalismusschaden vor und ein Einbruchdiebstahl sei nicht bewiesen bzw. der Einbruchdiebstahl beziehe sich nur auf nicht versicherte Sachen, so dass auch deshalb nicht gezahlt werden müsse. Weitere Entscheidungen zum Thema Einbruchdiebstahl biz. Diebstahl auch in Abgrenzung zum Vandalismus finden sie hier und hier sowie auch hier und hier.

Das sollte sich ein Versicherungsnehmer nicht gefallen lassen.

 

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund besteht Versicherungsschutz bei einem Einbruchdiebstahl in einen Pkw auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Einbruchdiebstahl nur auf versicherte Sachen bezog.

 

Fragen zur Beweislast:

Ferner müsse nicht der Versicherungsnehmer sondern der Versicherer beweisen, dass sich der Einbruchdiebstahl nur auf nicht versicherte Sachen bezog.

Da regelmäßig ein Einbruchdiebstahl heimlich erfolgt und nicht beobachtet wird, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Versicherung die Beweislast für die fehlende Aufklärbarkeit bei einem Einbruchdiebstahl trägt.

Das Amtsgericht nimmt eine Beweislast der Versicherung an, wenn der Versicherungsnehmer hinreichend plausibel einen Einbruchdiebstahl dargelegt hat. Dies sei ausreichend.

Schließlich reicht es nach dem Amtsgericht Dortmund ebenfalls nicht aus, wenn bei einem Einbruchdiebstahl die Versicherung sich zusätzlich noch darauf beruft, dass lediglich Vandalismus vorliege und ein Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen sei.

Es lohnt sich daher sehr häufig, gegen die Versicherung im Klagewege vorzugehen.

 

Einbruchdiebstahl in einen Pkw, Urteil des AG Dortmund:

 

Beglaubigte Abschrift

404 C 7368/14

Verkündet am 21.01.2015
…,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung… , vertr. d. d. Vorstand, …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2015
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.689,34 Euro sowie weitere 139,83 Euro, jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Einbruchdiebstahl)

Der Kläger hatte für sein KfZ bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Er begehrt aus dieser Leistung wegen des Aufbruchs seines Fahrzeuges.

 

(Klägerischer Vortrag)

Er behauptet, am 21.6.2014 sei in das Fahrzeug eingebrochen worden. Dabei sei die rechte Vordertür eingedrückt und verschrammt worden, der rechte Spiegel sei beschädigt worden, die Türverkleidung der rechten Tür sei durchstoßen worden und die Dreiecksblende rechts sei verschrammt worden. Der Täter habe das Fahrzeug durchsucht, um etwas zu stehlen. Die Gegenstände aus dem Handschuhfach seien im Wagen verstreut gewesen. Letztlich habe der Täter aber nichts entwendet. Er beziffert seinen Schaden auf 2.003,79 Euro. Die Beklagte zahlte darauf 164,45 Euro.

Abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,‐ Euro ergibt sich die Klageforderung.

Die Parteien verhandeln mit den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Anträgen.

 

(Beklagtenvortrag)

Die Beklagte bestreitet, dass der PKW zum Zwecke eines Diebstahls beschädigt worden sei. Dies falle nicht unter den Versicherungsschutz. Sie bestreitet, dass Gegenstände im Fahrzeuginneren verstreut gewesen seien. Jedenfalls habe der Täter es nicht auf Fahrzeugteile abgesehen, die unter den Versicherungsschutz fallen. Soweit der Spiegel und die Türverkleidung beschädigt worden seien, könne kein Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl hergestellt werden. Dies gelte ebenso für die Beschädigung von Zier‐ und Anbauteilen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

(Einbruchdiebstahl)

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.689,34 Euro aus der Teilkaskoversicherung.

Er hat hinreichend vorgetragen und bewiesen, dass ein versuchter Diebstahl vorliegt:

 

(Ansprüche an den klägerischen Vortrag beim Einbruchdiebstahl):

Da der Versicherte bei einem Einbruch in sein Fahrzeug naturgemäß nicht anwesend ist, reicht es, wenn er Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lassen, dass ein Diebstahlsversuch vorliegt.

Dies ist dem Kläger gelungen.

Denn er hat sowohl schriftsätzlich vorgetragen als auch in seiner persönlichen Anhörung erklärt, durch Polizeibeamte, die morgens früh an seiner Wohnungstür schellten, auf den Aufbruch aufmerksam gemacht worden zu sein.

Er beschrieb auch recht genau, wie er seinen Wagen vorgefunden hat. Insbesondere erklärte er, dass verschiedene Gegenstände aus dem Handschuhfach im Wageninneren verstreut gewesen seien. Dieser äußere Hergang deutet auf einen Diebstahlversuch hin.

Ein Täter, der ein Fahrzeug nur beschädigen will, wird nach der Lebenserfahrung nicht in das Fahrzeuginnere eindringen. Hiermit geht ein viel größeres Risiko einher, entdeckt zu werden, als wenn ein Fahrzeug nur „im Vorübergehen“ beschädigt wird. Ein solcher Täter wird auch nicht die Gegenstände aus dem Handschuhfach verstreuen. Dies hat nur dann Sinn, wenn tatsächlich etwas Stehlenswertes gesucht wird.

Dem Kläger stehen andere Beweismittel nicht zur Verfügung. Es kommt in Betracht, den Beweis i. S. d. § 286 ZPO allein durch die in sich und an sich glaubhafte Darstellung des persönlich glaubwürdigen Klägers als geführt anzusehen (siehe Blumberg, NZV 1997, 105, 110).

 

(die Würdigung der Darstellung des Klägers durch das Gericht)

Die Darstellung des Klägers war durchgängig ohne Widersprüche. An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass der Diebstahlsversuch durch den Kläger nur vorgetäuscht war.

Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht erforderlich, dass der Kläger beweist, dass der Täter es nur auf versicherte Fahrzeugteile, also z. B. Radio, Airbag, Fotoapparat, Werkzeugkasten, Verbandskasten, abgesehen hatte.

Die Frage, ob der Versicherungsfall nur eintritt, wenn der Diebstahl sich auf versicherte Fahrzeugteile bezogen hat, ist umstritten.

 

(die Rechtsauffassung des Gerichts)

Selbst wenn man sich der Meinung anschließt, Versicherungsschutz bestehe nur bei Diebstahl versicherter Teile, muss die Beklagte für den hier geltend gemachten Schaden eintreten: Wer in ein Auto einbricht, sucht nach der Lebenserfahrung irgend etwas Verwertbares und nicht nur nicht versicherte Teile.

Es ist schlichtweg nicht zu begründen, dass ein unbekannter Dieb es nur auf nicht versicherte Teile abgesehen hat (siehe Blumberg, a. a. O, 108).

Es muss daher genügen, wenn der Versicherungsnehmer den äußeren Ablauf eines Diebstahls darlegt. Die Versicherung muss die Annahme, der Dieb habe sich auf nicht versicherte Gegenstände beschränken wollen, erschüttern. Dies ist der Beklagten nicht gelungen.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, einzelne Schäden seien jedenfalls auf Vandalismus zurückzuführen und stünden nicht im Zusammenhang mit einem Diebstahlsversuch, dringt sie damit ebenfalls nicht durch: Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Schäden auf böswillige Beschädigung ohne Diebstahlsabsicht zurückzuführen sind.

Es liegt nahe, dass der Dieb zunächst über die Befestigung des Spiegels versucht hat, in das Fahrzeug einzudringen. Soweit die Türverkleidung von innen durchstoßen worden ist, liegt es ebenfalls nahe, dass dies beim Aufbrechen der Tür geschehen sein kann.

Dass ein Dieb, der nach Stehelnswertem sucht und nichts findet, sich noch die Zeit nimmt, das Fahrzeug mutwillig zu beschädigen, liegt hingegen nicht nahe, da dies das Risiko, entdeckt zu werden, erhöht. Das Beschädigen von Anbau- und Zierteilen gehört ebenfalls zum üblichen Bild eines PKW‐Aufbruches.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten ergeben sich aus Verzug.

Durch die im Schreiben vom 29.7.2014 ausgesprochene Weigerung der Beklagten, für die Schäden aufzukommen, ist sie in Verzug geraten.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.


Beglaubigt