Wiedereinsetzung, Beschluss LG Hildesheim

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 44, 309 Abs. 2, 473 Abs. 7 StPO sowohl im OWi-Verfahren und auch im Strafverfahren häufig möglich und geboten, wenn es dem Betroffenen oder Angeklagten nicht möglich war, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen oder eine Frist versäumt wurde.…

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