Rettungswagen, Urteil LG Dortmund

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Fährt ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Martinshorn und  Blaulicht in eine Kreuzung ein, verringert dies die von dem Fahrer des Rettungswagens zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubte, trotz für ihn roter Ampel in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben. Hiergegen hat der Fahrer des Rettungswagens nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund bei dem Unfall mit einem Rettungswagen verstoßen.

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Restwert, Urteil AG Dortmund

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Restwert und Schadenspauschale - grundsätzliches: Der Restwert und die Schadenspauschale sind vielfach tägliche Streitpunkte in der bundesweiten Gerichtspraxis. Die Versicherer versuchen zu Lasten der Geschädigten eines Unfalls den Schaden zu drücken. Dabei haben die Versicherer mehrere Möglichkeiten. Im vorliegenden Fall versuchte die Versicherung den Ansatz über den Restwert und die…

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130-Prozent-Grenze bei Unfallregulierung, Urteil AG Moers

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130-Prozent-Grenze bei der Unfallregulierung Die 130-Prozent-Grenze bei der Unfallregulierung ist für die Frage entscheidend, ob noch nach einem Kostenvoranschlag oder einem Reparaturgutachten bzw. ob der Pkw überhaupt noch mit der Erwartung, dass eine Erstattung durch die gegnerische Versicherung erfolgt, repariert werden darf. Eine bemerkenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Moers zur Frage eine…

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