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Traffipax-Beschluss OLG Hamm

 

Traffipax – Allgemeines

Eine Traffipax -Messung war Gegenstand des nachstehenden Falles. RA Reissenberger bearbeitet in der täglichen Praxis ständig Bußgeldsachen. Gelegentlich kann auf direktem Wege durch Verhandlungen mit dem Gericht die Aufhebung eines Fahrverbots nicht erreicht werden. Durch die langjährige Erfahrungen fallen jedoch häufig Missstände bei der Messung oder dem Messungsaufbau (hier mit dem Messgerät Traffipax Traffiphot S), so dass im Wege eines Beweisantrags beantragt wird, diese Umstände einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen. Die Amtsgerichte mögen das nicht und lehnen häufig die Beweisaufnahme ab oder gehen auf die Argumentation der Verteidigung nicht ein, so dass es zu einem negativen Urteil kommt. In einem solchen Fall RA Reissenberger aufgrund seiner Erfahrung im Wege einer Rechtsbeschwerde, deren Erfolgsquote wie bei Revisionen statistisch an sich nur bei ca. 1- 3 % liegt, die Aufhebung des negativen Urteil erreichen und damit den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Verhängung eines Fahrverbots nach einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät Traffipax Traffiphot S verhindern, da sich RA Reissenberger wegen seiner langjährigen Erfahrung auf die Einhegung von Rechtsbeschwerden spezialisiert hat. Von solch einer Situation handelt der nachstehende Aufhebungsbeschluss des OLG.

 

Traffipax -der Beschluss

Eingang RA Reissenberger

17. Feb. 2014

 

OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

III-2 RBs 6/14 OLG Hamm

6 Ss OWi 66/14 GStA Hamm

90 OWi ‐ 262 Js 799/13 – 402/13 AG Hagen

Bußgeldsache

g e g e n …,

geboren am … in Witten,

wohnhaft … Dortmund

Verteidiger:

Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

 

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 12. November 2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 12. November 2013 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Hamm am 7. Februar 2014 durch die Richterin am Amtsgericht Sandner als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

 

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe (Traffipax):

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 104,- € festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der aufgrund eines seit 9. Oktober 2012 rechtskräftigen Bußgeldbescheides wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 2. Juli 2012 um 29 km/h einschlägig vorbelastete Betroffene, der als Flugzeugführer bei der Lufthansa beschäftigt ist, am 19. Januar 2013 „um 7:41 Uhr die Saarlandstraße in Hagen in Fahrtrichtung Hohenlimburg mit dem PKW der Marke Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen HA-… mit einer Geschwindigkeit von -nach Abzug der Toleranz von 3 km/h‐ 87 km/h. Die zugelassene Geschwindigkeit an der Stelle beträgt 60 km/h.

Den getroffenen Feststellungen liegt folgende Beweiswürdigung des Amtsgerichts zugrunde:

(Beweiswürdigung)

„Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, dem verlesenen Messprotokoll auf Blatt 1 der Akten, den verlesenen Eichscheinen auf Blatt 2-5 der Akten, dem verlesenen Protokoll über Wartungen auf Blatt 28 der Akten sowie die in Augenschein genommenen Fotos auf Blatt 7 der Akten.

Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen. Er hat nicht bestritten, dass er das Fahrzeug am Tattag gelenkt hatte. Zunächst hat er auch nicht die Richtigkeit der Messung in Zweifel gezogen. Der Betroffene hatte vielmehr durch seinen Verteidiger die Anregung vorgetragen, auf ein Fahrverbot zu verzichten. Dies würde für den Betroffenen erhebliche Nachteile mit sich bringen. Denn der Betroffene wohne in Dortmund und arbeite regelmäßig in Frankfurt, so dass er auf einen PKW angewiesen sei.

Das Gericht hat daraufhin mehrfach den Betroffenen und den Verteidiger darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht ausreichen, um auf ein Fahrverbot zu verzichten. Hierzu bedürfe es vielmehr weiterer Benachteiligung z.B. dass ein Fahrverbot existenzielle Auswirkungen für den Betroffenen habe. Insoweit hat das Gericht dem Betroffenen mehrfach angeboten, entsprechende Unterlagen bzw. Anträge zu stellen. Diesen Aufforderungen seitens des Gerichts ist der Betroffene aber nicht nachgekommen. Der Verteidiger hat vielmehr, nachdem er erkannte, dass das Gericht nicht bereit ist, auf das Fahrverbot zu verzichten, nunmehr die Richtigkeit der Messung in Zweifel gezogen.

Dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie es festgestellt worden ist, steht fest aufgrund der oben genannten Beweismittel. Durch die verlesenen Eichscheine und durch das verlesene Messprotokoll ist bewiesen worden, dass eine korrekte Messung vorlag. Das Messgerät ist entsprechend den Vorgaben des Herstellers installiert und bedient worden. Darüber hinaus waren das Messgerät und auch die in der Fahrbahn verlegten Sensoren gültig geeicht. Wartungsarbeiten, die möglicherweise die Funktion des Gerätes hätten beeinträchtigen können, lagen gerade nicht vor, wie der verlesene Wartungsnachweis erbracht hat. Aus dem Fahrertoto ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Messung Zweifel hervorrufen könnten. Im Messbereich befindet sich ausschließlich das Fahrzeug des Betroffenen. Schließlich handelt es sich bei dem Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die von der Verteidigung geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung greifen daher im Ergebnis nicht durch. Im Ergebnis ist daher erwiesen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten hatte.“

 

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete und auf Anordnung des Vorsitzenden dem Betroffenen am 3. Dezember 2013 und seinem Verteidiger am 4. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 13. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenem Fax seines Verteidigers von 12. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Fax vom 6. Januar 2014, eingegangen am selben Tag mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

 

(Traffipax -Rüge formellen Rechts)

Zur Rüge der Verletzung formellen Rechts führt der Verteidiger folgendes aus:

lm Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. November sei folgender schriftlicher Beweisantrag als Anlage zum Protokoll gereicht worden:

(Traffipax-Beweisantrag)

„Zum Beweis der Tatsache, dass die vorliegende Messung fehlerhaft ist und daher nicht verwertet werden kann, beantrage ich, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Begründung:

Die Messung erfolgte fehlerhaft und warf ein unrichtiges Messergebnis zu Lasten des Betroffenen aus. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass von 450 gemessenen Fahrzeugen laut Karte lediglich 335 verwertbare Aufnahmen generiert wurden. Das bedeutet, dass das Messgerät selbst über 20 % hier sogar über 30 % der Messungen annullierte.

Diese hohe Zahl der Selbstannullierungen ist ein Zeichen für einen Fehler bzw. ein Ungenauigkeit im Messaufbau bzw. der Messgeräte. Insbesondere ist ein Fehler der im Boden verlegten Schleifen und der Verbindung zur Kamera anzunehmen. Dafür sprechen ferner die starken Minustemperaturen im Januar.“

 

(Traffipax-weitere Begründung)

Diesen Antrag habe das Gericht trotz ausdrücklichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Es habe die Auffassung geäußert, dass der Antrag ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sei, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.

Damit habe das Gericht seine Pflichten aus § 77 Abs. 2 und 3 OWiG, § 244 Abs. 6 StPO verletzt. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil. Hätte das Gericht den Beweisantrag nicht übergangen, dann hätte es den beantragten Sachverständigenbeweis eingeholt und auch festgestellt, dass die im Beweisantrag aufgeführten Unwirksamkeitsgründe gegen die Rechtmäßigkeit der Messung sprechen.

Dieser Antrag sei auch nicht verspätet, da sich erst aus dem Gang der Hauptverhandlung ergeben habe, dass es sich hierbei um Annullierungen handele, was aus sich heraus nicht verständlich gewesen sein. Als dies klar gewesen sei, sei der Antrag gestellt worden.

Den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 im Wesentlichen angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.

(Traffipax-Verfahrensrüge greift durch)

Die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 77 Abs. 2 und 3 OWiG‚ 244 Abs. 6 StPO durch rechtsfehlerhafte Ablehnung des gestellten Beweisantrages ist zulässig erhoben und greift durch.

(Traffipax-Beweisantrag)

Bei der Beanstandung eines rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweisantrages handelt es sich um eine eigenständige Rüge, deren Begründung erfordert, dass der Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 77 Rdnr. 52; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 1999 ‐ 2 Ss OWi 42/99 ‐, juris, Rdnr. 4). Diesen Anforderungen genügt die ausdrücklich auf die §§ 77 Abs. 2 und 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge, da sie sowohl den Inhalt des Beweisantrages als auch den des ablehnenden Beschlusses wiedergibt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründen. Sie erfasst somit die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrages ausreichend begründet worden ist.

(Ermessensfehlerhafte Ablehnung)

Die Rüge greift auch in der Sache durch, da das Amtsgericht den schriftlich gestellten Beweisantrag in der Weise verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, dass es zur Begründung lediglich auf den Gesetzeswortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abgestellt hat, denn der ablehnende Beschluss enthält als Begründung lediglich, dass der Antrag ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sei, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Ausführungen in den Urteilsgründen zur Ablehnung des Beweisantrages finden sich nicht. Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag jedoch nur durch begründeten Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt werden.

Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach OWiG § 77 Abs. 2 Nr 1 kann die Begründung in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 1994 ‐ Ss 51/94 (Z) -‐, juris). Bei einer Ablehnung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist eine nähere Begründung der Ablehnung notwendig, weil die Gründe für die Ablehnung nach dieser Vorschrift nach den Umständen des Falles so unterschiedlich sein können, dass insoweit eine nähere Darlegung des Gerichts unumgänglich erscheint (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rdnr. 25, OLG Köln a.a.O.).

 

(Keine Verspätung)

Denn die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann als verspätet erfolgen, wenn das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Diese Unterscheidung ist aus Sicht des Betroffenen erheblich. Zielt die Ablehnung auf das Beweismittel ab, kann der Betroffene gegebenenfalls ein anderes Beweismittel benennen, welches nicht als zu spät benannt behandelt werden könnte. Die Frage, welche der beiden Ablehnungsmöglichkeiten herangezogen wird, ist somit für das weitere prozessuale Vorgehen des Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung. Gibt der ablehnende Beschluss jedoch nur den Gesetzeswortlaut wieder, ohne die zutreffende Alternative des Ablehnungsgrundes mitzuteilen, kann dies nicht anders bewertet werden als die bloße Bezugnahme auf die Paragraphenziffer, welche keine Begründung im ‑ eigentlichen Sinn darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 15. März 1988 ‐ Ss 72/88 (Z) ‐, juris).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass bei gesetzmäßiger Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Beweisantrag, wie die in der Rechtsbeschwerdebegründung angegebene Vernehmung des Messbeamten, gestellt worden wäre, dem das Gericht dann zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen. Diesbezüglich kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vernehmung des Messbeamten rechtzeitig gemäß § 229 Abs. 1 StPO hätte erfolgen können. Die Feststellungen des angefochtenen-Urteils bieten keine Grundlage für die Annahme, dass ein solcher Beweisantrag aus anderen Gründen als denen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG hätte abgelehnt werden können.

Die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen.

Eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG war dem Senat verwehrt, da die bisherigen, lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts eine abschließende Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht ermöglichen. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.

Ausgefertigt

Andere Entscheidungen mit anderen Messgeräten neben Traffipax, bspw. Multanova oder Poliscanspeed, aber auch zu Traffipax selbst finden sich unter den Links bzw. auf der Homepage.