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Adhaesionsverfahren, Vergleich LG Dortmund

Adhaesionsverfahren und Nebenklage:

Das Opfer einer Straftat kann im laufenden Strafprozess als Nebenkläger gegen den Angeklagten neben dem Staatsanwalt auftreten und eigene Anträge stellen, um eine aus Sicht des Geschädigten angemessene Bestrafung des Täters sicherzustellen. Die Einzelheiten der Nebenklage ergebene sich aus den §§ 395 ff StPO.

Wirtschaftlich wichtiger als die Nebenklage ist jedoch das sog. „Adhaesionsverfahren“, das sich nach den §§ 403 ff StPO richtet.

 

„§ 403 – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhaesionsverfahren:

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.“

 

Warum ein Adhaesionsverfahren?

Das Adhaesionsverfahren wird nur selten betrieben. Das hat mehrere Gründe: Die Gerichte möchten das aus ihrer Sicht Wesentliche im Strafprozess klären, und das ist die Schuld oder Unschuld des Täters und seine Strafe. Das Adhaesionsverfahren „stört“ da häufig das Strafgericht, zumal es ungewohnterweise Zivilprozessrecht im Strafprozess anwenden muss. Auch sind die Nebenklägervertreter mit dem Strafprozess nicht vertraut und wollen häufig lieber einen „richtigen“ Zivilprozess führen, als ein Adhaesionsverfahren im Strafprozess zu führen. Ferner eignen sich auch nicht alle Fälle für das Adhaesionsverfahren. Der Fall darf nicht zu kompliziert sein und muss auch für einen in diesen Dingen doch meistens ungeübten Strafrichter im Adhaesionsverfahren noch zu bewältigen sein.

Alles dies spricht bei näherer Betrachtung jedoch nicht gegen sondern für das Adhaesionsverfahren. Denn als Adhäsionsklägervertreter hat man schon nach wenigen Prozessen im Adhaesionsverfahren mehr Erfahrung als alle anderen Beteiligten. Nicht zu unterschätzen ist der Vorteil, dass gerade bei Untersuchungshäftlingen – wie auch in diesem Falle- das Gericht sehr schnell die Gerichtsverhandlung durchführen lässt. Man kommt mit dem Adhaesionsverfahren also häufig sehr viel schneller zu einer Entscheidung als im Zivilprozess, was gerade die Mandanten sehr zu schätzen wissen.

Des Weiteren ist im Adhaesionsverfahren die Neigung des Angeklagten, um sich vor dem Gericht besser darzustellen und eine geringere Strafe zu erhalten, höher, einem höheren Schadensersatz oder einem höheren Schmerzensgeld zuzustimmen, als in einem reinen Zivilprozess, wenn der Druck des Strafverfahrens nicht zusätzlich auf dem Angeklagten lastet.

Schließlich sollte man sich den Wissensvorsprung und die häufig fehlende Erfahrung der übrigen Beteiligten im Adhaesionsverfahren zu nutze machen, um ein besonders gutes Ergebnis für den Geschädigten zu erzielen.

Es sprechen daher deutlich mehr Gründe für als gegen ein Adhaesionsverfahren.

Sollten Sie daher als Opfer eine Straftat erwägen, gegen den Täter vorzugehen, sollten Sie an ein Adhaesionsverfahren denken und ggfs. RA Reissenberger ansprechen.

 

Adhaesionsverfahren – Adhäsionsantrag:

Nachstehend ist daher ein von RA Reissenberger eingeleitetes Adhaesionsverfahren mit einem Prozesskosthilfeantrag und einem Adhäsionsantrag dargestellt worden.

 

„Prozesskostenhilfeantrag

und

Adhäsionsantrag

 

des Herrn … Dortmund,

-Antragsteller-

-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund-

gegen

Herrn … Dortmund, z. Z. JVA Dortmund, Lübecker Straße 21, 44135 Dortmund,

-Angeklagter-

wegen: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Adhaesionsverfahren

Aktenzeichen: LG Dortmund, 37 KS-400 JS 362/13-18/13

Namens und in Vollmacht des Antragstellers werde ich beantragen:

  1. Der antragstellenden Partei wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Reissenberger beigeordnet.
  2. Der Angeklagte wird verurteilt, dem Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung dieses Antrags zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus der im Wege des versuchten Mordes zugefügten gefährlichen Körperverletzung vom 15.08.2013 gegen 20.05 Uhr in Dortmund-Westerfilde entstehen.
  4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  6. Dem Angeklagten wird das Urteil zugestellt und die Zustellung auf dem Urteil vermerkt.
  7. Der antragstellenden Partei wird eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO erteilt, auf der sowohl die Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO als auch die Zustellung an den Angeklagten vermerkt ist.

Begründung:

 

I.

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aufzubringen. Dies ergibt die beiliegende

Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.08.2013.

Die erforderlichen Belege sind der Erklärung beigefügt.

Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Hierzu wird auf nachstehende Ausführungen verwiesen.

Sofern das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich hält, wird um eine Auflage gebeten.

 

 

II.

Der Antragsteller begehrt von dem Angeklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer vorsätzlichen, im Wege eines versuchten Mordes begangenen gefährlichen Körperverletzung vom 15.08.2013 gegen 20.05 Uhr in Dortmund-Westerfilde.

Am 15.08.2013 gegen 20.05 Uhr stach der Angeklagte im Verlauf einer verbalen Streitigkeit mit dem Antragsteller mit einem Messer mehrfach auf den Oberkörper des Antragstellers ein, um diesen zu töten. Der Antragsteller erlitt dadurch drei Stichverletzungen mit Verletzung der Lunge und Milz und musste schwer und lebensgefährlich verletzt im Krankenhaus behandelt werden.

Beweis:

  1. Attest der … vom 19.08.2013, Blatt 263 f. d. GA, LG Dortmund, 37 KLs-400 JS 362/13-18/13;
  2. Zeugnis der …, zu laden über … Dortmund;
  3. Zeugnis der in der Anklageschrift vom 22.09.2013 benannten Zeugen …, b. b. d. GA;
  4. Sachverständigengutachten;
  5. Inaugenscheinnahme des Akteninhalts der GA LG Dortmund, 37 KS-400 JS 362/13-18/13;
  6. Zeugnis der Frau Dr. … Dortmund;
  7. Zeugnis der Frau Dr. … Dortmund;
  8. Lichtbilder der Narben, Anlage K 1.

Der Antragsteller erlitt durch diese Stiche unter anderem thorakale Stichwunden links mit Pneumothorax, abdominelle Stichwunden. Beim Kläger bestand die akute Gefahr des Lebens, wenn es nicht zu einer zeitnahen Operation gekommen wäre. Der Antragsteller erlitt zwei Stichwunden in der Lunge und eine in der Milz. Der Antragsteller hat eine Woche stationär im Krankenhaus liegen müssen und und befindet sich seit dem weiter in ärztlicher Behandlung und wird mit Schmerzmitteln medikamentiert. Das Leben des Antragstellers konnte nur durch die sofort eingesetzen und notärztlichen Rettungsmaßnahmen gerettet werden. Der Antragsteller hat 3 Narben davon getragen, wovon eine 4 cm lang und die anderen beiden ca. jeweils 1 cm lang ist. Der Antragsteller hat heute noch gelegentlich bei gewissen Bewegungen Schmerzen im Sinne von „tausend Nadelstichen“. Die große Narbe vom Lungenstich schmerzt auch noch bei Bewegungen. Er hatte die Schmerzen der geschädigten Lunge, wenn die Schmerzmittel nachließen, kaum ausgehalten. Das ging über mindestens 2 Monate so. Jetzt haben die Schmerzen nachgelassen, sie sind aber immer noch vorhanden.

Beweis:

wie vor.

 

 

III.

Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Antragsteller stellt die Höhe des auszuurteilenden Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts.

Er ist jedoch der Auffassung, dass in Anbetracht der besonders brutalen und ebenso grundlosen wie lebensgefährlichen Vorgehensweise des Angeklagten, der dem Antragsteller heimtückisch unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Antragstellers nach dem Leben trachtete und dreimal mit einem ca. 30 cm langen Brotmesser seitlich in den Oberkörper des Antragstellers stach und dabei lebensgefährlich zweimal die Lunge und einmal die Milz verletzte, ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € erforderlich und angemessen ist. Für diese Entscheidungen sind nachstehende Referenzentscheidungen zugrunde gelegt worden:

In einer älteren Entscheidung des Darmstadt v. 12.10.1978, 3 O 321/78, Hacks-Online-Schmerzensgeldtabelle ohne Nr., Anlage K 2, wurden bei einer vergleichbaren vorsätzlichen versuchten Tötung einhergehend mit einer gefährlichen Körperverletzung 15.000,00 € zzgl. einer Geldrente von 75,00 €, inflationsangepasst nach 35 Jahren ca. 30.000,00 € zzgl. der kapitalisierten Geldrente ca. 50.000,00 €, ausgeurteilt. Da die Verletzungen hier dem Antragsteller im Wege eines versuchten Mordes zugefügt worden sind und den Antragsteller in die Gefahr des Verlustes des Lebens brachten, der Anlass nichtig war und nach wie vor Beeinträchtigungen verblieben sind, sind 50.000,00 € als in jeder Hinsicht angemessen anzusehen.

Nach einer weiteren vergleichbaren Entscheidung des Landgerichts Arnsberg v. 11.12.1998, 2 O 73/98-, Hacks-Online-Schmerzensgeldtabelle ohne Nr., Anlage K 3, wurden 30.000,00 € zzgl. immateriellem Vorbehalt zugesprochen. Es waren auch mehrere innere Organe betroffen. Es handelte sich auch allerdings nur um einen Messerstich. Es bestand Lebensgefahr und es verblieben Narben. Inflationsangepasst ist nach 15 Jahren von ca. 40.000,00 €zzgl. eines immateriellen Vorbehalts auszugehen.

Bei weiteren Entscheidungen, so bspw. LG Offenburg, Adhäsionsurteil vom 17.11.2005, 1 KLs 6 Js 3464/05, 1 AK 10/05, Hacks-Schmerzensgeldtabelle Nr. 3124, 31. Aufl., wurden 20.000,00 € bei nicht lebensgefährlichen Stichverletzungen eines türkischen Ehemannes an seiner Ehefrau an Kopf, Hals, Bauch, rechtem Unterarm, rechter Hans und linkem Oberschenkel ausgeurteilt. Es handelt sich daher um eine im Vergleich zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt deutlich weniger schwerwiegenden Beeinträchtigung, die gleichwohl bereits mit 20.000,00 €, inflationsbereinigt 25.000,00 € geahndet wurde.

Beweis:

  1. Entscheidung des Darmstadt v. 12.10.1978, 3 O 321/78, Hacks-Online-Schmerzensgeldtabelle ohne Nr., Anlage K 2;
  2. Entscheidung des Landgerichts Arnsberg v. 11.12.1998, 2 O 73/98-, Hacks-Online-Schmerzensgeldtabelle ohne Nr., Anlage K 3.

Sämtliche Entscheidungen zeigen, dass der Antragsteller erheblich verletzt worden ist und das ihm vom Angeklagten zugefügte Unrecht schwer wiegt und das eingeforderte Schmerzensgeld angemessen und zur Wiedergutmachung und Genugtuung sowie Kompensation der erlittenen Schmerzen erforderlich ist.

Sollte das Gericht weitere Darlegungen oder Beweisantritte für erforderlich halten, wird nochmals höflich um einen Hinweis gebeten.

 

 

IV.

Es ist nicht abzusehen, wie sich die Verletzungsfolgen bei dem Antragsteller in der Zukunft verwirklichen werden, zumal der Antragsteller auch heute noch über Atemschmerzen klagt. Es ist nicht abzusehen, inwiefern sich die Beeinträchtigungen der Lunge und der Milz in Zukunft bemerkbar machen können, so dass hinsichtlich des Schmerzensgeldes, eines etwaigen Erwerbsschadens und anderer erhöhter Mehraufwendungen zur Zeit Ansprüche vorbehalten bleiben.

Da diese Entwicklung jetzt noch nicht übersehen werden kann, die Verletzung der Lunge und die erlittenen Beeinträchtigungen an der Milz nicht positiv wirkten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Laufe der nächsten Jahre körperliche Einbußen erleidet, die auf die Tat zurückzuführen sind, so dass das Feststellungsinteresse aber schon jetzt gegeben ist. Dieses Interesse wird mit 10.000,00 € bewertet.

 

 

V.

Eine anderweitige Anhängigkeit gem. § 403 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.

Das Adhaesionsverfahren ist aus Kostengründen, im Interesse der Beschleunigung und zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreites geboten. Der Antrag eignet sich zur Erledigung in diesem Strafverfahren, denn die Schadensersatzpflicht ist dem Grunde nach in der Hauptverhandlung durch die Beweisaufnahme zu ermitteln und die erforderlichen Beweismittel stehen schon zur Verfügung. Wegen der Verletzungsfolgen und hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes stehen dem Gericht mit den benannten ärztlichen Dokumenten ebenfalls genügend Erkenntnisquellen zur Verfügung und im Übrigen ist die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Eine unangemessene Verzögerung ist daher auch nicht zu erwarten.

Ich bitte um Zustellung der Adhaesionsantragsschriften an den Angeklagten.

Sollten weitere Darlegungen oder Beweisantritte erforderlich werden, wird nochmals höflich um einen Hinweis gebeten.

 

Reissenberger

Rechtsanwalt“

 

 

Adhaesionsverfahren – die Entscheidung des Gerichts neben dem Strafurteil:

Nachstehend ist der im Adhaesionsverfahren vor dem LG Dortmund errungene Vergleich dargestellt worden.

 

 

„Ausfertigung

37 Ks-400 Js 362/13-18/13

Landgericht Dortmund

In der Strafsache
gegen … geboren am … in …/…, zuletzt wohnhaft … Dortmund, derzeit in Untersuchungshaft in der JVA Dortmund, … Staatsangehöriger, ledig, wegen gefährlicher Körperverletzung wurde in der Sitzung der 37. gr. Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 16.05.2014 unter anderem folgender

V e r g l e i c h

geschlossen:

 

  1. Der Angeklagte …, geboren am …, derzeit in der JVA Dortmund, zahlt an den Nebenkläger …, geboren am …, wohnhaft …, … Dortmund, einen Betrag von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014.
  2. Der Angeklagte und der Nebenkläger sind sich darüber einig, dass damit alle Schadensersatzansprüche materieller oder immaterieller Art, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere übergegangen sind, aus dem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.09.2013 ‐400 Js 362/13‑ (Geschehen vom 15.08.2013 in der Speckestraße in Dortmund) bezeichneten Vorfall erledigt sind.
  3. Die Vergleichsparteien sind sich darüber einig, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch des Nebenklägers um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt.
  4. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander angehoben.

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorstehende Ausfertigung wird dem Nebenkläger … z. Hd. von Herrn Rechtsanwalt Reissenberger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.


Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts“