You are currently viewing Abfindungsvergleich, Vergleich Arbeitsgericht Dortmund
Arbeitsrecht; Vergleich, Abfindung, Mobbing, Kuendigungsschutzklage, Regelabfindung, Verfallfrist, Abfindungsvergleich, Kopftuch am Arbeitsplatz, Zwangsvollstreckung, hohe Abfindung, freier Mitarbeiter, Provisionszahlung,

Abfindungsvergleich, Vergleich Arbeitsgericht Dortmund

Ein hoher Abfindungsvergleich für einen Arbeitnehmer ist die häufigste Wunschvorstellung eines Arbeitnehmers, der nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber erhoben hat. Die Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht werden zu einem sehr hohen Prozentsatz bereits in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht mit einem Abfindungsvergleich beendet. Dieser hier in Rede stehende Abfindungsvergleich konnte schon außerhalb des Gerichts geschlossen werden, nachdem die hohe Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bereits gezahlt worden war.

 

Abfindungsvergleich nach § 278 VI ZPO:

Der Kläger hat sich direkt mit dem Arbeitgeber nach erhobener Kündigungsschutzklage über die Abfindung bzw. einen hohen Abfindungsbetrag geeinigt, der auch schon ausgezahlt worden war, so dass im Wege des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich nur noch formhalber protokolliert und damit der Rechtsstreit abgeschlossen werden konnte. Die Abfindung wäre aber nicht gezahlt worden, wenn die Kündigungsschutzklage nicht zuvor erhoben worden wäre.

 

Abfindungsvergleich – Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund:

A u s f e r t i g u n g
Aktenzeichen

10 Ca 3981/13

 

Arbeitsgericht Dortmund
Beschluss

In dem Rechtsstreit

– Kläger ‑
Prozessbevollmächtigter: RA Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer … Dortmund,
– Beklagte ‑

wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass der folgende Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist:

  1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers zum 31.10.2013.
  2. Der Kläger wird unter Verrechnung aller ausstehenden Urlaubsansprüche ab dem 16.09.2013 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.
  3. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Form und in dem bisherigen Umfang für die Monate September und Oktober 2013 ordnungsgemäß abrechnen und ihre Leistungen erbringen.
  4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollend-qualifiziertes Endzeugnis, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.
  5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt.

 

Dortmund, den 18.09.13
Der Vorsitzende der 10. Kammer
gez. Wolffram
Richter am Arbeitsgericht
Ausgefertigt
Lemmermann, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle